Machtmissbrauch bei der Bedarfsermittlung

  • Bei der Teilhabe an Maßnahmen, bei denen es auf den Abschlussbericht ankommt, kann es zu massivem Machtmissbrauch kommen. Wer nicht spurt und sich anpasst oder Kritik äußert, bekommt halt einen entsprechenden (negativen) Bericht. Damit wurden bereits vielen die Zukunft zerstört. Über diese Missstände wurde zahlreiche Behörden und der Kostenträger informiert, jedoch ist nicht passiert.


    Auch beim zweiten Schritt kann es zu massivem Machtmissbrauch kommen. Kostenträger müssen sich an Gesetz und Recht halten. Jedoch kann sich kaum ein Rehabilitand wehren, wenn der Kostenträger sich entsscheidet die Ergebnisse der Bedarfsermittlung einfach mal eben so zu ignorieren. In der beruflichen Rehabilitation heißt es dann z.B. entweder man macht was die sagen, oder man erhält gar keine Leistungen mehr. Und da dies auch bedeutet, dass man kein Geld mehr erhält, ordnen sich viele unter. Ob dies zu einer (Re-)traumatisierung mit Suizid führt, wird gerne ignoriert. Dabei hat der Ethikrat bereits darauf hingewiesen, dass Zwangsmaßnahmen die retraumatisierend sind, sogar ein Verstoß gegen Artikel 1 GG sein können.


    Jegliche Einschränkung der Menschenrechte sollte bei Abhängigkeitssituationen von einem Richter erst grünes Licht bekommen! In der beruflichen Rehabilitaiton würde dies heißen, dass dem Wunsch- und Wahlrecht entsprochen werden muss, und erst ein Richter dieses Recht einschränken darf. Und so lange bis dies entschieden ist, hat der Rehabilitand Anspruch auf Zwischenübergangsgeld.

  • Guten Tag Sonnenschein,


    wenn Sie im Verfahren schlechte Erfahrungen gemacht haben bedaure ich das sehr.


    Bei schlechten Erfahrungen mit Rehabilitations-Einrichtungen können Sie jederzeit Beschwerde beim zuständigen Kostenträger einlegen. Zumindest bei uns (Deutsche Rentenversicherung Westfalen) ist es so, dass wir diesen Beschwerden nachgehen und auch Stellungnahmen der Einrichtungen anfordern. Fraglich ist dann natürlich, inwiefern das Anliegen der Rehabilitandin/des Rehabilitanden geklärt werden kann.


    Wenn zuvor eine Medizinische Rehabilitation durchgeführt wurde ziehen wir für die Entscheidung über die berufliche Rehabilitation den Entlassungsbericht bei und entscheiden anhand dessen über den Bedarf an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) dem Grunde nach.


    Um über die tatsächliche Ausgestaltung der Leistung entscheiden zu können, wird die Rehabilitandin/der Rehabilitand zu einem Beratungsgespräch beim Reha-Fachberatungsdienst eingeladen. Bei der Auswahl der Leistungen werden die Eignung, Neigung sowie die bisherige Tätigkeit und die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes berücksichtigt. Hierzu werden auch Testungen wie z. B. Berufsfindungen/Arbeitserprobungen durchgeführt. Leider kann es sein, dass (insbesondere sehr konkrete) Vorstellungen der Antragstellerin/des Antragstellers von denen des Kostenträgers abweichen, wenn z. B. die begehrte Maßnahme nicht geeignet erscheint. Ein Anspruch auf Übergangsgeld, bzw. Zwischenübergangsgeld ist dabei u. a. an die Durchführung einer Maßnahme bzw. eine anschließende Maßnahme oder Arbeitslosigkeit geknüpft.


    Ich kann verstehen, dass Ihnen das im Einzelfall wie eine "Willkür" des Rehabilitationsträgers vorkommt, insbesondere wenn Sie selbst betroffen sind. Die Rehabilitationsträger sind angehalten, verantwortungsvoll mit den Beiträgen der Versicherten umzugehen, das bedeutet u. a., dass gewisse Maßnahmen nicht bewilligt werden können, die aus verschiedenen Gründen nicht sinnvoll oder geeignet erscheinen. Sie haben die Möglichkeit einen Widerspruch gegen die Entscheidung des Rehabilitationsträgers einzulegen. Wird diesem Widerspruch nicht abgeholfen, haben Sie die Möglichkeit, Klage einzulegen.


