Wiedereingliederung als selbständige Maßnahme der Rentenversicherung

  • Guten Tag,
    in 2018 bin ich nach langer Krankheit wieder in den Beruf zurückgekehrt und habe dazu eine berufliche Wiedereingliederung durchgeführt. Eine medizinische Rehabilitation hat nicht stattgefunden, war unnötig und hätte meinen (erfolgreichen) Wiedereintritt in das Berufsleben verzögert.


    Nun weigert sich die Rentenversicherung, Übergangsgeld zu zahlen mit der Begründung, die Wiedereingliederung ist keine eigenständige Maßnahme sondern stünde immer in Verbindung mit einer Reha. Diesen Standpunkt hat das BSG mehrfach behandelt und geurteilt, dass eine Wiedereingliederung sehr wohl eine eigenständige Maßnahme sei.


    Das Ganze ist Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem Sozialgericht.



    Nun ist die maßgebliche Rechtsgrundlage des SGB IX zum 1.1.2018 reformiert worden. Das betrifft auch eine Neuordnung der Paragraphen,
    darunter nun auch die Wiedereingliederung: Der neue §44 regelt die Wiedereingliederung. Er findet sich unter dem Abschnitt
    "Leistungen zur medizinischen Rehabilitation".


    Nun ist für mich unklar, ob damit der Wille der BSG-Urteile verstärkt zum Ausdruck kommen soll, die Wiedereingliederung ist eine selbständige Leitung oder
    die Argumentation der RV, die Wiedereingliederung steht im Zusammenhang mit Rehabilitationsmaßnahmen.


    Kennt sich dazu jemand hier im Forum aus?


    Herzlichen Dank für jede Rückmeldung

  • Nun weigert sich die Rentenversicherung, Übergangsgeld zu zahlen mit der Begründung, die Wiedereingliederung ist keine eigenständige Maßnahme sondern stünde immer in Verbindung mit einer Reha.

    Ich kann hier nicht erkennen, worauf Sie Ihre Annahme stützen, wonach die DRV für „Übergangsgeld“ und für Stufenweise Wiedereingliederung (StW) med. Rehaträger sein könnte, nachdem die DRV unmittelbar zuvor ja keine (andere) medizinische Rehaleistung bewilligte nach Ihren Angaben. Vgl. zum Übergangsgeld § 71 Abs. 5 SGB IX. Wer hat denn eigentlich Ihre StW bewilligt?


    Zweifellos falsch zwar die DRV-Begründung, dass StW keine eigenständige Maßnahme sei z.B. ausweisl. SG Bremen. Dennoch ist die DRV aber nicht zuständiger Rehaträger, weil StW nicht „im unmittelbaren Anschluss“ an eine (andere) DRV-Leistung zur med. Reha erfolgte im Sinne des o.g. § 71 Abs. 5 SGB IX.


    Siehe zum Thema auch diese Diskussion mit aktueller Rechtsprechung des SG Bremen 26.10.2023, S 14 R 125/19 (rkr) und Glossar zur StW.