Welche Schritte sind notwendig um eine Leistung zur Teilhabe in Form eines Persönlichen Budgets (PB) zu beantragen und zu erhalten?

  • Dies ist eine Impulsfrage des Teams.

    Hallo,
    Leistungen zur Teilhabe können grundsätzlich auch als Persönliches Budget erbracht werden. Dies wird in §8 Abs. 2 wie folgt gefasst:
    "Sachleistungen zur Teilhabe, die nicht in Rehabilitationseinrichtungen auszuführen sind, können auf Antrag der Leistungsberechtigten als Geldleistungen erbracht werden, wenn die Leistungen hierdurch voraussichtlich bei gleicher Wirksamkeit wirtschaftlich zumindest gleichwertig ausgeführt werden können. Für die Beurteilung der Wirksamkeit stellen die Leistungsberechtigten dem Rehabilitationsträger geeignete Unterlagen zur Verfügung. Der Rehabilitationsträger begründet durch Bescheid, wenn er den Wünschen des Leistungsberechtigten nach den Absätzen 1 und 2 nicht entspricht."
    Desweiteren und konkreter gefasst, findet sich in §29 eine ausführliche Beschreibung hinsichtlich des PB:
    "
    (1) Auf Antrag der Leistungsberechtigten werden Leistungen zur Teilhabe durch die Leistungsform eines Persönlichen Budgets ausgeführt, um den Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Bei der Ausführung des Persönlichen Budgets sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt. Das Persönliche Budget wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht. Das Persönliche Budget kann auch nicht trägerübergreifend von einem einzelnen Leistungsträger erbracht werden. Budgetfähig sind auch die neben den Leistungen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistungen der Träger der Unfallversicherung bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen und als Geldleistungen oder durch Gutscheine erbracht werden können. An die Entscheidung sind die Leistungsberechtigten für die Dauer von sechs Monaten gebunden.
    (2) Persönliche Budgets werden in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. In begründeten Fällen sind Gutscheine auszugeben. Mit der Auszahlung oder der Ausgabe von Gutscheinen an die Leistungsberechtigten gilt deren Anspruch gegen die beteiligten Leistungsträger insoweit als erfüllt. Das Bedarfsermittlungsverfahren für laufende Leistungen wird in der Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt. In begründeten Fällen kann davon abgewichen werden. Persönliche Budgets werden auf der Grundlage der nach Kapitel 4 getroffenen Feststellungen so bemessen, dass der individuell festgestellte Bedarf gedeckt wird und die erforderliche Beratung und Unterstützung erfolgen kann. Dabei soll die Höhe des Persönlichen Budgets die Kosten aller bisher individuell festgestellten Leistungen nicht überschreiten, die ohne das Persönliche Budget zu erbringen sind. § 35a des Elften Buches bleibt unberührt.
    (3) Werden Leistungen zur Teilhabe in der Leistungsform des Persönlichen Budgets beantragt, ist der nach § 14 leistende Rehabilitationsträger für die Durchführung des Verfahrens zuständig. Satz 1 findet entsprechend Anwendung auf die Pflegekassen und die Integrationsämter. Enthält das Persönliche Budget Leistungen, für die der Leistungsträger nach den Sätzen 1 und 2 nicht Leistungsträger nach § 6 Absatz 1 sein kann, leitet er den Antrag insoweit unverzüglich dem nach seiner Auffassung zuständigen Leistungsträger nach § 15 zu.
    (4) Der Leistungsträger nach Absatz 3 und die Leistungsberechtigten schließen zur Umsetzung des Persönlichen Budgets eine Zielvereinbarung ab. Sie enthält mindestens Regelungen über
    1.die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele,
    2.die Erforderlichkeit eines Nachweises zur Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs,
    3.die Qualitätssicherung sowie
    4.die Höhe der Teil- und des Gesamtbudgets.
    Satz
    1 findet keine Anwendung, wenn allein Pflegekassen Leistungsträger nach
    Absatz 3 sind und sie das Persönliche Budget nach Absatz 1 Satz 4
    erbringen. Die Beteiligten, die die Zielvereinbarung abgeschlossen
    haben, können diese aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung
    schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung der Vereinbarung nicht
    zumutbar ist. Ein wichtiger Grund kann für die Leistungsberechtigten
    insbesondere in der persönlichen Lebenssituation liegen. Für den
    Leistungsträger kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die
    Leistungsberechtigten die Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des
    Nachweises zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung nicht
    einhalten. Im Fall der Kündigung der Zielvereinbarung wird der
    Verwaltungsakt aufgehoben. Die Zielvereinbarung wird im Rahmen des
    Bedarfsermittlungsverfahrens für die Dauer des Bewilligungszeitraumes
    der Leistungen in Form des Persönlichen Budgets abgeschlossen."


