BEM eingeleitet aber Antrag auf Teilhabe abgelehnt

  • Hallo ,
    ich habe Folgendes Problem , nach langer Krankheit war ich zur Reha dort wurde Festgestellt das ich nicht mehr an
    meinen ,, alten Arbeitsplatz `" zurück kann aber ich durchaus an einem anderen Arbeitsplatz mit weniger Belastung
    6 Stunden arbeiten kann . Dies habe ich meinem Arbeitgeber mitgeteilt der sich im zuge eines BEM auch bereit erklärt
    hat mich innerbetrieblich auf einen passenden Arbeitsplatz umzusetzen .
    Im Zuge des BEM wurde ich gebeten einen Antrag auf Teilhabe zu stellen da ich für meine neue tätigkeit ein paar Weiterbildungen
    benötige .
    Derzeit befinde ich mich in der stufenweiesen Wiedereingliderung (diese wird genutzt um mich auf der neuen Stelle einzuarbeiten ) bin
    daher noch für die nächten 4 Wochen AU geschrieben beziehe also Krankengeld :
    Jetzt wurde der Antrag auf Teilhabe abgelehnt . Auf telefonische Rückfrage bei der Rentenversicherung wurde mir mitgeteilt das man
    prüfe ob eine EU Rente in Frage kommen könnte.
    Ist das rechtens ? Was kann ich dagegen Unternehmen ? Ich möchte jedenfalls weiterhin wieder Arbeiten !


    Danke für eine schnelle Antwort


    Heinz


    P.S Ich habe die Ablehnung an meinen Arbeitgeber weitergeleitet und erhielt von diesem die Mitteilung :


    konnte mit der Reha-Fachberaterin sprechen. Bitte vorerst nicht in Widerspruch gehen, denn Sie erhalten noch einen weiteren Bescheid.Falls Sie in den nächsten 4 Wochen keine weitere Post von der RV erhalten haben, dann soll ich die Reha-Fachberaterin nochmals anrufen.

    Dann ist allerdings die Wiederspruchsfrist Abgelaufen !

  • Guten Tag Heinz,


    ohne nähere Kenntnis der Sachlage ist ein Rat natürlich nicht so einfach. Natürlich können Sie weitere Schritte mit Ihrem Betrieb abstimmen. Der Betrieb hat Ihnen ja ein positives Angebot gemacht und es empfiehlt sich, möglichst im gegenseitigen Einvernehmen zu handeln. Vielleicht kann von dort aus mehr Wirkung entfaltet werden, sodass vor Fristablauf ein Bescheid ergeht.


    Auf mündliche Auskünfte von wem auch immer würde ich aber nicht das Recht auf Widerspruch aufgeben. Ich würde dazu raten, sollte der vom Arbeitgeber angekündigte weitere Bescheid noch nicht eingetroffen sein, rechtzeitig vor Ablauf der Frist (eventuell gemeinsam mit dem Betrieb) mit der Rehaberatung zu sprechen und auf den Fristablauf hinzuweisen. Ich würde darum bitten, einen schriftlichen Bescheid darüber zu bekommen, ob Ihnen eine Leistung gewährt wird (oder ob Ihnen ausnahmsweise die Widerspruchsfrist verlängert wird - bin mir nicht sicher, ob der Rehaträger das so einfach machen kann, das müssten die Juristen von Reha-Recht wissen). Jedenfalls würde ich ohne irgendetwas Schriftliches mein Widerspruchsrecht nicht hergeben.


    Sie erwähnen nicht, ob sie anerkannt schwerbehindert oder einer schwerbehinderten Person gleichgestellt sind. Wenn die Rentenversicherung prüft, ob Ihnen eine teilweise oder vollständige Erwerbsminderungsrente zusteht, kann man auf jeden Fall davon ausgehen, dass eine dauerhafte Behinderung besteht. Damit empfiehlt sich immer auch ein Antrag auf Schwerbehinderung. Dieser Antrag bewirkt unter anderem auch, dass Sie nach 3 Wochen Schwerbehinderten-Kündigungsschutz haben.


    Schon mit dem Schwerbehinderten-Antrag kann an vielen Orten der Integrationsfachdienst eingeschaltet werden. Zumindest eine einmalige Beratung leistet der Integrationsfachdienst immer, eventuell auch eine langfristige Unterstützung bei der Wiedereingliederung. Der zuständige Integrationsfachdienst kann per Postleitzahlensuche (des Arbeitsplatzes) ermittelt werden unter: www.integrationsaemter.de/ifd .


