Teilhabe und Digitalisierung

  • Rund um die Diskussion von Teilhabe, Personenzentrierung und Rehabilitation sollte eine wichtiger Aspekt - die digitale Transformation - nicht übersehen werden. Beispielsweise kann eine digitalisierte Bedarfserhebung mit einer entsprechenden Software dazu beitragen, dass die Leistungsberechtigen die Möglichkeit eines direkten Zugangs zu einem Bedarfserhebungsinstrument haben (vermutlich ist das in den meisten Fällen bereits so). Der Austausch verschiedener Leistungsträger kann ohne größeren verwaltungstechnischen Aufwand erfolgen (vorausgesetzt, die Verfahren sind entsprechend bei den Mitarbeitern eingeführt). Formen von Digitalisierung können Wahlmöglichkeiten von Leistungen eröffnen und Informationen zu Leistungen und Ansprüchen leichter zugänglich machen. Eine individuelle Leistungsplanung über elektornische Instrumente kann den Austausch und die Verbindlichkeit von Absprachen stärken. Soweit: digtale Transformation als Chance zur Teilhabe.
    Mitzudenken sind aber natürlich immer auch Aspekte, wie: Fehlen der technischen Ausstattung, Datenschutz, mangelndes Anwenderwissen und keine Unterstützung bei technischen Schwierigkeiten. All dies hier nur beispielhaft genannt, kann Teilhabe ebenso verhindern.
    Dieses Thema auf verschiedenen Ebnen und in verschiedenen Gremien zu diskutieren und gegebenfalls mit Experten aus der IT Branche in standardisierte Entwicklungen zu gehen, halte ich allerdings für lohnenswert.

  • Ein sehr wichtiges Thema. Für Menschen mit gewissen Erkrankungen und Beeinträchtigungen* ist die Bedarfsermittlung in einem persönliches Gespräch mit dem Leistungsträger mit einem grossen Aufwand verbunden. immunsupprimierte Menschen, diejenigen mit Chronische Darm Erkrankungen, Autismus, Soziophobie würden von einer digitale Erhebung profitieren. Ausserdem weiss man aus der Praxis, dass Bedarfsermittlung durch Mitarbeiter der Leistungsträger auf deren Vorschlag bisher auch in der Wohnung der Antragsteller durchgeführt wurde. Wer so ein Procedere als unangemessen oder Grenzüberschreitung empfand, könne das zwar durch einen Termin beim ortsansässigen Träger verhindern, aber es schien, Mitarbeiter wollen sich gerne bei Aussenterminen einen Eindruck über die Wohnsituation des Antragstellers verschaffen. Wer also wie unter Studierenden üblich im Wohnheim oder einer WG lebt, musste die besondere Situation des Besuches eines Mitarbeiters einer Behörde seinen Mitbewohnern vermitteln.

  • Rund um die Diskussion von Teilhabe, Personenzentrierung und Rehabilitation sollte eine wichtiger Aspekt - die digitale Transformation - nicht übersehen werden.
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    Formen von Digitalisierung können Wahlmöglichkeiten von Leistungen eröffnen und Informationen zu Leistungen und Ansprüchen leichter zugänglich machen. Eine individuelle Leistungsplanung über elektornische Instrumente kann den Austausch und die Verbindlichkeit von Absprachen stärken. Soweit: digtale Transformation als Chance zur Teilhabe.
    Mitzudenken sind aber natürlich immer auch Aspekte, wie: Fehlen der technischen Ausstattung, Datenschutz, mangelndes Anwenderwissen und keine Unterstützung bei technischen Schwierigkeiten. All dies hier nur beispielhaft genannt, kann Teilhabe ebenso verhindern.
    Dieses Thema auf verschiedenen Ebnen und in verschiedenen Gremien zu diskutieren und gegebenfalls mit Experten aus der IT Branche in standardisierte Entwicklungen zu gehen, halte ich allerdings für lohnenswert.

