Übernahme Fahrtkosten bei stufenweiser Wiedereingliederung von der DRV abgelehnt

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem. Nach einem instabilen Wirbelbruch, bin ich letztes Jahr im Juli operiert worden. Habe dann 6 Wochen Lohnfortzahlung von meinem AG bekommen. Genau den Tag danach bin ich in die Reha gekommen und hatte somit direkt Anspruch auf Übergangsgeld. Zum Ende der Reha wurde dann die stufenweise Wiedereingliederung für Oktober in die Wege geleitet. Auch während der stufenweisen Wiedereingliederung habe ich noch Übergangsgeld von der DRV erhalten.
    Mein Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten während der Wiedereingliederung wurde abgelehnt. Ich habe 2-mal Widerspruch eingelegt.


    Mein letzter Widerspruch wurde vom Widerspruchsausschuss der DRV zurückgewiesen. In dem Schreiben steht unter anderem,: „der Widerspruch ist zulässig, sachlich aber nicht begründet “. Auch handelt es sich bei der stufenweisen Widereingliederung nicht um eine eigenständige Leistung zur medizinischen Rehabilitation, sondern selbst um eine Reha- Hauptleistung ergänzende Leistung. Eine Zahlung von Fahrtkosten ist somit auch aus diesem Grund nicht möglich.



    Ich hätte jetzt noch die Möglichkeit innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht zu erheben.



    Ich habe drei Gerichtsurteile/Infos gefunden, auch auf reha-recht.de, wo ich der Meinung bin, dass mir die Fahrtkosten zur Wiedereingliederung zustehen.

    1.)
    Das Sozialgericht Dresden hat entschieden, dass die Krankenkasse einem Arbeitnehmer, der während einer stufenweisen Wiedereingliederungsmaßnahme Krankengeld erhält, auch die Kosten für Fahrten zum Arbeitsort erstatten muss (Urteil v. 17. Juni 2020, Az. S 18 KR 967/19).
    Nach Auffassung des Sozialgerichts Dresden sei die stufenweise Wiedereingliederung an sich bereits eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation, obwohl es hier nicht z.B. um den Aufenthalt in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung gehe, sondern um Tätigkeiten beim Arbeitgeber. Insgesamt sei aber – wie bei anderen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen auch – das Konzept auf eine vollständige Wiederherstellung der Gesundheit der Versicherten ausgerichtet. Dies ergebe sich aus § 28 SGB IX und § 74 SGB V. Bei medizinischer Rehabilitation sehe das Gesetz eine Fahrtkostenerstattung vor. Diese trage zum Erfolg der Maßnahme bei, weil Krankengeld oder Übergangsgeld als Lohnersatzleistungen hinter dem eigentlichen Lohn zurückbleiben und die Kasse des Versicherten durch die täglichen Fahrten zum Arbeitgeber belastet würden.


    2.)
    Erstattung von Fahrtkosten während einer Stufenweisen Wiedereingliederung – Anmerkung SG Neuruppin, Urteil vom 26. Januar 2017 – S 22 R 127/14
    Die Autoren besprechen in diesem Beitrag die Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Neuruppin vom 26. Januar 2017 – S 22 R 127/14. Wesentlich geht es um die Frage, ob während einer Stufenweisen Wiedereingliederung anfallende Fahrtkosten der Rehabilitand/innen als Leistung der medizinischen Rehabilitation erstattungsfähig sind.
    Das SG Neuruppin bejaht in seiner Entscheidung einen solchen Anspruch. Es ordnet die Stufenweise Wiedereingliederung als eine durch ergänzende Leistungen förderbare Hauptleistung zur medizinischen Rehabilitation ein und schließt sich damit der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) an.


