Hilfsmittel zur Inklusion - Wer ist zuständig

  • Im Zuge der Inklusion von Kindern mit Förderbedarf in Regelschulen/-Kitas werden zusätzliche, andere und nicht immer nur individuelle Hilfsmittel notwendig werden. Wie kann man vermeiden, dass die "Zuständigkeiten" auf dem Rücken der Kinder/Familien hin- und hergeschoben werden zwischen verschiedenen Kostenträgern ? Wer arbeitet an einer eindeutigen Differenzierung/Definition von Zuständigkeiten ? Wohin können sich Patienten in Zweifelsfragen wenden ?

  • Hilfsmittel, die beim Schulbesuch benötigt werden, gelten bis zum Ende der Schulpflicht als Hilfsmittel zum Behinderungsausgleich bei einem Grundbedürfnis (22.4.2004, B 3 KR 13/03 R) und sind von der Krankenkasse zu leisten. Die Beschränkung des Grundbedürfnisses Bildung auf die die der Schulpflicht unterliegende Zeit ist zu Recht kritisiert worden (vgl. Reimann, Diskussionsforum A Nr. 1/2005 http://www.reha-recht.de/forum…iskussionsbeitrag-01-2005). Im Lichte von Art. 24 UN-BRK (Recht auf Bildung) sollte diese Rechtsprechung korrigiert werden, ggf. durch den Gesetzgeber. Hilfsmittel zur Bildung sind darüber hinaus Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, die im Regelfall vom Träger der Sozialhilfe (Eingliederungshilfe ) geleistet werden (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII mit § 55 SGB IX). Dabei ist die Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Unterhaltspflichtigen eingeschränkt (§ 92 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII). Dies gilt auch bei Hilfsmitteln (LSG Saarland, Urt. v. 2410.2013, L 11 SO 14/12, ZFSH/SGB 2014, 112 - Tafelkamera).
    Bei nicht individuellen Hilfsmitteln könnte der Träger der Sozialhilfe den Standpunkt vertreten, die Schule sei für die Hilfsmittelversorgung zuständig. Die Rechtsprechung hat - in Fällen der Schulassistenz - dieses Argument in Einzelfällen akzeptiert (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 17.2.2014, L 9 SO 222/13 B ER; kritisch: Hechler/ Plischke, Diskussionsforum A Nr. 15/2014 http://www.reha-recht.de/forum…kussionsbeitrag-a15-2014/). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass der Sozialhilfeträger zuumindest solange leisten muss, wie die Schule nicht leistet. Er kann sich die Kosten ggf. nach § 93 SGB XII vom Schulträger wiederholen (BSG, Urt. v. 22.3.2012, B 8 SO 30/10 R, BSGE 110, 301).
    Ist die Zuständigkeit zwischen Sozialhilfeträger und Krankenkasse strittig, gilt nach § 14 SGB IX, dass der erstangegangene Träger zuständig ist und leisten muss, es sei denn, er hat den Antrag innerhalb von zwei Wochen weitergeleitet. Hat er in der Frist weitergeleitet, ist der zweitangegangene Träger zuständig. Der so zuständige Träger muss leisten und sich die Kosten ggf. im Erstattungswege wiederholen. Einen solchen Mechanismus zwischen Sozialleistungsträgern und Schulen gibt es bisher nicht. Dies müssten die Länder regeln.
    Zur Beratung sind die gemeinsamen Servicestellen der Rehabilitationsträger (§§ 22, 23 SGB IX) verpflichtet, die es in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt gibt. Ebenso ist jeder einzelne Sozialleistungsträger zur umfassenden Beratung und Auskunft verpflichtet (§§ 14, 15 SGB I). Ist man damit nicht zufrieden, gibt es die nach § 65b SGB V geförderten Beratungsstellen der Unabhängigen Patienetneberatung. Zudem unterstützen die Verbände der Selbsthilfe behinderter Menschen und die Sozialverbände. Die Sozialverbände und die Gewerkschaften geben auch Rechtsschutz in Sozialrechtsfragen. Leider gibt es Situationen, in denen nur Widerspruch und Klage, ggf. unterstützt durch verbandliche oder anwaltliche Vertretung, weiterhelfen.