    Im 2. Teil des SGB IX finden wir einen ähnlich lautenden Passus in § 105:
    "
    (1) Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden als Sach-, Geld- oder Dienstleistung erbracht.
    (2) Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung und Unterstützung in Angelegenheiten der Leistungen der Eingliederungshilfe sowie in sonstigen sozialen Angelegenheiten.
    (3) Leistungen zur Sozialen Teilhabe können mit Zustimmung der Leistungsberechtigten auch in Form einer pauschalen Geldleistung erbracht werden, soweit es dieser Teil vorsieht. Die Träger der Eingliederungshilfe regeln das Nähere zur Höhe und Ausgestaltung der Pauschalen.
    (4) Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag auch als Teil eines Persönlichen Budgets ausgeführt. Die Vorschrift zum Persönlichen Budget nach § 29 ist insoweit anzuwenden."


    Grundsätzlich sind die "Bedarfsermittler" dazu angehalten auf die Möglichkeit der Leistungserbringung durch ein Persönliches Budget hinzuweisen - es muss also nicht vorab im Antrag beantragt werden, sondern kann durchaus auch Ergebnis der Bedarfsermittlung sein.
    Der faktische Anteil der PBs oder TPBs (Trägerübergeeifende persönliche Budgets) liegt bei meinem Arbeitgeber derzeit bei etwa 3%. Die Gesamtsumme der Aufwendungen liegt dagegen wohl deutlich höher, da dass PB meist von Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen genutzt wird und dort teilweise - im Rahmen der Hilfe zur Pflege nach SGB XII- sehr hohe Beiträge im Raum stehen (andererseits sind die Aufwendungen für Eingliederungshilfeleistung dort meist gering - vorrangig geht es um Kompensation. Menschen mit psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen, nutzen das PB meist eher weniger...).
    Ich bitte das Copy&Paste-Desaster der gesetzestexte zu entschuldigen...

  • Grundsätzlich ist bei Sachleistungen außerhalb der gesetzlichen Unfallversicherung ein Antrag erforderlich (§ 19 SGB IV). Ich verstehe Ihre Anfrage so, dass bereits dem Grunde über die Pflegeleistungen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben etc. entschieden worden ist. Dazu ist ein Grundbescheid erforderlich. Die Ausführung kann dann im Rahmen eines persönlichen Budgets (PB) erfolgen. Ich arbeite als Reha Manager bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) und wir beraten pro aktiv.