    3.)
    Stufenweise Wiedereingliederung: keine arbeitsrechtliche Grauzone – Zusammenfassung der Online-Diskussion im moderierten Forum „Fragen – Meinungen – Antworten zum Rehabilitations- und Teilhaberecht“ (21. November bis 05.01.2021
    NEU: Das in Fußnote 29 zitierte Urteil des SG Berlin vom 29.11.2018, S 4 R 1970/18 (br 5/2019, Seite 14), zum Anspruch auf Fahrkosten bei StW ist RECHTSKRÄFTIG, nach­dem die DRV Berlin-Brandenburg ihre Berufung beim LSG Berlin-Brandenburg (AZ: L 4 R 19/19) zurückgenommen hat.
    http://www.dejure.org/2018,47578
    Das SG Berlin hat ausführlich und in je­der Hinsicht zutreffend begründet, dass und warum die StW sozialrechtlich eine Maßnahme bzw. Leistung der med. Reha ist – entgegen dem DRV-Rechtsportal zu § 44 SGB IX n.F. Es hat daher dem arbeitsunfähigen Rehabilitanden nach altem (2017) und neuem Recht (2018) eine Weg­stre­cken­ent­schä­di­gung für seine „arbeitstäglichen“ Pkw-Fahrten zum Betrieb und zurück (2 x 39 km à 0,20 € = 15,60 € pro Tag) zuerkannt für die StW ab 13. Nov. 2017.
    http://www.tinyurl.com/rvRecht-GRA-44-SGB9 17. Dezember 2019)



    Ich überlege, ob ich beim Sozialgericht Klage einreichen soll. Ob ich überhaupt eine Chance habe Recht zu bekommen. Dies würde ich jedoch ohne einen Anwalt versuchen.
    Ich bin über jede Einschätzung oder Hilfe/Tipp sehr dankbar. ich bin leider nicht so firm, was Foren angeht. Ich hoffe mir sind hier keine formalen Fehler unterlaufen.


    Vielen Dank und herzliche Grüße

  • Ich habe drei Gerichtsurteile/Infos gefunden, auch auf reha-recht.de, wo ich der Meinung bin, dass mir die Fahrtkosten zur Wiedereingliederung zustehen. Ich überlege, ob ich beim Sozialgericht Klage einreichen soll. Dies würde ich jedoch ohne einen Anwalt versuchen.

    Nicht drei, sondern sechs Urteile:
    Nicht lang überlegen, sondern handeln! Ihre Erfolgsaussichten sind m.E. sehr hoch einzuschätzen laut Literatur und ständiger Rspr. seit 2016 und DVfR-Glossar zur StW. So sehen das u.a. auch die Richter am Bundessozialgericht Prof. Dr. Luik (LPK-SGB IX, § 44 Rn. 7 und 27) sowie Prof. Dr. Welti (Soziale Sicherheit 11/2018, auf Seite 466 – Fußnote 227, der ja auch in diesem Forum als Experte beteiligt ist. Ferner auch die Rechtsgelehrten Prof. Dr. Nellissen und Prof. Dr. Nebe speziell zur DRV. Die vage Gegenansicht und Mutmaßung zum SGB IX („dürfte“) von Sichert in Becker/Kingreen, SGB V, § 74 Rn. 27, ist klar abzulehnen. Beruht auf das verbreitet in Rspr. und h.M. heftig kritisierte Fehlurteil des SG Kassel vom 20.05.2014, S 9 R 19/13, auf das Sichert verweist. Ferner blendet Sichert die entgegen­ste­hende Rspr. des SG Düsseldorf und des SG Kiel aus 2016 zur GKV aus. Die frei erfundene These in Ihrem oben zitierten Widerspruchsbescheid, dass die StW keine eigenständige me­di­zi­ni­sche Rehabilitation sei, sondern eine ergänzende Leistung, ist ein­fach nur blanker Unsinn, welche ständige BSG-Rspr und h.M. ignoriert. („Maßnahme der medizinischen Rehabilitation“ – „Katalog der medizinischen Reha-Leistungen“ –„Leistung der me­dizinischen Rehabilitation“ – laut BSG zur StW)


    BSG 21. März 2007 – B 11a AL 31/06 R
    Maßnahme der medizinischen Rehabilitation“


    BSG 29. Januar 2008 – B 5a/5 R 26/07 R
    Katalog der medizinischen Reha-Leistungen“


    BSG 20. Oktober 2009 – B 5 R 44/08 R
    Leistung der medizinischen Rehabilitation“


