Reparaturschein

  • Bei einem defekten Hilfsmittel muss manchmal ein sogenannter "Reparaturschein" ausgestellt vom Arzt bei der Krankenkasse zwecks Kostenübernahme eingereicht werden.
    Woraus begründet sich das? Wie soll ein Facharzt über die Reparatur-Benötigung in der Hilfsmittelversorgung entscheiden, ich bezweifele, das das der richtige Weg ist.
    Mit welchem Recht begründen das Krankenkassen?

  • Im Zuge des GKV-WSG schließen Leistungsträger mit Leistungserbringer Verträge über die Hilfsmittelversorgung ab.
    Siehe hier auch Antwortung zur Frage: Wartung, Reparatur und Anpassung von Hilfsmitteln Wartung, Reparatur und Anpassung von Hilfsmitteln und Lieferung von Hilfsmitteln über Logistikunternehmen Lieferung von Hilfsmitteln über Logistikunternehmen.


    Im Rahmen dieser Verträge besteht auch für Reparaturen von Hilfsmitteln eine genaue Vereinbarung. In der Regel haben die Leistungserbringer eine bestimmte Genehmigungsfreigrenze in der sie sich frei bewegen können, so dass sie hier sofort genehmigungsfrei Reparaturen durchführen können. Die Genehmigungsfreigrenze ist von Leistungsträger zu Leistungsträger unterschiedlich festgelegt, so dass man sich bei genaueren Informationen beim zuständigen Leistungsträger informieren müsste.


    Liegen die Kosten über der festgesetzten Genehmgungsfreigrenze, muss der Leistungserbringer vorab einen sogenannten Reparaturschein oder auch Verordnung vom Arzt beim Leistungsträger einreichen.


    In der Regel sollte sich der zuständige Leistungserbringer die anstehende Reparatur anschauen und sich bei Notwendigkeit eines Reparaturscheines/ Verordnung an den zuständigen Arzt des Betroffenen wenden.