Kann die SBV digital in der Zeit des Lockdowns ihre Aufgabe erfüllen?

  • Die Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidenten haben am 13.12.2020 auf einer Telefonkonferenz u.a. beschlossen:
    "5. Der Einzelhandel mit Ausnahme des Einzelhandels für Lebensmittel, der Wochenmärkte für Lebensmittel, Direktvermarktern von Lebensmitteln, der Abhol- und Lieferdienste, der Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, der Apotheken, der Sanitätshäuser, der Drogerien, der Optiker, der Hörgeräteakustiker, der Tankstellen, der Kfz-Werkstätten, der Fahrradwerkstätten, der Banken und Sparkassen, der Poststellen, der Reinigungen, der Waschsalons, des Zeitungsverkaufs, der Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, des Weihnachtsbaumverkaufs und des Großhandels wird ab dem 16. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 geschlossen. Der Verkauf von non-food Produkten im Lebensmitteleinzelhandel, die nicht dem täglichen Bedarf zuzuordnen sind, kann
    ebenfalls eingeschränkt werden und darf keinesfalls ausgeweitet werden. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten.
    6. Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Friseursalons, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich.
    7. Auch an den Schulen sollen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 die Kontakte deutlich eingeschränkt werden. Kinder sollen dieser Zeit wann immer möglich zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die Schulen grundsätzlich geschlossen oder die Präsenzpflicht wird ausgesetzt. Es wird eine Notfallbetreuung sichergestellt und Distanzlernen angeboten. Für Abschlussklassen können gesonderte Regelungen vorgesehen werden. In Kindertagesstätten wird analog verfahren. Für Eltern werden zusätzliche Möglichkeiten geschaffen, für die Betreuung der Kinder im genannten Zeitraum bezahlten Urlaub zu nehmen.
    8. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können."


    Bei dieser Beschlusslage stellt sich in den geschlossenen Betrieben und Dienststellen die Frage: Wie kann eine SBV mit dem Betriebsrat, dem Personalrat, der Inklusionsbeauftragten und der Arbeitgeberin sowie vor allem mit der Gruppe der schwerbehinderten Beschäftigten kommunizieren? Die Kommunikation mit dem Betriebsrat, dem Personalrat, der Inklusionsbeauftragten und der Arbeitgeberin kann telfonisch oder per Email abgewickelt werden. Gleiches gilt für die Beratung der Antragsteller bei Anträgen auf Feststellung eines GdB oder auf Gleichtellung. Schwierig wird es in kollektiven Angelegenheiten. Es fehlt eine gesetzliche Regelung, wie sie in § 129 BetrVG für den Betriebsrat und im dem BPersVG sowie den Landespersonalvertretungsgesetzen für den Personalrat fesgelegt ist. Mit dem Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der Covid-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) vom 03.12.2020 (BGBl I 2020, 2691) ist am 10.12.2020 die begrenzte Laufdauer des § 129 BetrVG bis zum Ablauf des 30.06.2021 verlängert worden. Das Teilnahmerecht der SBV an Sitzungen des Betriebs- und Personalrat (§ 178 Abs. 4 Satz 1 SGB IX) lässt auch die audio-visuelle Teilnahme zu. Zusätzlich lässt § 129 Abs. 3 BetrVG auch die audio-visuelle Abhaltung von Betriebsversammlungen im Sinne von § 42 BetrVG zu. § 178 Abs. 6 Satz 2 SGB IX erlaubt der SBV die entsprechende Anwendung des § 129 BetrVG. Deshalb darf auch die SBV eine Versammlung der schwerbehinderten Beschäftigten telefonisch oder per Video durchführen. Nach § 179 Abs. 8 SGB IX muss der Arbeitgeber die dafür erforderlichen Kosten tragen.
    Allerdings fehlt eine Norm. die Beschlussfassungen oder Wahlen auf elektronischem Weg zulässt. Deshalb sind audio-visuelle Wahlversammlungen unzulässig. Hier muss der Gesetzgeber für Pandemiezeiten eine Ausnahme zulassen. Das sollten die Vertrauenspersonen dem BMAS klarmachen.