    Sollte eine Schwerbehinderung oder Gleichstellung anerkannt werden, kommt eventuell auch eine Förderung durch das Integrationsamt infrage. Sollten Sie schon anerkannt schwerbehindert sein, können Sie auch mit dem ablehnenden Bescheid der Rentenversicherung um Beratung und Unterstützung zu möglichen Leistungen beim Integrationsamt nachfragen. Nach meiner Erfahrung hilft das Integrationsamt oft schneller und unbürokratischer als die Rentenversicherung. Das zuständige Integrationsamt kann per Postleitzahlensuche ermittelt werden unter: www.integrationsaemter.de/kontakt

  • Vielen Dank Herr Becker ,


    eine Behinderung in Folge meiner Krebserkrankung wurde mit 100 % anerkannt .


    wie gesagt befinde ich mich ja derzeitig schon in der stufenweisen Wiedereingliederung an meinem zukünftigen neuen Arbeitsplatz diese endet in 4 Wochen ,
    zur Zeit 4 Stunden täglich und gehe davon aus das ich nach der Wiedereingliederung diese Arbeit auch in Vollzeit ausführen kann.
    Mein Arbeitgeber möchte mich auch weiter Beschäftigen.


    Meine Frage ist kann ich gegenüber der RV mein ,,Gestaltungsrecht " geltend machen um die Umwandlung meines Antages auf Teilhabe im Ablehnungsfall
    zu verhindern ?
    Der Antrag wurde ohne Aufforderung durch die Krankenkasse gestellt aber ich beziehe noch bis zum Ende der Wiedereingliederung Krankengeld .

  • Lieber Heinz,


    vielen Dank für Ihre Rückfragen. Zunächst einmal gestatten Sie mir den Hinweis, dass die stufenweise Wiedereingliederung ein flexibles Instrument ist. Von 4 Stunden auf 8 Stunden in 4 Wochen ist je nachdem ein großer Schritt. Der Wiederreinigungsplan kann vom Arzt jederzeit angepasst – also auch ohne weiteres verlängert – werden.


    Mit Gestaltungsrecht meinen Sie vermutlich, dass Sie bei Bewilligung einer Rente statt der beantragten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Widerspruch einlegen können und die beantragte Teilhabeleistung weiterhin verlangen möchten. Natürlich ist dies möglich. Gegen jeden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Ich würde aber weiterhin dazu raten, die Widerspruchsfrist nicht verstreichen zu lassen. Eine bereits gelungene oder auf gutem Wege befindliche stufenweise Wiedereingliederung ist dabei natürlich ein starkes Argument, dass Sie keine Rente benötigen.


    Nach dem Widerspruch ist dann auch eine Klage möglich. Bei beiden würde ich aber zur Unterstützung durch einen Behindertenverband wie VdK (http://www.vdk.de) oder SoVD (http://www.sovd.de) raten – preiswert und gut.

  • Guten Tag Heinz,
    ich stimme Herrn Becker zu und rate auf jeden Fall zum Widerspruch. Da die Krankenkasse scheinbar in Ihrem Fall nach der Reha die Stufenweise Wiedereingliederung finanziert haben Sie durch die Erprobung am neuen Arbeitsplatz weitere Argumentationsgründe zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Auch die Unterstützung durch z.B. Vdk kann ich unterstützen. Evtl. haben Sie auch die Möglichkeit eine Ergänzende unabhängige Teilhabeberatungsstelle EUTB hinzuzuziehen.

  • Hallo ,


    Mit ,,Gestaltungsrecht" meine ich die möglichkeit zu verhindern das die Rentenversicherung meinen Antrag auf Teilhabe in einen EU Rentenantrag Umdeutet .


    Siehe hier In welchen Fällen wird ein Reha-Antrag in einen Renten-Antrag umgewandelt?


