Welche Anspruchsvoraussetzungen gelten für das Persönliche Budget (PB)?

  • ...das Persönliche Budget (PB) selbst ist ja keine bestimmte Leistung, sondern eine Möglichkeit der Leistungs-Ausführung (§ 29 SGB IX): Die Anspruchsvoraussetzungen an die eigentliche Leistung können daher vielfältig sein. Grundsätzlich können "Leistungen zur Teilhabe" in der Leistungsform eines Persönlichen Budgets erbracht werden, d.h. dann in der Regel als Geldleistung ausgeführt werden. Das können z.B. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur sozialen Teilhabe sein, ergänzende Leistungen, Teilhabe an Bildung...Für diese Leistungen gelten dann die jeweiligen Anspruchsgrundlagen. Wenn diese erfüllt sind, kann die Ausführung der Leistung als PB, also als Geldleistung, beantragt werden.


    Wer diese Leistungen oder eine dieser Leistungen zur Teilhabe als PB erhalten möchte, muss dies beim Leistungsträger beantragen, also zum Beispiel beim Träger der Eingliederungshilfe, in anderen Fällen bei der Unfallversicherung, Kranken- oder Pflegekasse,... Der sog. "leistende Rehaträger" (§ 14 SGB IX) ist dann zuständig für die Durchführung: Er prüft, ob die Anspruchsgrundlagen erfüllt sind, welcher Bedarf vorliegt und wie hoch dieser ist und schließt dann eine Zielvereinbarung mit dem berechtigten Menschen, also dem Antragsteller, für den Bewilligungs-Zeitraum ab.


    In dieser Zielvereinbarung wird unter anderem vereinbart, wie oder worauf die Förderziele oder Leistungsziele ausgerichtet sein sollen, welche Nachweise über die Leistung vorgelegt werden sollen und natürlich auch, wie hoch das Budget angesetzt wird, also die Höhe des Geldbetrags. :)