    Mit freundlichen Grüßen
    Wiebke Denner

  • Die rechtliche Lage ist mir nur allzu gut bekannt. Gerade deshalb weiß ich ja, dass massiv gegen Recht und vor allem Menschenrechte verstoßen wird. Es gibt leider einige Fälle in denen Rehabilitanden aus angeblich wirtschaftlichen Gründen eine Umschulung machen mussten, die eben nicht passend waren. Und anschließend sind diese Menschen voll erwerbsgemindert ... falls sie es überlebt haben.

  • Für uns war es sehr belastend, dass die Eingliederungshilfe sich stets und immer und einseitig auf die Gutachten des Gesundheitsamtes bezog. Dadurch erhielten diese Gutachten einen hohen Stellenwert bei der Frage der Bewilligung von Leistungen. Ärztliche und sozialpädagogische Gutachten, die wir einreichten, wurden nur dann berücksichtigt, wenn das Gutachten des Gesundheitsamtes diese wohlwollend nutzte. Die Macht der GutachterInnen im Gesundheitsamt wird daher unverhältnismässig groß. Wir erhielten durch ein Gutachten, in dem uns sozusagen vorgeworfen wurde, der Antrag auf das Persönliche Budget entspreche einem "Rosinenpicken" für unsere Tochter", viele Schwierigkeiten.

  • Dem von Ihnen beschriebenen Missstand wurde ja glücklicher Weise mit Paragraph 29 SGB IX neue Fassung abgeholfen, indem der Gesetzgeber das „können“ aus dem Gesetzestext gestrichen hat.


    Hat die Eingliederungshilfe die Leistungen schließlich im persönlichen Budget erbracht? Haben Sie seit der Novellierung des SGB IX andere Erfahrungen gemacht?

  • Wir stecken seit Monaten in der Bearbeitung des Antrags und drehen uns m.E. im Kreis mit den Schlussfolgerungen, die das Team beim Sozialamt aus den schlechten Gutachten vom Gesundheitsamt zieht. Schlecht deshalb, weil der Paradigmenwechsel von Versorgung zu Teilhabe in den Köpfen der Beteiligten dort nicht erfolgt ist.
    Man hat uns nun vorgeschlagen, ein Persönliches Budget ohne Zielvereinbarung zu akzeptieren. Die Zielvereinbarung ist aus unserer Sicht aber ein Kern von selbstbestimmter Teilhabe, weil nur dort geklärt wird, dass es um eine Ergebnisqualitätskontrolle statt um kleinteilige Dauer-Legitimationen geht.
    Glücklicherweise haben wir einen Vorschuss beantragt, der aktuell in die nächste Verlängerung geht. So kann das bereits aufgebaute Assistenzteam erhalten bleiben.

  • Die Gewährung eines persönlichen Budgets ohne Zielvereinbarung nach dem Gesetz und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes ist nicht möglich. Was immer in dem Gutachten des Gesundheitsamtes stehen mag, es kann Aussagen zu den medizinischen Sachverhalten treffen; die Feststellung von Art und Umfang der erforderlichen Hilfen ist Sache der Sachbearbeitung/Fallmanagement (je nachdem, wie dies bei ihnen heißt). Gut, dass sie einen Vorschuss beantragt haben!

  • Über disabelnden* Vorstellungen von Seiten einiger Sachbearbeiter in Bezug auf beeinträchtigte Menschen und vor allem deren kognitiver Leistungsfähigkeit hört man auch häufiger bei persönlichen Gesprächen mit anderen Beeinträchtigten. :( Dass der Mensch im Rolli, der SGB9 Leistungen beantragen will, auch ein theoretischer Physiker oder eine Richterin sein kann, Steven Hawkins ist ein leuchtendes Beispiel, oder eben diese Fächer studieren will, scheint einigen Sachbearbeitern der Bedarfsermittlung gar nicht vorstellbar. Wir haben von Promovierenden mit psychischer Beeinträchtigung gehört, denen man als erstes nahegelegt hatte, einen Platz in einer Tagesstätte anzubieten. Auch über das persönliche Budget als Leistung der Eingliederungshilfe wird teilweise gar nicht informiert. . . * An verschieden Unis haben sich mittlerweile die Disability Studies etabliert, "Behinderung" wird hier weniger als Essentielle Qualität des beeinträchtigten Menschen denn als als soziale Konstruktion verstanden.

  • Es gibt viele "Underachiver", die oft auch eine Erwerbsminderungsrente beziehn müssen, weil die Kostenträger nichts mit hochbegabten Menschen mit Behinderungen anfangen können.


    Das BFW Heidelberg bietet immerhin schon mal Umschulungen auf Bachelor-Niveau an. Jedoch hakt es dann bei der Genehmigung durch Kostenträger. Die verstehen nicht die Gefahr von einer Unterforderung bei Standardumschulungen. Dabei gibt es bei Umschulungen keinen Mehrkostenvorbehalt! Die Umschulungen dürfen nicht abgelehnt werden.