    Dieses sei bereits geschehen wurde mir telefonisch durch eine Mitarbeiterin der Rentenkasse mitgeteilt . Daraufhin habe ich gestern der RV schrftlich mitgeteilt das ich
    mein Gestaltungsrecht wahrnehme und der Umwandlung in einen EU Rentenantrag Wiederspreche .Trotz meines Schreibens ,wurde mir heute von einer Mitarbeiterin der RV telefonisch mitgeteilt das ein Rentenverfahren eröffnet wurde und sie da auch nichts machen könnte .
    Obwohl sie auf Grund meiner Argumente, das ich nach Abschluss der Widereingliederung in Vollzeit arbeiten werde, mir zustimmte das eine Verrentung nicht notwendig sei .


    Eine Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden täglich schliest doch eine EU Rente aus warum also das Verfahren ?



    Wie kann ich dieses Rentenverfahren stoppen ? Da ich befürchte das Ich dadurch meinen Arbeitsplatz zu verlieren.

  • Guten Tag Heinz,


    juristisch bin ich in dieser Thematik nicht wirklich Bibelfest. In dem von Ihnen angesprochenen Beitrag von Reha-Recht, wann ein Rentenantrag umgewandelt werden kann, steht aber, dass die Rentenversicherung wenig Spielraum hat, wenn die Krankenkasse dazu aufgefordert hat, einen Teilhabe-Antrag zu stellen. Dies haben Sie zumindest nicht so erwähnt. Dann müsste die DRV also Spielraum haben. Außerdem verläuft die Wiedereingliederung doch gut, schreiben Sie.


    Auf jeden Fall halte ich es für sehr richtig, dass Sie bereits schriftlich Stellung bezogen haben. Die von Ihnen telefonisch angesprochene Mitarbeiterin hat hierüber offensichtlich keine Entscheidungsgewalt. An höherer Stelle könnte das aber durchaus sein. Wie schon zuvor geschrieben, rate ich immer zur Schriftform. Ich würde Ihnen auch sehr dazu raten, solche Auskünfte nicht nur mündlich entgegenzunehmen sondern unmittelbar eine schriftliche Mitteilung darüber zu verlangen. Ich habe schon öfter erlebt, dass solche Auskünfte später als so nicht gesagt, falsch verstanden usw. bezeichnet wurden. Was Ihnen schriftlich vorliegt, kann hinterher nicht bestritten werden – und muss gegebenenfalls einen Rechtsbehelf enthalten – also, wie und in welcher Frist Sie Widerspruch einlegen können.


    Übrigens ist der Begriff Erwerbsunfähigkeit (EU) seit etwa 2000 nicht mehr gültig. Meines Erachtens reden wir von einer Erwerbsminderungs-Rente (EM). Gegebenenfalls von einer teilweisen Erwerbsminderung.


    Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Sie sich inhaltlich noch im Rahmen einer medizinischen Reha-Maßnahme – der stufenweisen Wiedereingliederung – bewegen. Da diese derzeit positiv läuft und ein positives Ergebnis sich möglicherweise bereits abzeichnet, ist die Umwandlung in ein Rentenverfahren auch inhaltlich seitens der Rentenversicherung nicht gerechtfertigt. Sollte es weiter so laufen, haben Sie alle Argumente auf Ihrer Seite. Solange Sie keine Widerspruchs-Fristen versäumen, sehe ich auch im Ergebnis kein Problem. Auch deswegen immer der Rat zur Schriftform. Zusätzlich möchte ich dazu raten, immer ein Fax zu schicken. Das erhöht die Sicherheit und Schnelligkeit der Kommunikation. Das geht sehr schnell und anhand des Fax-Berichtes haben Sie auch immer die klare Bestätigung, dass es zugestellt wurde. Auf Mitteilungen der Rentenversicherung steht inder Regel auch die Fax-Nr. der zuständigen Sachbearbeitungs-Gruppe.


    Nun noch mal zu Ihrer Sorge, dass Sie den Arbeitsplatz verlieren. Solange Sie sich mit dem Betrieb einig sind, dass das Arbeitsverhältnis im bisherigen Umfang fortgesetzt werden soll, sehe ich auch hier keine Gefahr. Im Integrationsfachdienst habe ich mehrfach erlebt, dass Beschäftigte trotz teilweiser oder gar voller Erwerbsminderungsrente weiter gearbeitet haben. Versicherungsrechtlich steht dem nichts entgegen! Was in der Regel dann passiert, ist, dass die Rente entsprechend dem Lohn gemindert wird bzw. gegebenenfalls gänzlich gestrichen. Insbesondere bei einer befristeten Rente (was praktisch immer die Regel ist) kann außerdem der Arbeitgeber Menschen mit Schwerbehinderung nur mit Zustimmung des Integrationsamtes kündigen.