    Zum Thema Pflege:
    Die Budgets für Pflege sind aufwendiger, weil die Pflege aus meiner Sicht naturgemäß immer auch Schwankungen unterworfen sind, sei es mit zwischenzeitlichen stationären Behandlungen und/ oder von Ausfall von Pflege- bzw. Assistenzkräften. Daher biete ich meist ein Probebudget an, wo mit einer Schwankungsreserve erstmal geschaut werden kann, wie sich die Kosten entwickeln. In der Regel schauen wir dann uns einen Zeitraum für ein Probebudget von 6 Monaten an. Dann folgt vor Ende des Probebudgets ein weiteres persönliches Gespräch um zu beurteilen, ob alles passt. Dann wird der Aufwand in ein reguläres Budget umgewandelt bis zu weiteren 2 Jahren. Eine trägerübergreifende Regelung im Rahmen eines PB finde ich schwierig, weil bis zu 3 Träger involviert sein können (BG, Krankenkasse, Pflegekasse), insbesondere wenn Grundpflege nach SGB XI und Behandlungspflege nach SGB V gemischt erforderlich sind. Wir arbeiten in diesen Fällen dann mit externen Pflegegutachtern zusammen, da dies häufig Fälle mit schwieriger Wundversorgung und Dekubitus sind und wir eine Qualitätssicherung betreiben müssen. Pflegekassen nutzen den MDK, leider im Moment nur mit Telefoninterviews pandemiebedingt!
    In diesen Fällen mit "gemischerter Kausalität" zahlen wir dann einen Teil der Kosten, die unfallbedingt erforderlich ist. Ich habe dies allerdings erst in einem Einzelfall mit der Kranken- und Pflegekasse hinbekommen. Ich halte dabei die verschiedenen Leistungsgrundsätze für problematisch. Bei der Kranken- und Pflegekasse bzw. der Sozialhilfe besteht das Notwendigkeitsprinzip, d.h. viele Leistungen sind pauschaliert bzw. gedeckelt (z.B. Wundversorgung). Das ist bei der gesetztlichen Unfallversicherung anders. Dort gilt der Leistungsgrundsatz "Reha mit allen geeigneten Mitteln". Das heißt konkret: Wir stellen grundsätzlich die Leistungen der med. und beruflichen Reha/Pflege bereit, die passend in Bezug auf die Rehabilitations- und Pflegeziele sind. Das geht m.E. nach dann mit den Grundsätzen der Anderen Träger kaum zusammen...
    Daher sind bei meinem Arbeitgeber und in der Gesetzlichen Unfallversicherung an sich die trägerübergreifenden persönlichen Budgets so gut wie gar nicht vorhanden. Andere Träger kommen in der Praxis auch nicht auf mich aktiv zu. Wir haben dies meist selbst mit anderen Trägern angeregt. In das PB sollten insbesondere bei fehlender kognitiver oder psychischer Eignung auch Betreuungsdienste (z.B. Steuerberatungskosten bei AG Modell) mit finanziert werden, die im gewissen Umfang die erforderlichen Zuarbeiten leisten. Das kalkulieren wir in unseren Budgets mit, meist mit Pauschalen.


    Bei den anderen Teilbereichen wie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. der med. Reha gibt es auch persönliche Budgets insbesondere bei Sachleistungen wie Fahrtkosten, Verpflegungsgelder bzw. Hilfe im Haushalt/ Haushaltshilfe. Insgesamt hat die Gesetzliche Unfallversicherung im Jahr 2019 insgesamt 3.374 PB bewilligt, wobei 3.305 Anträge gestellt worden sind, im Jahr 2020 wurden 3.702 PB bei 3.692 Anträgen bewilligt.


    Axel Landgraf
    Reha Manager der BGW München

  • Grundsätzlich sind alle Sachleistungen budgetfähig, wenn es auch in der Praxis an manchen Stellen noch hapert und manche Anträge - aufgrund der Unkenntnis von Sachbearbeitern - erst über die Zuhilfenahme des Rechtswegs beschieden werden.
    Wichtig ist jedoch zu wissen, welches die Sachleistung ist, auf die die antragsteilende Person einen Leistungsanspruch hat, diese im Antrag auch zu benennen und dieses Antrag - nach Möglichkeit - direkt beim zuständigen Leistungsträger zu stellen.

  • An sich sehe ich keinen Grund dafür, die erforderliche Sachleistung im Antrag zu nennen. Der Antrag ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und sonst nichts. Es gilt Meistbegünstigungsgrundsatz (§ 2 Abs. 2 SGB I, ständige Rechtsprechung BSG). Es reciht also vollkommen aus, wenn die leistungsberechtigte Person schreibt oder sagt) „Ich hätte gerne Leistungen zur Teilhabe.” Die erforderliche Sachleistung ist dann im Wege der Bedarfsermittlung (§ 13 SGB IX) und der Erhebung der Wünsche der leistungsberechtigten Person (§ 8 SGB IX) zu ermitteln.



    Übrigens gilt eine Ausnahme vom Antragserfordernis nicht nur in der Unfallversicherung, sondern auch in der Kinder- und Jugendhilfe, die ebenfalls kein Antragserfordernis kennt. In der Eingliederungshilfe gibt es ein schmale Ausnahme aus § 108 Abs. 2 SGB IX.