    Leider fehlt es an Kooperationen von BFWs mit örtlichen Hochschulen bzw. Fernhochschulen. Das könnte die Kosten immerhin reduzieren. Jedoch tut sich in der Richtung nichts.

  • Ein Problem ist, dass viele Sachbearbeiter bei den Kostenträgern nicht aus der Praxis kommen und daher wenig Ahnung von der Realität haben. Ich erlebe das in meinem Umfeld, wenn ich mit Kolleg*innen spreche stoße ich oft auf Erstaunen oder Unverständnis, wenn ich über meine Praxiserfahrungen (über 13 Jahre in der Behindertenarbeit bei verschiedenen Trägern) berichte. Viele schauen nur auf die Kosten, dass das SGB 9 an vielen Stellen eine Pflichtleistung bzw. ein Rechtsanspruch ist wird oft ignoriert.

  • *Räusper* Kosten ....


    Wer sich mit der Thematik Menschenrechte auskennt, und das sollten wir in Deutschland mit dem geschichtlichen Hintergrund immer tun, weiß, dass, wenn es um Diskriminierung geht der Mehrkostenvorbehalt auf 0 reduziert ist. Dies kann sogar bedeuten, dass nationale Gesetze mit Mehrkostenvorbehalt - keine Wirkung mehr haben.
    Nachzulesen in den Schulungsunterlagen des Deutschen Instituts für Menschenrechte.



    Mir fehlt bei einigen Kostenträgern die langfristige wirtschaftliche Sicht. Was bringen kurzfristig günstige Maßnahmen, wenn am Ende die Kosten explodieren?

  • Grundsätzlich würde ich sagen das der Gesetzgeber günstige Voraussetzungen im SGB IX für eine Selbstbestimmte Teilhabe geschaffen hat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) hat trägerübergreifende Leitlinien zur Bedarfsermittlung veröffentlicht. Diese finden sich im -Konzept zur Bedarfsermittlung-. Darüber hinaus hat die BAR auch eine wichtige Funktion auf Ebene der untergeordneten Gesetzgebung. Diese entfaltet ihre Wirksamkeit u.a. in den gemeinsamen Reha-Empfehlungen -Reha-Prozess Gemeinsame Empfehlungen-, welche rechtsverbindlich ist. Letztendlich kommt es darauf an sich diese Erkenntnisse und Vorschriften anzueignen und auf deren Umsetzung im Reha-Prozess hinzuwirken.

  • Grundsätzlich würde ich sagen das der Gesetzgeber günstige Voraussetzungen im SGB IX für eine Selbstbestimmte Teilhabe geschaffen hat. Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) hat trägerübergreifende Leitlinien zur Bedarfsermittlung veröffentlicht. Diese finden sich im -Konzept zur Bedarfsermittlung-. Darüber hinaus hat die BAR auch eine wichtige Funktion auf Ebene der untergeordneten Gesetzgebung. Diese entfaltet ihre Wirksamkeit u.a. in den gemeinsamen Reha-Empfehlungen -Reha-Prozess Gemeinsame Empfehlungen-, welche rechtsverbindlich ist. Letztendlich kommt es darauf an sich diese Erkenntnisse und Vorschriften anzueignen und auf deren Umsetzung im Reha-Prozess hinzuwirken.

    Der Aussage stimme ich unumwunden zu. Wir alle haben auch die Erfahrung machen können dass ein Gesetz anhand der damit gemachten gemachten Erfahrungen einer Reform unterzogen wird und neue positive Entwicklungen dabei möglich werden. Allein der Aufbau einer neuen Beratungsstruktur (EUTB) ist eine wesentlicher Schritt in Richtung tatsächlicher Teilhabe von Anfang an! Das diese Beratungsmöglichkeit als erforderlich erkannt wird wirft ein Licht auf die realen Bedingungen bei der Aneignung von Erkenntnissen und Vorschriften. Da sind viele Kolleg*innen in den Verwaltungen der Reha-Träger selbst keine leuchtenden Vorbilder! Das wird also ein langer Prozess der Veränderung sein müssen!

  • Es gibt leider eine sehr große Diskrepantz zwischen gesetzlichen Vorgaben und Umsetzung in der Praxis.


    Dabei sollten wir eigentlich gelernt haben ... Es gibt (leider!) sehr gute Gründe warum Artikel 1 GG ist wie er ist. Er steht nicht ohne guten Grund an erster Stelle und kann niemals gestriechen werden. Gleich darauf folgt Artikel 2 GG. Dazu zahlreiche UN Konventionen die in Deutschland ratifiziert sind. Nicht nur Gesetze müssen verfassungs- und menschenrechtskonform ausgelegt werden, sondern auch die Verfassung selbst!