  • Ich würde mich mit der Krankenkasse zusammentun. Stichwort "Dispositionsrecht". Möglicherweise hat Ihre Krankenkasse sogar Interesse daran, dass Sie weiter arbeiten? Die Krankenkasse könnte ggf. ein möglicherweise hilfreiches MDK Gutachten veranlasssen.


    Ich frage mich jedoch auch, ob man jemanden zwingen kann in die Erwerbsminderungsrente zu gehen?
    Und niemand kann einem verbieten zu arbeiten, wenn der Arbeitgeber nichts dagegen hat.

  • Hallo,


    Die Empfehlung Widerspruch gegen die Ablehnung der Teilhabeleistungen einzulegen, kann ich nur unterstützen. Ich würde aber auf jeden Fall den behandelnden Arzt, dessen Krankschreibung Grundlage der Widereingliederung im Rahmen des BEM ist, mit ins Boot holen. Dieser kann am ehesten einschätzen, inwieweit die stufenweise Wiedereingliederung erfolgreich ist und hierzu fundiert Stellung nehmen und so zur Widerlegung der (vorläufigen?) sozialmedizinischen Einschätzung der DRV beitragen. Die Interessenlage der Krankenversicherung ist nicht unbedingt i.S. des Betroffenen. Sie würde bei einer Rentengewährung von ihrer Krankengeldleistungspflicht befreit.
    Sofern ohne die unverzügliche Gewährung der notwendigen Teilhabeleistungen eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses droht, wäre auch ein Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 86b SGG zu erwägen.




    Zur Rechtslage einen Auszug aus einem einschlägigen Urteil des BSG:


    „ Die Aufforderung unter Fristsetzung, einen Reha-Antrag zu stellen (§ 51 Abs 1 S 1 SGB V), dient zunächst und in erster Linie dazu, bei dem Versicherten mittels Leistungen der medizinischen Reha und Teilhabe die Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit zu beseitigen. Dies ist Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, wonach die Leistungen zur Teilhabe Vorrang haben vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen sind (vgl § 9 Abs 1 S 2 SGB VI; vgl auch bereits Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Reha-Angleichungsgesetzes zu § 183 Abs 7 RVO, BT-Drucks 7/1237 S 64). Es liegt auf der Hand, dass nur ein Reha-Antrag, der Teilhabeleistungen auslösen kann, diesem Zweck zu genügen vermag, nicht aber ein Antrag, über den der RV-Träger gar nicht oder mangels Mitwirkung des Versicherten ablehnend entscheiden soll.
    Andernfalls läge es auch in der Hand des Versicherten, nach seinem Belieben die gesetzliche Risikozuordnung zwischen GKV und GRV zu verschieben. § 51 Abs 1 S 1 SGB V räumt wie dargelegt, um den Vorrang der Rentenzahlungen vor Krg-Leistungen bei dauerhafter Erwerbsminderung sicherzustellen (§ 50 Abs 1 SGB V), den KKn die Möglichkeit ein, ihre Versicherten zu veranlassen, mittelbar (wegen der Rentenantragsfiktion des § 116 Abs 2 SGB VI) einen Rentenantrag zu stellen und hierdurch Einfluss auf den Beginn der antragsabhängigen Leistung (§ 19 SGB IV, § 115 Abs 1 S 1, § 116 Abs 2 SGB VI, § 44 Abs 1 ALG) zu nehmen (§ 99 SGB VI, § 30 Abs 1 ALG) und einen Wegfall ihrer Leistungszuständigkeit für das Krg schon vor Erreichen der Anspruchshöchstdauer (§ 48 SGB V) zu bewirken. Gleichzeitig wird die nicht rechtzeitige Antragstellung durch das Entfallen des Anspruchs auf Auszahlung von Krg sanktioniert (§ 51 Abs 3 S 1 SGB V). Die Regelung in § 50 SGB V würde ohne Unterstützung durch § 51 SGB V unterlaufen werden können, wenn der Versicherte die erforderliche Antragstellung (willkürlich) unterlässt (BSGE 101, 86 = SozR 4-2500 § 51 Nr 2, RdNr 24 f; BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr 1, RdNr 13 ff).
    Dass die gesetzliche Risikozuordnung zwischen GKV und GRV nicht der Disposition des Versicherten unterliegt, zeigt sich auch in der fehlenden Befugnis des Versicherten, einen nach Aufforderung seiner KK gestellten Reha-Antrag zurückzunehmen. Hierzu hat das BSG in ständiger Rechtsprechung bereits unter Geltung der RVO (§ 183 Abs 7 RVO) entschieden, dass der Versicherte seinen Antrag wirksam nur noch mit Zustimmung der KK zurücknehmen oder beschränken kann (BSGE 52, 26, 29 ff = SozR 2200 § 1248 Nr 33; BSG USK 81171). Es hat diese Rechtsprechung auch unter Geltung des § 51 SGB V aufrechterhalten (BSGE 76, 218, 223 = SozR 3-2500 § 50 Nr 3 S 11; BSGE 101, 86 = SozR 4-2500 § 51 Nr 2, RdNr 24 f; BSGE 94, 26 = SozR 4-2500 § 51 Nr 1, RdNr 13 ff). Für die Zeit vor Antragstellung gelten dieselben Erwägungen"
    (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 – B 1 KR 31/13 R –, BSGE 118, 40-52, SozR 4-2500 § 51 Nr 3, Rn. 27 - 29)

