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Inklusionsengagement als Karrierebaustein!
M. Liebsch - - Diskussionsverlauf nachlesen: Stärkung der SBV – Programm oder Wirklichkeit
BeitragEinen vom Arbeitgeber berücksichtigungsfähigen Anreiz bietet, neben der Reputation und Rechtskonformität eines inklusiven Betriebes/einer inklusiven Dienststelle, ggf. § 167 Abs. 3 SGB IX. Hiernach können die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.
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Stellenplan für die SBV?
M. Liebsch - - Diskussionsverlauf nachlesen: Stärkung der SBV – Programm oder Wirklichkeit
BeitragZitat von MartinK: „Für ein konkretes Problem habe ich um Unterstützung gebetenund gehofft, dass mir vielleicht jemand einen Hinweis geben kann, aufden ich bisher bei meiner Recherche noch nicht gestoßen bin. “ Meines Erachtens kann neben den bereits erwähnten §§ 178 Abs. 1 Nr. 1 sowie 164 Abs. 1 SGB IX auch die Norm zur Inklusionsvereinbarung argumentativ nutzbar gemacht werden. Nach § 166 Abs. 2 SGB IX enthält eine verbindliche Inklusionsvereinbarung grundsätzlich Regelungen zur Personalplanun…
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Wie gut kennen Unternehmen und Betriebe die Beteiligungsrechte der SBV?
M. Liebsch - - Diskussionsverlauf nachlesen: Stärkung der SBV – Programm oder Wirklichkeit
BeitragZitat von MissMarple: „Seit Dez. 18 Vorlage Entwurf Inklusionsvereinbarung der SBV, kein Kommentar weder von Dienststelle noch von PR oder Gleichstellungsbeauftragter. Kein gemeinsames Vorantreiben zum Ernennen einer/s Inklusionsbeauftragten. Ich spreche viel. “ Zitat von Stephan: „Auf einen Antrag zum Abschluss einer Inklusionsvereinbarung gab es nach über 7 Monaten noch nicht einmal eine Reaktion. “ Nach § 166 Abs. 1 Satz 2 SGB IX steht der SBV gegenüber dem Arbeitgeber und unter Beteiligung d…
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Probleme mit der Stellvertretung in der SBV
M. Liebsch - - Diskussionsverlauf nachlesen: Stärkung der SBV – Programm oder Wirklichkeit
BeitragLiebe/-r Genesis0704, Ihre geschilderte Situation liegt darin begründet, dass die SBV – im Gegensatz zum Betriebs-/Personalrat – kein Kollektivorgan, sondern eine personalisierte Interessenvertretung darstellt. Keinesfalls muss die Vertrauensperson aber als Einzelkämpfer/-in auftreten. Neben der Möglichkeit einer Stellvertretung kann die Vertrauensperson die gewählten Stellvertreter/-innen in größeren Betrieben/Dienststellen gemäß § 178 Abs. 1 Satz 4 bis 6 SGB IX zu bestimmten SBV-Aufgaben heran…
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Schwellenwert 100 zu niedrig
M. Liebsch - - Diskussionsverlauf nachlesen: Stärkung der SBV – Programm oder Wirklichkeit
BeitragIch stimme meinen Vorrednerin von der Beratungsstelle vollständig zu. Die SBV-Tätigkeit ist keinesfalls über ein Zeitkontigent beschränkbar. Ergänzend sei angemerkt, dass § 179 Abs. 4 Satz 2 SGB IX eine Ermächtigungsgrundlage vorsieht, über die gesetzlich vorgesehenen Freistellungen hinaus weitergehende Vereinbarungen zu treffen. Unter Verweis auf diese ausdrückliche Gesetzeslage bietet sich für die SBV die Chance, gegenüber dem Arbeitgeber eine der betrieblichen/dienstlichen Situation angepasst…
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Stellenplan für die SBV?
