Elektrische Zuggeräte mit Handkurbel UND Motorunterstützung in voller Höhe Genehmigungspflichtig?

  • In welchem Umfang muss durch den Unfallversicherungsträger (BG) ein Rollstuhlzuggerät mit Handkurbel UND gleichzeitiger Motorunterstüztung bei nicht vorhandener Himi-Nr. genehmigt werden? Gibt es eine Kostengrenze? Werden Eigenanteile gefordert? Bsp.: Bionx Ultra, Electrodrive Lipo Smart, Stricker Neodrives.

  • Die Regelung in der Unfallversicherung zu Hilfsmittel (§ 31 SGB VII) ist der in der Krankenversicherung ähnlich. Nach § 31 SGB VII sind Hilfsmittel alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen. Dazu gehören insbesondere Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderungen, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Ist das Ziel der Heilbehandlung mit Hilfsmitteln zu erreichen, für die Festbeträge im Sinne des Krankenkassenrechts festgesetzt sind, tragen die Berufsgenossenschaften die Kosten bis zur Höhe dieser Beträge.
    Elektrische Zuggeräte mit und ohne Motorunterstützung sind damit Hilfsmittel, die in der Leistungspflicht der UV stehen. Festbeträge existieren nicht. Auf eine Hilfsmittelnummer kommt es nicht an. Wenn die betreffende BG Verträge mit Leistungserbringer haben sollte, würde der Vertragspreis gelten. Gibt es keinen Vertrag, gilt der ortsübliche Preis. Entscheidend ist jedoch für den Umfang des Leistungsanspruchs, in wieweit die anzustrebenden Rehabilitations- und Teilhabezielen erreicht werden. Ist z.B. dafür die Motorunterstützung nicht erforderlich, dann bestände dafür keine Leistungspflicht, sondern nur für ein rein manuell betriebenes Rollstuhlzuggerät. Wie so häufig, kommt es also auf den Einzelfall an. Wird trotzdem die Version mit Motorunterstützung gewählt, hat der Versicherte die Mehrkosten selbst zu tragen.