Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM - § 167 An. 2 SGB IX) und Corona-Pandemie/Teil-Lockdown

  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) nach § 167 Abs. 2 SGB IX in Zeiten von Corona:Was geschieht noch an Aktivitäten? Wie kann BEM im Teil-Lockdown noch gelebt werden? Aus der Praxis wird wiederholt berichtet, dass kaum noch BEM-Aktivitäten stattfinden. Im BEM sind besonders die Schwerbehindertenvertretungen und Betriebs- und Personalräte gefordert. Welche Herausforderungen stellt sich ihnen?
    Schwerpunkt und mögliche Fragen zur Diskussion:


    … Was findet aktuell noch und ggf. wie an BEM-Aktivitäten statt?


    … Wie gut können Gespräche in Präsenzsitzungen unter Hygienebedingungen geführt werden?


    … Welche Erfahrungen werden mit digitalen BEM-Gesprächen gemacht und was kann verbessert werden?


    … BEM-Berechtigte als mögliche Risikogruppen?


    … Ist eine Anpassung der BEM-Betriebsvereinbarungen erforderlich?


    … Wie kann in Corona-Zeiten trotzdem der Datenschutz im BEM (Gesundheitsdaten) gewährleistet werden?

  • Das BEM in Zeiten von Corona: Was ist zu tun?


    1. Zunächst ist ein BEM-Angebot seit 2004 eine Pflicht des Arbeitgebers, wenn die Beschäftigten in den zurückliegenden 12 Monaten mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig waren. Die Pflicht besteht weiter, ungeachtet der betrieblichen Auswirkungen der Corona-Pandemie. Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, 2020) führt unter 5.5.(3) dazu aus: "(3) Bei einer Arbeitsunfähigkeitsdauer von mehr als sechs Wochen in den letzten 12 Monaten ist der Arbeitgeber zudem verpflichtet, den betroffenen Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 167 Absatz 2 SGB IX anzubieten." 3) Bei einer Arbeitsunfähigkeitsdauer von mehr als sechs Wochen in den letzten 12 Monaten ist der Arbeitgeber zudem verpflichtet, den betroffenen Beschäftigten ein Betriebliches Eingliederungsmanagement gemäß § 167 Absatz 2 SGB IX anzubieten." Es ist also nicht möglich, da BEM auf die Zeit nach der Krise zu verschieben.



    2. Die Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) hat sich aktuell mit dem Thema "BEM während der Pandemie" beschäftigt. Sie empfiehlt, dass die Unternehmen und Dienststellen den berechtigten Personen zeitnah das BEM anbieten. Es ist das Zeichen, dass sich der Arbeitgeber sich kümmert und die Beschäftigten nicht allein lässt. Regeln in der BEM-Verfahrensordnung zum ordnungsgemäßen BEM sind leicht anzupassen. Auf die Möglichkeit der telefonischen Gespräche sollte schon im Erstanschreiben an die Beschäftigten hingewiesen werden, ebenso dass die Vertraulichkeit und der Datenschutz gleichwohl gewährleistet werden. BEM und Corona-Schutzmaßnahmen können
    nach der VBG in Einklang gebracht werden. Die gegenwärtigen Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Covid-19-Virus, wie z.B. Homeoffice, keine Dienstreisen, Atemmaske, Hygienemaßnahmen und Lüften, sind auch für das BEM sinnvolle Maßnahmen.



    3. Datenschutz ist dann ein besonderes Thema auch dann in BEM, wenn Gespräche als Videokonferenzen von den BEM-Akteuren durchgeführt werden. Hierzu sind wichtige Hinweise der Aufsichtsbehörden für den Datenschutz in den Bundesländern zu beachten. Hierzu kann und sollte der betriebliche Datenschutzbeauftragte hinzugezogen werden. Dieser kann die BEM-Akteure bei der Anpassung des Datenschutzkonzeptes für das BEM unterstützen.