M. Liebsch - - Diskussionsverlauf nachlesen: Stärkung der SBV – Programm oder Wirklichkeit
BeitragLiebe Aktive, der Unterrichtungsanspruch der SBV gegenüber dem Arbeitgeber ist der Zugang zu jeder ordnungsgemäßen Beteiligung. Sollte dem, auch unter Berücksichtigung einer vertrauensvollen und engen Zusammenarbeit, welche zudem in § 182 Abs. 1 SGB IX ausdrücklich normiert ist, nicht entsprochen werden, steht der SBV regelmäßig der Rechtsweg offen. Darüber hinaus gibt es aber auch weitere Informationszugänge für die SBV: So sind Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung im Arbeitssch…
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Wer kann sich zur SBV-Wahl stellen?
M. Liebsch - - Diskussionsverlauf nachlesen: Fragen zur SBV-Wahl 2/2018
BeitragMeines Erachtens enthält § 177 Abs. 3 Satz 2 SGB IX hier eine planwidrige Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung von § 6 Abs. 2 Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG) zu schließen ist. Diese Einschränkung ist sodann auch in das Wahlausschreiben aufzunehmen. Im Übrigen enthält § 211 Abs. 3 SGB IX eine umfassende Verweisung für die persönliche Rechtsstellung schwerbehinderter Soldatinnen und Soldaten, so auch im Rahmen des SBV-Wahlrechts der §§ 176 bis 182 SGB IX.
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Planung des zeitlichen Ablaufs der Wahlgänge
M. Liebsch - - Diskussionsverlauf nachlesen: Fragen zur SBV-Wahl 2/2018
BeitragAuch bei der Stellvertreterwahl ist zwischen dem förmlichen und dem vereinfachten Wahlverfahren zu unterscheiden. Während im förmlichen Wahlverfahren der Wahlvorstand nach § 2 Abs. 4 SchwbVWO die Anzahl zu wählender stellvertretender Mitglieder nach Erörterung mit der amtierenden SBV, dem Betriebs- oder Personalrat und dem Arbeitgeber beschließt, beschließt im vereinfachten Wahlverfahren die Wahlversammlung gemäß § 20 Abs. 2 SchwbVWO mit einfacher Stimmenmehrheit, wie viele stellvertretende Mitg…
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Ergänzung der Wählerliste
M. Liebsch - - Diskussionsverlauf nachlesen: Fragen zur SBV-Wahl 2/2018
BeitragNach § 177 Abs. 2 SGB IX verlangt die aktive Wahlberechtigung zwingend eine Beschäftigung. Eine Aufnahme in die Wählerliste sollte daher auch erst dann erfolgen, wenn der zukünftige Kollege/die Kollegin tatsächlich im Betrieb oder der Dienststelle tätig wird. Der Eintrittstag ist vom Wahlvorstand als Gedankenstütze zu vermerken. Der Verweis von Wolfgang auf § 4 Abs. 3 Satz 2 SchwbVWO ist zutreffend. Hiernach kann die Wählerliste bei Eintritt oder Ausscheiden eines Wahlberechtigten bis zum Tage v…
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Ein-Euro-Jobber wahlberechtigt?
M. Liebsch - - Diskussionsverlauf nachlesen: Fragen zur SBV-Wahl 2/2018
BeitragHallo Wolfgang, nach § 177 Abs. 2 SGB IX sind alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten oder diesen gleichgestellt behinderten Menschen wahlberechtigt. Das Gesetz stellt damit ausdrücklich auf das Beschäftigungs- und nicht auf das Arbeitsverhältnis ab. Bereits mit Beschluss vom 27. Juni 2001 – 7 ABR 50/99 entschied das BAG daher zutreffend, dass die aktive Wahlberechtigung von Rehabilitanden nicht zwingend einen Arbeitsvertrag voraussetzt. Entscheidend für das Bes…
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Stärkung der Schwerbehindertenvertetung
M. Liebsch - - Folgen des Bundesteilhabegesetzes in Beispielen
BeitragIhre Sorgen fehlender Sanktionierungen sind berechtigt. Oftmals setzen Arbeitgeber in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen Maßnahmen um, ohne die SBV gemäß § 95 Abs. 2 SGB IX (nach dem Entwurf zum BTHG inhaltlsgleich § 178 Abs. 2) rechtzeitig, also vor einer Entscheidung, anzuhören. Da die SBV keine dem Betriebsrat vergleichbaren echten Mitbestimmungsrechte hat, laufen die Befugnisse der SBV regelmäßig leer. Der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik (AIS) bittet den Bundesrat…