  • Da haben Sie Recht. Es kann aber durchaus praktisch sein, zB gleich zu schreiben, dass man "Teilhabe an Bildung" beantragt, um den Eingliederungshilfeträger nicht auf den Gedanken einer umfangreichen Einkommens- und Vermögensprüfung zu bringen und den Antrag (hoffentlich) gleich auf die richtige Schiene zu setzen.
    Auch wenn es mir nur um eine sehr kleine abgegrenzte Leistung geht, ist es hilfreich, diese zu benennen, um in der "Bedarfs"ermittlung nicht mit dem vollen Programm konfrontiert zu werden: "Und wie ist so Ihr Verhältnis zu Oma und Opa....?" Da gibt es nämlich inzwischen auch viele Stilblüten.

  • Was man bei der Beantragung eines Persönliche Budgets machen MUSS und was bei der Beantragung eines Persönliche Budgets für die Sachbearbeitung hilfreich ist, sind zwei verschiedenen Dinge.
    Persönliche Budgets sind nicht die gängige Praxis, weil sie viel zu selten beantragt werden. Gut für alle Beteiligten wäre es, wenn sie zeitnah beschieden werden können, dazu braucht es kooperative Strukturen und daher ist meine Empfehlung aus 16jähriger Erfahrung die Sachleistung, sofern man sie kennt, zu benennen.
    Noch dauert es in vielen Fällen Monate bis beim Erstantrag auf das Persönliche Budget ein Bewilligungsbescheid erfolgt, weil es für die Beteiligten - Leistungsberechtigter und Leistungsträger - ein individueller, neu auszuhandelnder Weg ist, der eben nicht durch Rahmenverträge oder durch Leistungsverträge zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer bereits vereinbart wurde.
    Darin liegt in der Praxis die Chance des Budgetnehmers auf eine individuelle, auf ihn und seine Lebenssituation abgestimmte passgenaue Leistung zu erhalten und für den Sachbearbeiter des Leistungsträger, die Schwierigkeit den Hilfebedarf genau zu ermitteln und die Höhe des Persönlichen Budgets festzulegen.

  • Hallo Frau Ehrhardt,


    das mit der richtigen Schiene, ist aber wiederum sehr relativ - hinter vielen Budgets für Bildung "verstecken" sich dann noch andere Bedarfe, bei denen durchaus die Einkommens- und Vermögensprüfung von Relevanz ist (also rein formaljuristisch, ob in der Summe die ganze Aktion irgendeinen Sinn hat, lassen wir mal dahingestellt - ich habe eine Kollegin die Jahre in der entsprechenden Fachabteilung gearbeitet hat...).
    Um das volle Programm der Bedarfsermittlung kommt man nicht herum, dass hat der Gesetzgeber schon ziemlich festgezurrt - und viele kleine Budgets sind eher so Nebenposten zu anderen Leistungen (etwa Freizeitassistenz und Werkstatt). Immerhin bemüht man sich, dass es eine Bedarfsermittlung für alle Leistungen gibt (diese also zeitlich synchronisiert werden) - was praktisch schonmal dazu führt, dass man 3mal eine Bedarfsermittlung startet, weil man die einzelne Bereiche gar nicht zeitgleich an einen Tisch bekommt... Natürlich ist da beim Thema Effizienz noch viel Luft nach Oben.
    Stilblüten? Da gibt es manches, was noch blumiger als ne Blume ist und ein Kopfkino erste Güte hervorruft- irgendwann werde ich mal ein Buch darüber veröffentlichen. Vieles ist ja lieb gemeint und dann gehen dem Schreiber die richtigen Worte aus: "Mit Frau X werden zusammen mit einem Mitarbeiter verschiedene Schlafpositionen ausprobiert..." - der inhaltliche Bezug zum Thema Lagerung erschloss sich mir aber erst einige Seiten später (und Gott bewahre uns vor einer KI, die irgendwann mal die Berichte automatisch plausibilisiert...). Andererseits möchte ich auch nicht wissen, was ich schon für einen Mist beim Leistungsträger eingereicht habe ;)

  • Hallo Michael,
    Sie formulieren immer sehr pointiert.
    Vielleicht bin ich ein eher schlichtes Gemüt.
    Ich überlege mit den Ratsuchenden, was sie an Teilhabe möchten und brauchen. Das beantragen sie dann. Um welche Leistung es geht, ist eigentlich immer ziemlich klar. Beantragt als Budget, wenn er/sie das möchte.
    In der Bedarfsermittlung kann man aus meiner Sicht alle Aspekte/Bereiche offenlassen, die gar nichts mit der beantragten Leistung zu tun haben. Niemand muss sein gesamtes Leben wie ein offenes Buch in der Bedarfsermittlung aufschlagen und ausbreiten. Oder sich irgendwelche weiteren Leistungen aufschwatzen lassen von jemandem, der wie ein Detektive irgendwelche zusätzlichen Bedarfe ermittelt.
    Das alles ist bei den Leistungsträgern, mit denen ich in der EUTB oder auch privat zu tun habe, auch völlig unkritisch.
    Ich bin etwas verwirrt ob ihrer Rolle irgendwo zwischen Leistungsträger-Leistungserbringer-Kritiker.

