Bei der Hörgeräteversorgung werden die Betroffenen bei der Beantragung von hochwertige Geräten für die Arbeitssituation zwischen Krankenkassen, Rentenversicherungsträgern und Integrationsätern hin und her geschoben. Meine Frage ist, gibt es Regelungen, oder ist ein Leistungsträger verpflichtet in Vorleistung zu gehen wenn der Betroffene die Geräte für die Erledigung seiner Arbeit aber auch für die betriebliche Kommunikation benötigt und dieses auch begründen kann.
Kann die betriebliche Kommunikation, wie Telefonieren, Gruppengespräche, Teamgespräche oder Vidiokonferenzen, als Begründung schon ausreichend sein.
Kann die betriebliche Kommunikation, wie Telefonieren, Gruppengespräche, Teamgespräche oder Vidiokonferenzen, als Begründung schon ausreichend sein.