Zielorientierte Gutachten / Berichte

  • Ich persönlich fände es sehr hilfreich, wenn Module für die Bedarfsermittlung entwickelt werden. So kann das Gutachten und die Berichte dem Bedarf angepasst werden. Es hakt in einigen Bereichen gewaltig.


    Praxisbeispiele:
    Obwohl möglicherweise der Bedarf gleich ist, bekommt man je nach Kostenträger nach einem Rehaaufenthalt unterschiedliche Berichte. Dabei soll die Bedarfsermittlugn doch umfassend sein.


    Und wenn ein Versicherter einen Erwerbsminderungsrentenantrag stellt, gibt es klare Vorgaben für die Gutachten. Wird jedoch ein behandelnder Arzt oder Therapeut gefragt, dann bekomen diese nur unvollständige und vor allem teilweise missverständliche Unterlagen. Z.B. die Frage ob eine Rehamaßnahme die Fähigkeit verbessert - ist sehr missverständlich. Natürlich kann eine passende Maßnahme die Situation immer etwas verbessern. Worum es hierbei jedoch konkret geht ist die Frage ob die Verbesserung "rentenrelevant" ist.


    Es fehlen auch viele Informationen: wie z.B. Beurteilung psychischer Belastungsfaktoren.


    Es fehlen auch klare verständliche Informationen: Bei der Frage einer LTA ist die Neigung, Eignung, Interesse etc. sehr wichtig. Diese Informationen gibt es, wenn überhaupt, nur im Fließtext.

  • Die Inhalte, die mit den Instrumenten zur Ermittlung des Rehabilitationsbedarfs festzustellen sind, sind in den § 13 Abs. 2/ 118 SGB IX als Mindestinhalte für alle Träger einheitlich abweichungsfest vom Gesetzgeber vorgegeben.
    Dabei geht darum, ob die Aktivitäten und - daraus abgeleitet - die Teilhabe eines Menschen mit Behinderung als Folge von Krankheit oder Behinderung beeinträchtigt ist, welche - wiederum daraus abgeleitet - Teilhabeziele mit
    den Leistungen zur Teilhabe erreicht werden sollen welche Leistungen im Rahmen einer Prognose zur Erreichung dieser Ziele voraussichtlich erfolgreich ( d.h., nach ihrer jeweiligen Struktur und Prozessqualität geeignet) sind.
    Maßgebend für die Entscheidung über eine beantragte Teilhabeleistung sind mithin weniger Art und Schwere einer Erkrankung, als vielmehr Art und Umfang der Beeinträchtigung der Teilhabe. Das gilt auch für die Ausübung des
    den Trägern eingeräumten Auswahlermessens, welcher Leistungserbringer der zur Erreichung der Teilhabeziele nach seiner Struktur- und Prozessqualität geeignet ist. Die Träger haben jeweils den "geeignesten" auszuwählen
    (§ 36 SGB IX). Obwohl die Gemeinsame Empfehlung Begutachtung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) seit ihrer Überarbeitung 2016 an der ICF orientiert ist, hat sich das in der Praxis zumTeil
    nicht durchgesetzt. Einige Rehabilitationsträger stützen sich auch auf rein medizinische Unterlagen (Krankenhaus- und Befundberichte), die nichts zur Beeinträchtigung der Teilhabe aussagen. In diesen Fällen bestehen Zweifel, ob die Bedarfsermittlung
    auf der Grundlage des seit Inkrafttreten des BTHG geltenden Rechts rechtmäßig erfolgt ist.