Hörgeräteversorgung für den Arbeitsplatz

  • Bei der Hörgeräteversorgung werden die Betroffenen bei der Beantragung von hochwertige Geräten für die Arbeitssituation zwischen Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern und Integrationsätern hin und her geschoben. Meine Frage ist, gibt es Regelungen, oder ist ein Leistungsträger verpflichtet in Vorleistung zu gehen wenn der Betroffene die Geräte für die Erledigung seiner Arbeit aber auch für die betriebliche Kommunikation benötigt und dieses auch begründen kann.
    Kann die betriebliche Kommunikation, wie Telefonieren, Gruppengespräche, Teamgespräche oder Vidiokonferenzen, als Begründung schon ausreichend sein.

  • Vom Grundsatz gibt es für die Frage der Zuständigkeit eine eindeutige Regelung, die auch durch die Rechtsprechung immer wieder so bestätigt wird. Der Gesetzgeber hat bereits 2001 mit dem § 14 SGB IX eine Regelung eingeführt, um das Problem der verschiedenen in Betracht kommenden Leistungsträger zu klären und dass der Betroffene gerade nicht zwischen diesen hin und her geschoben wird. Leider passiert dies trotzdem regelmäßig nicht nur bei Hörgeräte- und anderen Hilfsmittelversorgungen, sondern ebenso bei anderen Sozialleistungen.
    Verkürzt sagt § 14 SGB IX aus, dass der Leistungsträger, bei dem der Antrag eingegangen ist, spätestens nach Ablauf von zwei Wochen eine Entscheidung über seine Zuständigkeit treffen muss.
    - Hält er sich für zuständig, muss er nicht nur im Rahmen der für ihn geltenden speziellen Leistungsgesetze entscheiden, sondern ggf. alle anderen in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Grundlagen
    - Hält er sich für unzuständig, leitet er die Unterlagen spätestens nach Ablauf der zwei Wochen an den nach seiner Meinung nach zuständigen leistungsträger weiter. Der zweite Leistungsträger wird damit abschließend zuständig und kann den Antrag nicht zurück oder an einen anderen Leistungsträger verweisen. Der zweite muss eine abschließende Entscheidung treffen und hat dabei alle in Betracht kommenden rehabilitationsrechtlichen Grundlagen zu prüfen.


    Je nach Konstellation muss also der rententräger auch Krankenkassenrecht prüfen oder die Krankenkasse damit Rentenversicherungsrecht. Gerade zu Hörgeräteversorgungen hat das BSG zu der Frage Zuständigkeit im Urteil vom 24.01.2013, B 3 KR 5/12 R Ausführungen gemacht. Das LSG Niedersachsen-Bremen (Beschluss vom 04.11.2013 L 2 R 438/13 ER) hat im Rahmen einer Hörgeräteversorgung sogar in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ("Eilverfahren") so entschieden, da der erstangegangene Leistungsträger trotz Verstreichen aller fristen die Prüfung aller Rechtsgrundlagen nachhaltig und andauernd verweigerte.


    Im Ergebnis ist also unabhängig von ihrer Begründung der Ablauf bei einer fraglichen Zuständigkeit klar geregelt, was von den Leistungsträger leider regelmäßig missachtet wird.

  • Stimme Herrn Hackstein da voll und ganz zu. Doch soll alles besser werden. So haben die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV-Bund) und der GKV-Spitzenverband zur Vereinheitlichung der trägerübergreifenden Genehmigungsverfahren bei der Hörhilfenversorgung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bzw. Bundesministerium für Gesundheit beauftragt, eine Gemeinsame Verfahrensabsprache zu vereinbaren. Dies ist in den letzten Wochen erfolgt. In den Empfehlungen werden Verfahrensvarianten für die gemeinsame Bearbeitung eines Antrags auf eine Hörgeräteversorgung durch Krankenkassen und Rentenversicherungsträger beschrieben. Das umfasst die Definition des Antragseingangs (i.d.R. Eingang des Kostenvoranschlages bei der Krankenkasse), die Festlegung von Fristen zur ggf. erforderlichen Weiterleitung des Antrags, die Klarstellung der Prüf- und Mittteilungspflichten der beteiligten Kostenträger und die Regelung von Erstattungsansprüchen des nicht zuständigen Trägers inklusive der Kosten für besondere Verwaltungsaufwände bei Widerspruchs- und Klageverfahren. Die Empfehlungen sehen für die Krankenkassen zwei Verfahrensoptionen vor:


