Budget für Arbeit - LTA

    • Offizieller Beitrag

    Haben Beschäftigte, die ein Budget für Arbeit nutzen, auch weitere Ansprüche auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA)?


    Diese Frage betrifft vorwiegend das Themenfeld der AG 5 "Übergänge aus der Werkstatt und Inklusionsbetriebe" im Rahmen der Fachtagung "Arbeit inklusiv gestalten" am 8./9.5.2017 in Berlin.

  • Ja, neben dem Budget für Arbeit (ab 1.1.2018 in § 61 SGB IX n.F. geregelt), welches eine besondere Form der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben darstellt, können weitere (allgemeine) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) nach den §§ 33 ff. SGB IX (ab 1.1.2018: §§ 49 ff. SGB IX n.F.) durch den zuständigen Rehabilitationsträger sowie nach § 102 SGB IX (ab 1.1.2018: § 185 SGB IX n.F.) auch durch das Integrationsamt erbracht werden.
    Beschäftigte, die bereits ein Budget für Arbeit nutzen, haben gegenüber dem zuständigen Reha-Träger weiterhin Anspruch auf Leistungen nach § 33 SGB IX (ab 1.1.2018: § 49 SGB IX n.F.). In § 33 Abs. 3–8 SGB IX (bzw. § 49 Abs. 3-8 SGB IX n.F.) findet sich ein Leistungskatalog, der jedoch keinesfalls abschließend ist. Hierzu zählen z.B. Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes (z.B. Hilfen zur erforderlichen individuellen Aus- oder Umgestaltung des Arbeitsplatzes) sowie Leistungen zur beruflichen Anpassung und Weiterbildung, Mobilitätshilfen, technische Arbeitshilfen, Arbeitsassistenz u.a.. Gegenüber dem Integrationsamt ergeben sich Leistungsansprüche der schwerbehinderten Beschäftigten aus § 102 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 3a, 4 SGB IX (bzw. § 185 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4, 5 SGB IX n.F.).
    Arbeitgeber, die Budgetnehmer beschäftigen, können zudem Leistungen des Reha-Trägers nach § 34 SGB IX (ab 1.1.2018: § 50 SGB IX n.F.) beanspruchen. Hierzu zählen nach § 34 Abs. 1 SGB IX (bzw. § 50 Abs. 1 SGB IX n.F.) z.B. Zuschüsse zu einer behinderungsgerechten Aus-/Umgestaltung des Arbeitsplatzes und sonstige Arbeitshilfen im Betrieb (Nr. 3) (wobei auch der Leistungskatalog des § 34 SGB IX bzw. § 50 SGB IX n.F. nicht abschließend ist). Die Leistungen des Integrationsamtes an Arbeitgeber finden sich in § 102 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX (bzw. § 185 Abs. 3 Nr. 2 SGB IX n.F.) festgeschrieben.