    Hinweis: Mittlerweile gibt’s aber auch ein in jeder Hinsicht sehr fundiertes - obergerichtliches - Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern (LSG MV vom 28.05.2020, L 6 KR 100/15, rechtskräftig!). Dieses Berufungsurteil betrifft zwar eine unwillige Krankenkasse und noch altes SGB IX vor 2018, ist aber gleichermaßen auch für die DRV und das SGB IX n.F. sinngemäß anwendbar. Dieses „bahnbrechende“ Urteil ist eine juristische „Fundgrube“ mit zahlreichen Nachweisen. Besonders dreist finde ich, dass auch der Widerspruchsausschuss der DRV Westfalen die ent­ge­gen­­ste­hen­de ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung wohl vorsätzlich ausblendet. Und die Aufsicht versagt, da zB das BMAS lapidar auf die Gerichte verweist, sich viele Rehaträger aber offenbar verbreitet weiterhin nicht an deren Urteile halten bzw. arbeitsunfähige Reha­bilitan­den „abwimmeln“. Da muss man sich nicht wun­dern, wenn sich die Klagen bei den Sozialgerichten immer stärker stauen. Die Gegenansicht von Rehaträgern hielt LSG MV 2020 bspw. für so „schräg“, dass es wegen der fest­ge­stell­ten eindeutigen Rechtslage keine Revision laut § 160 SGG zu­gelassen hat zum Bundessozialgericht.


    Nachfrage: Um welche DRV handelt es sich denn bei Ihnen?
    Sind Sie behindert oder schwerbehindert oder gleichgestellt? Fahren Sie mit dem PKW oder mit ÖPNV zu der Arbeitsstätte?


    Tipp: Sind Sie evt. in einer Gewerkschaft des DGB oder beim VdK Mitglied, dann sollten Sie dort kostenlosen Rechtsschutz erhalten. Hilfreich könnte sein: Fachanwalt für Sozialrecht (Link_ohne Gewähr!)

  • Vielen Dank für die schnelle Antwort.
    Ich bin bei der DRV Westfalen.


    Ich fahre mit PKW und mit ÖPNV zu meiner Arbeitsstätte. Leider bin ich nicht im DGB oder VdK Mitglied.
    Ich denke, ich werde mich dem Gericht wohl alleine stellen müssen.
    Aber wenn ich mir so die Literatur anschaue, bin ich mir als Laie eigentlich sicher, dass ich im Recht bin.


    Einen Hinweis, den ich irgendwo gelesen habe, fand ich sehr interessant und auch erschreckend. Manche verzichten auf die medizinisch notwendige StW,
    weil sie die zusätzlichen Fahrtkosten von ihrem Kranken- bzw. Überganggeld nicht zahlen können.


    Ich werde jetzt wohl erst einmal schauen müssen, wie ich eine Klage beim Sozialgericht überhaupt einreichen muss. Habe da keinerlei Erfahrung.
    Mir ist vor allem wichtig, das ich Recht bekomme, wenn das Recht auf meiner Seite ist.


    Falls irgendeiner noch einen Tip für mich hat, ich bin wirklich für jeden Dankbar.
    Vielen Dank !!!

  • Ich werde jetzt wohl erst einmal schauen müssen, wie ich eine Klage beim Sozialgericht überhaupt einreichen muss. Habe da keinerlei Erfahrung.

    Einfach zur Rechtsantragsstelle des Sozialgerichts (mit dem Ablehnungsbescheid und dem Widerspruchsbescheid) und dort zur Niederschrift Klage dagegen erheben gegen DRV Westfalen. Die Rechtsantragsstelle hilft gerne bei der Formulierung Ihrer Klage.


    Zur Begründung folgende sechs Urteile (Nr. 1 - 6) zitieren, mit denen unwillige Rehaträger verurteilt wurden zur Erstattung von Fahrkosten bei StW – davon fünf bereits rechtskräftig, sowie gut­achtliche Stellungnehme von Prof. Dr. Nebe vom 02.10.2018. Dasxsollte locker reichen zur Begründung. Das Verfahren beim Sozialgericht ist kostenfrei:


    Krankenversicherung
    1. SG Dresden 17.06.2020, S 18 KR 967/19
    2. LSG MV 28.05.2020, L 6 KR 100/15, rkr.