    1. Sind die Krankenkassen innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 14 SGB IX in der Lage, über ihre Leistungsverpflichtung zu entscheiden und liegen plausible Anhaltspunkte dafür vor, dass ein berufsbedingter Mehrbedarf vorliegen könnte, bewilligt die Krankenkasse gegenüber ihrem Versicherten ihre Leistung und leitet den Antrag bezüglich der Prüfung weitergehender Ansprüche an den Rentenversicherungsträger weiter (vgl. BSG-Urteil vom 24.01.2013, Az: B 3 KR 5/12).


    2. In Fällen, in denen die Krankenkasse innerhalb der Frist nicht über ihre Leistungsverpflichtung entscheiden kann und in denen plausible Anhaltspunkte für einen ggf. berufsbedingten Mehrbedarf vorliegen, verzichtet die Krankenkasse auf eine Weiterleitung. Sie informiert den Rentenversicherungsträger und fordert ihn zur Prüfung eines ggf. vorliegenden berufsbedingten Mehrbedarfs auf. Die Krankenkasse entscheidet gegenüber dem Versicherten über den Gesamtleistungsbetrag (einschließlich des Anteils der Rentenversicherung). Die Rentenversicherung erstattet der Krankenkasse den auf sie entfallenden Leistungsanteil nach § 105 SGB X.


    Darüber hinaus wurde vereinbart, dass auch Reparaturen und Serviceleistungen bei anteiliger Kostenübernahme durch mehrere Träger aufgeteilt werden. Als Anlage zu den Empfehlungen wurde ein Orientierungsrahmen formuliert, der eine Beurteilung einer möglichen beruflich bedingten Mehrbedarfslage erleichtern soll. Bei besonderen, im beruflichen Umfeld vorliegenden Schallbedingungen bzw. Höranforderungen ist demnach regelmäßig ein berufsbedingter Mehrbedarf zu prüfen. Die Empfehlungen traten zum 1. Juni 2014 in Kraft und gelten zunächst für ein Jahr, um in dieser Zeit praktische Erfahrungen sammeln und ggf. eintretenden Rechtsentwicklungen Rechnung tragen zu können.

  • Verzögern Krankenkasse, Rentenversicherung oder Bundesagentur die Gewährung von Hilfsmitteln, kann die Einschaltung des Integrationsamtes für Betroffene besonders hilfreich sein. Die Integrationsämter können bei unklaren Verhältnissen auch unabhängig von ihrer eigentlichen Zuständigkeit Teilhabeleistungen erbringen. Grundlage ist § 102 Abs. 6 Satz 3 SGB IX, der besagt, dass das Integrationsamt Leistungen vorläufig erbringen kann, wenn die unverzügliche Leistung zur Teilhabe des behinderten Menschen am Arbeitsleben erforderlich ist. Erbringt das Integrationsamt eine solche unverzügliche Vorleistung, kann es sich die Aufwendungen vom eigentlich zuständigen Träger erstatten lassen. Durch Gerichtsentscheidungen ist dieser Weg beispielsweise bestätigt worden für


    - Zuschüsse für die behinderungsgerechte Ausstattung eines (Heim-)Arbeitsplatzes (vgl. VG Karlsruhe 30.10.2002 – 5 K 279/00),


    - die Übernahme der Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers bei der Berufsschulausbildung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, 27.10.2011, 7 A
    10405/11 und dazu Ulrich, Diskussionsbeitrag Forum A, 2012, Beitrag 9).


    Beschäftigte sollten sich im Betrieb Beratung und Unterstützung bei der Schwerbehindertenvertretung suchen. Die Schwerbehindertenvertretung kann im Rahmen ihrer Aufgaben gem. § 95 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB IX direkt Anträge bei den zuständigen Stellen, auch beim Integrationsamt stellen.