  • Nach langer Krankheit war ich zur Reha. Dort wurde festgestellt, dass ich nicht mehr an meinen „alten Arbeitsplatz“ zurück kann, aber ich durchaus an einem anderen Arbeitsplatz mit weniger Belastung 6 Stunden arbeiten kann ...
    Im Zuge des BEM wurde ich gebeten einen Antrag auf Teilhabe zu stellen, da ich für meine neue Tätigkeit Weiterbildungen
    benötige. Derzeit befinde ich mich in der stufenweisen Wiedereingliederung (diese wird genutzt, um mich auf der neuen Stelle einzuarbeiten). Bin daher noch für die nächsten 4 Wochen AU geschrieben, beziehe also Krankengeld. Jetzt wurde der Antrag auf Teilhabe abgelehnt.

    Mich würde Ihr ungefähres Alter interessieren. Denn bei „ren­ten­na­hen“ Rehabilitanten sind Rehabilitationsträger zuweilen unwillig bei Leistungen zur (beruflichen) Teilhabe, was aber u.U. auch auf AGG-Altersdis­kri­mi­nie­rung hi­naus­lau­fen könnte?


    Ihre Reha-Einrichtung ging von „durchaus 6 Std.“ aus (18.04.), Sie persönlich gehen nunmehr offenbar sogar von 8 Std. aus: „gehe davon aus, dass ich nach der Wie­der­ein­glie­de­rung diese Arbeit in Voll­zeit ausführen kann“ (19.04.)


    Fragen: Wer finanzierte denn Ihre o.g. Re­ha­maß­nah­me, wann endete diese und wann begann die Stu­fen­wei­se Wie­der­einglie­de­rung (StW)? Was steht denn im sog. Wie­der­ein­glie­de­rungs­plan ihres be­han­deln­den Arztes genau? (Dauer und Stunden und Stufen jeweils?) Wurde evt. der Betriebsarzt als einer der zentralen An­sprech­part­ner bei der StW oder der MDK beteiligt bei der StW?


    Ich sehe eher ein gewisses wi­der­sprüch­li­ches Verhalten von GKV bzw. DRV: Einerseits akzeptiert GKV die StW an einem anderen Arbeitsplatz ohne weiteres, andererseits wird die beantragte berufliche Reha blo­ckiert („für meine neue Tätigkeit ein paar Weiterbildungen benötige“).


    Wurde Rehabilitationsträger zum BEM-Verfahren „hin­zu­ge­zo­gen“ und hat dieser Träger innerhalb der Frist des § 167 Abs. 2 Satz 4 SGB IX ent­schie­den? Welche genaue Begründung steht denn im erwähnten DRV-Bescheid zur Ablehnung der beantragten Teilhabe­leis­tun­gen?


    NB: Für die Dauer der StW stehen Ihnen auch Fahrkosten zu vom Rehaträger laut Rspr. Mehr dazu mit Urteilen auf Wikipedia und im DVfR-Glossar sowie grundlegend hier im DVfR-Forum.