    Rentenversicherung
    3. SG Berlin 29.11.2018, S 4 R 1970/18, rkr.
    4. SG Neuruppin 26.01.2017, S 22 R 127/14, rkr.


    Krankenversicherung
    5. SG Kiel 04.11.2016, S 3 KR 201/15, rkr.
    6. SG Düsseldorf 12.09.2016, S 9 KR 632/15, rkr.


    Die Urteile des SG Düsseldorf 2016 und SG Berlin 2018 (Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg) wurden rkr., nachdem die verurteilten Rehaträger ihre Berufungen zurückzogen, vermutlich nach entspr. richterlichen Hinweisen des LSG NRW und LSG BB. Wer kennt evtl. noch weitere (unveröffentlichte) Urteile zur Fahr­kos­ten­er­stat­tung bei stufenweiser Wiedereingliederung? Vermutlich ist Verwaltungspraxis teils willkürlich, da Rehaträger mal so und mal so entscheiden laut den empörten Berichten einer Schwer­be­hin­der­tenver­tre­tung aus NRW. Das veraltete Online-Merkblatt G0832-00 DRV vom 24.03.2015 schweigt sich zum Rechtsanspruch auf Fahrkosten bei StW nach neuerer Rechtsprechung aus; wurde seit über sechs Jahren nicht mehr aktualisiert trotz der geänderten Rechtsprechung seit 2016 zu Fahrkosten zugunsten Versicherter, was m.E. im Ergebnis auf „Desinformation“ hinausläuft. Ebenso Online-Merkblätter der Audi-BKK und Freudenberg-BKK zum vorgeblich gesetzlichen Ausschluss der Fahrkosten bei StW, welche die (entgegenstehende) Rechtsprechung komplett ignorieren bzw. ausblenden.

  • Lieber Alex 71, liebe Kolleg*innen,


    die Fahrtkosten bei stufenweisen Wiedereingliederungen sind quasi meine Spezialität. Nach meiner Kenntnis gibt es nur ein einziges Urteil (Fehlurteil des SG Kassel vom 20.05.2014, S 9 R 19/13, die DRV betraf.https://dejure.org/2014,35324) in dem die DRV Recht bekam - seit 2017 kein Urteil oder erledigtes Verfahren, in welchem die DRV Recht bekommen hätte. Im Gegenteil, sie musste jeweils zahlen bzw. hat sich vor Erlass eines Urteils zur Zahlung bereit erklärt.


    Zwar bezogen auf den Reha-Träger Krankenkasse aber doch als erstes rechtskräftiges höher-gerichtliches Urteil ist unbedingt auch das Urteil des Landessozialgerichtes Mecklenburg-Vorpommern vom letzten Jahr zu erwähnen: https://dejure.org/dienste/ver…hen=L%206%20KR%20100%2F15


    Ein insgesamt sehr lesenswertes Urteil. Zusätzlich zur Verurteilung der Krankenkasse hat das Landessozialgericht weitgehende Prüf-Verpflichtungen der Rehaträger postuliert. Kurz gesagt: sobald ein Reha-Träger von einer stufenweisen Wiedereingliederung erfährt, muss er auch die Erstattung von Fahrkosten prüfen und nicht erst auf einen Antrag warten. Das alles gilt meines Erachtens unmittelbar auch für die Rentenversicherung.


    Derzeit unterstütze ich gemeinsam mit fachkundigen Kolleg*innen eine Person in einem Verfahren gegen eine Krankenkasse vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen. Zumindest erscheint es mir so, als wären die Aussichten dort nicht schlecht.


    Letztes Jahr habe ich eine Schulung zur stufenweisen Wiedereingliederung gegeben. Dort waren auch Vertreterinnen einer Landes-DRV anwesend. Sie haben relativ klar eingeräumt, dass sie die Rechtslage kennen. Politik der DRV sei aber, Widersprüche abzuweisen und es zur Klage kommen zu lassen. Auch auf die Gefahr hin, jedes Mal zu unterliegen! Dies spart unter dem Strich Kosten – ist meines Erachtens aber als ein wiederholter Rechtsbruch entgegen Geist und Buchstaben des SGB IX zu betrachten.