    Es gibt also zahlreiche Gesetzte und Konventionen, die die Würde und Gesundheit, sowie weitere Menschenrechte, von Menschen in Deutschland schützen. Und diese sollten unser höchtes anliegen sein. Der Deutsche Ethikrat hat sich auch schon mit der Thematik Zwang bei Sozial- und Gesundheitsberufen auseinandergesetzt. Dazu dann noch zahlreiche nationale Gesetze wie Patientenrechte, Rehabiliationsrechte, Sozialrechte etc.


    Eigentlich dürfte es gar keinen Machtmissbrauch geben. Eigentlich müssten die Behörden die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Dummerweise interessiert dies nur wenige. Insbesondere Menschen mit Behinderungen befinden sich in einer Abhängigkeitsposition und dies wird zu oft von Sachbearbeitern ausgenutzt. An wen kann sich ein Betroffener wenden, wer hilft? Patientenbeauftragter .... nein. Behindertenbeaufragter ... nein. Arbeitschutzbeschwerde ... nein. Dienstaufsichtsbeschwerde ... nein. BMAS ... nein. Petition ... nein. Klage einreichen - dann streicht die Behörde jegliche Leistungen inkl. finanzielle.


    Es müsste eigentlich eine Aufklärung bisheriger Machtmissbräuche geben. Vor allem Fälle mit Suizid(versuchen).
    Dabei muss der Staat, vor allem nach Empfehlung des Deutschen Ethikrates, effektive Maßnamen schaffen, die einen Zwang und MIssbrauch verhindern.

  • Auch wir sind bereits mit dem Thema Mehrkostenvorbehalt traktiert worden. Ich zitiere aus einem Schriftstück aus Januar 2021: "Die Bewilligungssumme ist derzeit noch nicht aufgeführt, da noch keine abschließende Stellungnahme des Fachdienstes Gesundheit beim Landkreis XYZ und abschließende Entscheidung des XYZ Landessozialamt zur Festsetzung des Budgetbetrages unter Beachtung des Mehrkostenvorbehalt vorliegt."
    Das ist vor allem auch deshalb unverständlich, weil es keine Einrichtung gibt, die unserer Tochter einen Platz geben möchte (weil der Betreuungsaufwand 1:1 jeden Personalschlüssel, der in den Verbandsverträgen festgelegt wurde, kaputtmacht) und unsere Tochter noch nie in einer Einrichtung war. Selbst wenn also der Mehrkostenvorbehalt als Legitimation Bestand hätte, so dürfte er nicht herangezogen werden.
    Die Gesprächspartner der hiesigen Verwaltung spielen nun das Sandwich-Spiel (wir würden ja gern, aber das Landessozialamt möchte nicht).
    Da wir bisher keinen Kontakt zum Landessozialamt hatten, wird die hausinterne Informationsmacht missbraucht.
    Wir werden nun mit den Personen im Landessozialamt kommunizieren.

  • Auch wir sind bereits mit dem Thema Mehrkostenvorbehalt traktiert worden. Ich zitiere aus einem Schriftstück aus Januar 2021: "Die Bewilligungssumme ist derzeit noch nicht aufgeführt, da noch keine abschließende Stellungnahme des Fachdienstes Gesundheit beim Landkreis XYZ und abschließende Entscheidung des XYZ Landessozialamt zur Festsetzung des Budgetbetrages unter Beachtung des Mehrkostenvorbehalt vorliegt."
    Das ist vor allem auch deshalb unverständlich, weil es keine Einrichtung gibt, die unserer Tochter einen Platz geben möchte (weil der Betreuungsaufwand 1:1 jeden Personalschlüssel, der in den Verbandsverträgen festgelegt wurde, kaputtmacht) und unsere Tochter noch nie in einer Einrichtung war. Selbst wenn also der Mehrkostenvorbehalt als Legitimation Bestand hätte, so dürfte er nicht herangezogen werden.
    Die Gesprächspartner der hiesigen Verwaltung spielen nun das Sandwich-Spiel (wir würden ja gern, aber das Landessozialamt möchte nicht).
    Da wir bisher keinen Kontakt zum Landessozialamt hatten, wird die hausinterne Informationsmacht missbraucht.
    Wir werden nun mit den Personen im Landessozialamt kommunizieren.