    Diese Anregungen von Frau Liebl nehme ich gerne auf.
    Neben den zu beachtenden Aspekten (zu technischer Ausstattung, Datenschutz etc.) sehe auch ich hier ein großes Potential für alle Beteiligten, das bislang nicht ausreichend genutzt wird.
    Zum Teil fehlt die Hardware und die technische Ausstattung, das bezieht sich nicht nur auf die AntragstellerInnen, sondern auch auf die Kostenträger, die den MitarbeiterInnen in vielen Fällen keine entsprechenden Werkzeuge zur Verfügung stellen (z.B. Computer mit Kamera und Mikrophon). Nach meinem Eindruck ist auch diese Situation bundesweit sehr "heterogen", aber -ähnlich wie im Bildungswesen- sind die öffentlichen Stellen in Deutschland hier technisch oft nicht zeitgemäß ausgestattet. Dies soll keine Generalkritik sein, denn es gibt Regionen und Organisationen, wo dies schon gut klappt. Eine Entscheidung über die Anträge nach Aktenlage, wie sie deshalb derzeit vielerorts wegen der COVID19 Pandemie stattfindet, kann den Ansprüchen der Personenzentrierung nicht gerecht werden.
    Die Anregung von Frau Liebl hierzu einen Austausch anzuregen kann ich nur unterstützen. Vielleicht wäre auch eine Veranstaltung zum Thema "Service Design für die Bedarfsermittlung - digitale Möglichkeiten nutzen", organisiert als ein online - Fachtag, eine Möglichkeit Fachkräfte aus der Praxis und Betroffene zusammenzubringen.
    Vielleicht gibt es an dieser Stelle noch weitere Ideen. Vielleicht gibt es ja schon solche Aktivitäten, die (mir) noch nicht bekannt sind.

  • Das mit dem BTHG für alle Rehabilitationsträger einheitlich vorgeschriebene Teilhabeplanverfahren geht davon aus, dass der leistende Rehabilitationsträger (derjenige bei dem erstmals ein Antrag eingeht) eine Steuerungsfunktion für das gesamte weitere Verfahren hat, die bis zur Inklusion oder solange dauert, bis ein anderer Träger mit Zustimmung des Berechtigten die Steuerungsfunktion übernimmt.
    Mit der Verpflichtung ein Teilhabeplanverfahren durchzuführen und als Bestandteil des Teilhabeplanverfahrens den Bedarf festzustellen und zu dokumentieren, enthält das SGB IX eine gesetzliche Verpflichtung zur Erhebung, Verarbeitung und Weiterleitung von Daten. In Verbindung mit den übrigen Regelungen zum Sozialdatenschutz im SGB X bzw. SGB X bestehen rechtlich zum Bedarfsfeststellungsverfahren keine Datenschutzprobleme.
    Die Intention des Gesetzgebers zum Teilhabeplanverfahren ist, dass im Zusammenhang mit einer erstmaligen Antragstellung von dem leistenden Rehabilitationsträger ein Teilhaberplan erstellt wird, der die zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Beeinträchtigungen der Teilhabe eines Menschen mit Behinderung - losgelöst von der Zuständigkeit oder Leistungsverpflichtung eines Rehabilitationsträgers - vollständig feststellt und nachprüfbar dokumentiert. Im weiteren Verlauf sollen nicht bei jedem neuen Leistungsantrag neue Teilhabepläne erstellt, sondern der erste Teilhabeplan von dem leistenden Rehabilitationsträger überprüft und auf den aktuellen Entwicklungsstand fortgeschrieben werden. Dies wird in der Praxis nur funktionieren, wenn die Rehabilitationsträger auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation ein gemeinsames Verfahren zum digitalen Austausch des Teilhaberplanes entwickeln. Im Rahmen der Begleitforschung zur Umsetzung des Bedarfsermittlungsverfahrens nach § 13 SGB IX (vergl. Forschungsbericht 540 auf der Internetseite des BMAS) waren dazu bei den Trägern noch keine Aktivitäten wahrnehmbar.