    Ich rate also unbedingt zur Klage! Dies hilft Ihnen und anderen! Sollten Sie Klage erheben, biete ich gerne Unterstützung an. Ich gehe auch davon aus, dass ich im Zweifelsfall Unterstützung weiterer sachkundiger Kolleg*innen aktivieren könnte.

  • VIELEN, VIELEN DANK an alle, die mir hier so ausführlich zur Seite stehen.
    Das gibt mir auf jeden Fall Hoffnung.


    Es sagen mir zwar viele: Willst du dir das wegen der paar Kröten wirklich antun??? JA!! Darum geht es mir nicht allein.
    In einer Zeit, in der man viele Sorgen hat und gesundheitlich nicht auf der Höhe ist, kann man nicht noch um was streiten, was einem (nach meiner Meinung) zusteht.
    Viele haben dafür einfach nicht die Nerven und Kraft. Daher werde ich auf jeden Fall Klage erheben.


    Ich werde jetzt erst einmal etwas recherchieren, wie ich eine Klage erhebe. Da habe ich ja schon sehr gute Links und Hinweise hier bekommen. Laut DRV Westfalen ist für mich ist das Sozialgericht Detmold zuständig.


    Eine Frage hätte ich da noch. Falls ich spezielle Fragen habe, stelle ich sie dann hier im Forum oder darf ich einen auch direkt anschreiben? Zum Beispiel Herrn "Mandred Becker" oder "Wolfgang"?
    Wie gesagt, ich bin da nicht so firm drin.


    Vielen Dank !!!!
    Alex (andra) 71 :)

  • Ich werde jetzt erst einmal etwas recherchieren, wie ich eine Klage erhebe. Da habe ich ja schon sehr gute Links und Hinweise hier bekommen. Laut DRV Westfalen ist für mich das Sozialgericht Detmold zuständig.

    Liebe Alexandra,


    hier folgen einige Links zur geeigneten
    Verwertung mit einer praxisbewährten
    amtlichen Muster-Klageschrift*)


    Rechtsantragsstelle: Hier gibt es
    amtl. Kurzinfos zur Rechtsantragsstelle
    beim Sozialgericht in Detmold vor Ort.


    Normenketten, aus denen gesetzlicher
    Rechts­an­spruch auf Fahrkosten bei StW folgt
    gegen die DRV Westfalen:


    § 64 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 73 SGB IX
    § 28 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 73 SGB IX


    Mustervordruck für Ihre Klage an das
    Sozialgericht in Detmold wegen Fahrkosten
    bei StW im (barrierefreien) Wordformat
    https://www.sg-detmold.nrw.de/…erklage_barrierefrei.docx


    ...........................................................
    *) Klageschrift (Musterformular)
    Vorname, Name:
    wohnhaft
    Straße, Hausnummer:
    PLZ, Wohnort:


    An das:
    Hier Gericht auswählen


    Hiermit erhebe ich Klage gegen:


    Bezeichnung der Behörde, von der Sie den ursprünglichen Bescheid erhalten haben
    Straße, Hausnummer
    PLZ, Ort


    Aktenzeichen: [Aktenzeichen der Behörde einfügen]


    und beantrage,


    den Bescheid der Beklagten vom [hier Datum einfügen]
    in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [hier Datum einfügen]
    abzuändern bzw. aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten [hier Ihr Klageziel ergänzen, beispielsweise „mir Leistungen nach dem SGB IX zu bewilligen (Fahrkosten bzw. Weg­stre­cken­ent­schädi­gung während meiner Stufenweisen Wiedereingliederung vom ........ bis ........)“]


    Begründung (bitte ankreuzen oder nicht zutreffendes wegstreichen)
    − Die Klageerhebung dient zur Fristwahrung.
    − Ich nehme Bezug auf meinen Vortrag im Widerspruchsverfahren.
    − Weitere Begründung folgt nach DRV-Klageerwiderung.
    − Das Fehlurteil des SG Köln, 24.01.2020, S 36 KR 667/19, ist erledigt durch Anerkenntnis der GKV wg. Fahrkostenanspruch.