    ... und dies ist auch deswegen unverständlich, weil die Mehrkosten einer ambulanten Lösung nicht zu prüfen sind, wenn die stationäre Lösung nicht zumutbar ist --> § 104 SGB IX. Und die Zumutbarkeit ist als Erstes zu prüfen.

  • Mir fehlt bei einigen Kostenträgern die langfristige wirtschaftliche Sicht. Was bringen kurzfristig günstige Maßnahmen, wenn am Ende die Kosten explodieren

    Genau meine Linie. Jeder Euro der in jungen Jahren investiert wird, zahlt sich langfristig aus! Auch wenn das nicht meine Motivation bei der Bedarfsermittlung ist, aber oftmals kommt man mit diesem Argument dann doch weiter. Leider muss ich sagen. Denn der Mensch sollte immer im Mittelpunkt unseres Handelns stehen.

  • An wen kann sich ein Betroffener wenden, wer hilft? Patientenbeauftragter .... nein. Behindertenbeaufragter ... nein. Arbeitschutzbeschwerde ... nein. Dienstaufsichtsbeschwerde ... nein. BMAS ... nein. Petition ... nein. Klage einreichen - dann streicht die Behörde jegliche Leistungen inkl. finanzielle.

    Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt. Da hilft es aber nicht, schlechte Erfahrungen zu verallgemeinern. Jede dieser Möglichkeiten kann helfen. Besser gelingt das mit der Unterstützung von starken Verbänden - aber auch die kommen nicht von allein.

  • Wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt. Da hilft es aber nicht, schlechte Erfahrungen zu verallgemeinern. Jede dieser Möglichkeiten kann helfen. Besser gelingt das mit der Unterstützung von starken Verbänden - aber auch die kommen nicht von allein.


    Die Verbände müssen! dringend einiges Nachholen. Es reicht nicht, wenn erst bei Ablehnenden Bescheid gehandelt wird.
    Mir ist unverständlich wieso vielen die Anwendung von menschenrechtlichen Normen nicht bekannt ist.
    Beispiel: wenn es um Diskriminierung geht, braucht man nicht erst auf die nationale Umsetzung zu warten.
    Nationale Gesetze, die gegen UN Konventionen verstoßen, sind nichtig.
    Mehrkostenvorbehalt ist bei Diskriminierung auf 0 reduziert (und das nicht erst seit der UN BRK)

  • Mir gefällt vor allem: wer sich nicht wehrt, ....

    Diese Aussage entspricht genau meinen Erfahrungen.


    Aber wer verfügt am Anfang, (als Leihe) über die Erkenntnisse, welche nötig sind um sein Recht einzufordern?


    Weder Gewerkschaft noch VDK sind kostenlos und bei speziellen Problemen auch selbst überfordert.


    Wer kenn denn alle Stellen, wo er Hilfe bekommen kann?


    Ich würde diese Aussage sofort unterschreiben.


    Was bedeutet denn dann diese Erkenntnis für uns? ?(

  • Zum Thema "starke Verbände":


    Wir sind in den Vorjahren (als wir auch noch dachten, unsere Tochter müsste später in einer Einrichtung wohnen) bereits mehrfach über die von den angeblich starken Wohlfahrtsverbänden ausgehandelten Rahmenverträge mit den kommunalen Eingliederungshilfen gestolpert:
    Die darin festgelegten Durchschnittskostensätze (z.B. für Tageskostensätze) und Personalschlüssel (Personal pro Betreute/r) führen zu einer Pauschalierung der Leistungen, die sich in den Köpfen der Beteiligten festsetzen und gegen individuelle Lösungsansätze sprechen.
    Diese Rahmenverträge werden pro Bundesland ausgehandelt und führen wohl zu sehr unterschiedlichen Kostensätzen: So erhalten Leistungserbringer in Mecklenburg-Vorpommern angeblich einen viel niedrigeren Tagessatz für Unterkunft und Verpflegung als jene in Niedersachsen. Daher wurde uns bei einem Besuch einer Einrichtung der dringende Rat gegeben, wieder nach Niedersachsen zurückzukehren. In Meck-Pom hätte man aufgrund der niedrigen Pauschalsätze gerade alle Nachtwachen reduzieren müssen (statt pro Haus jetzt pro zwei Häuser etc.).
    Ich verstehe, dass Rahmenverträge Planungssicherheit geben, aber es führt auch zu nicht intendierten Folgen intentionalen Handelns, in diesem Fall zur Abwehr von behinderten Menschen, die einen hohen Pflegebedarf haben. Diese Menschen werden dann nicht aufgenommen, weil ihr Bedarf nicht zu den ausgehandelten Durchschnittskostensätze passt.
    Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die starken Verbände schlecht verhandelt haben.