    Normenketten Anspruch Fahrkosten
    § 64 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 73 SGB IX
    § 28 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 73 SGB IX


    Folgende Urteile hat die Beklagte ignoriert
    ohne Angabe von irgendwelchen Gründen,
    und mich so in meinen Rechten verletzt:


    • Krankenversicherung 2020
    1. SG Dresden 17.06.2020, S 18 KR 967/19
    2. LSG MV 28.05.2020, L 6 KR 100/15, rkr.


    • Rentenversicherung (DRV)
    3. SG Berlin 29.11.2018, S 4 R 1970/18, rkr.
    4. SG Neuruppin 26.01.2017, S 22 R 127/14, rkr.
    mit gut­achtl. Stellungnehme von Prof. Dr. Nebe vom
    02.10.2018, Fachbeitrag A19-2018 auf reha-recht


    • Krankenversicherung 2016
    5. SG Kiel 04.11.2016, S 3 KR 201/15, rkr.
    6. SG Düsseldorf 12.09.2016, S 9 KR 632/15, rkr.


    Ort und Datum, Unterschrift


    https://www.sg-detmold.nrw.de/…erklage_barrierefrei.docx

  • VIELEN DANK!
    Ich werde mich jetzt erst einmal durch die verschiedener Links arbeiten
    und mich dann ans Werk machen.


    Ich werde bestimmt noch die ein oder andere Frage haben.


    HG
    Alexandra

  • Eine Antwort nach Gefühl und aus dem Bauch geschrieben: Vermutlich wird in Zukunft, bedingt durch die Kosten der Pandemie, von der DRV verstärkt versucht werden, Kosten zu sparen. Was ist leichter als bei den Fahrtkosten anzufangen? Hoffentlich finden sich Richter, die dieses durchschauen und den Mut zu entsprechenden klägerfreundlichen Urteile zu fällen.


    Schönes WE.


    SNOBO/Josef Keßler

  • Hallo Alex71,


    Sie können mich gerne anschreiben und wir können dann auch ggf. telefonieren: manfred-becker@email.de


    Ich sehe das genauso wie Sie. Die Sozialleistungsträger drücken sich rechtswidrig darum, den sowieso schon gebeutelten Versicherten die zustehenden Fahrtkosten zu erstatten obwohl das nun schon viefach durch Gerichte geklärt ist.


    Jedes entsprechende Urteil erhöht den Druck auf die Leistungsträger und evt. auch auf den Gesetzgeber hier Klarheit zu schaffen. Immerhin zahlt die AOK Rheinland/Hamburg mittlerweile auf Antrag anstandslos die Fahrtkosten.


    Viele Grüße


    Manfred Becker

  • Auf Beschwerde der Versicherten hat LSG NRW mit Beschluss vom 08.06.2020 – L 10 KR 299/20 NZB – die Berufung gegen Fehlurteil des SG Köln vom 24.01.2020, S 36 KR 667/19, zugelassen.


    Das Fehlurteil des SG Köln, 24.01.2020, S 36 KR 667/19, wegen Fahrkosten bei StW hat sich durch volles Anerkenntnis der IKK Classic vom 23.04.2021 des gesetzlichen Rechtsanspruchs auf Fahrkosten während StW beim LSG NRW im dort anhängigen Be­rufungs­ver­fah­ren, L 10 KR 370/20, erledigt nach § 101 SGG


    Das Anerkenntnis der geltend gemachten „Weg­strecken­ent­schä­di­gung“ erfolgte durch die beklagte Krankenkasse laut ent­spre­chen­den „rich­ter­lichen Hinweisen“ des Berichterstatters des Zehnten Senates 2021 des LSG NRW zur Gesetzes- und Rechtslage – was ebenso auch für Anspruch auf Fahrkosten bei StW gilt ggü. DRV.