  • Hallo Frau Ehrhardt,


    natüröich muss niemand während einer Bedarfsermittlung sein ganzen Leben offenlegen und ich weise immer daraufhin, dass wenn Fragen zu persönlich sein sollten, diese nicht beantwortet werden müssen. Manche Punkte thematisiere ich ggf. auch gar nicht im Gespräch, weil ich es unpassend finde, eine Person mit einer Posttraumatischen Belastungsstörung, deren Ursache anhand der mir vorliegenden Unterlagen bekannt und unbestreitbar ist, dahingehend anzusprechen wie es war, als er/sie die Mutter nach dem Suizid gefunden hat oder als der Vater... Das benenne ich ggf. kurz in meiner Ausarbeitung, ansonsten geht es mir aber nicht um eine Aufarbeitung oder sonstwas, sondern um den Bedarf den die Person hat (wenn ich den Eindruck habe, dass eine Therapie sinnvoll/unterstützend wäre, spreche ich dies schon an, aber frage eher offen: Nach dem was sie erlebt haben, wie kommen sie damit zurecht? Hatten sie mal eine Therapie, um das zu verarbeiten?...oftmals ist dies bereits bekannt und dann spare ich mir auch das).
    Wir machen die Bedarfsermittlung in der Regel im häuslichen Umfeld, da bekommt man manchmal Einblicke, die den Horizont weiten - wenn ich etwa 5min von der Wohnungtür ins Wohnzimmer brauche und ich dann auch nicht erahnen kann, wo ich mich hinsetzen könnte, dann rege ich natürlich auch bei einer Hochschulhilfe eine Unterstützung im häuslichen Umfeld an, gerade wenn die letzten 3 Semester kein Schein erworben wurde, dafür aber inhaltlich raumfüllend mit anderen Dingen in der Wohnung verteilt sind... Da geht es mir nicht darum zusätzliche Bedarfe zu erkennen und aufzuschwatzen, sondern darum, dass der Bedarf nur durch weitere Maßnahmen gedeckt werden kann; ferner neige auch ich tendenziell eher Richtung Homöostase, jeder weitere Bedarfe bedeutlich zusätzliche Arbeit und Arbeit habe ich gefühlt genug...
    Meine Rolle verwirrt sie? Naja, ich bn weit davon entfernt die derzeitige Gesetzeslage als inklusiven Goldstandard anzusehen und die jeweiligen Regelungen bei den Leistungsträgern sind noch weiter davon entfernt. Andererseits war ich lange genug auf der "anderen Seite der Macht", also bei Leistungserbringern, um zu wissen, dass die ihre Aufgabe vorrangig auch nur über ein "Dagegensein" und es geht ihnen so schlecht, weil der böse Leistungsträger, etc.pp. definieren.... Die Mitarbeiter sind überlastet durch Überstunden und Arbeitsverdichtung, mangelnde Weiterqualifizierungsangebote (Wo lernt man etwa Wohngruppenbetreuer? Das ist ein Wissenstransfer in der Praxis, der sicherlich nahe an die 7 Lehrjahre vergangener Epochen anschließt!), vollkommen fehlgeleitetes Führungshandeln (Ich war mal bei einem Träger, der seine Zukunftspläne hinsichtlich Regionalisierung den Mitarbeitern vorstellte mit dem Aussage: Wir würden da ja mutiger vorangehen, aber die Mitarbeiterschaft wird dagegen sein, weil sie den Status quo erhalten wollen - selbiger war ne 6-Tage Woche, regelmäßige Einzeldienste mit teilweise 12-15 schwerstbeeinträchtigten Personen, Teams mit teilweise deutlich mehr als tausend Überstunden, die Protokolle aus den Leitungsrunden waren unter Verschluss, etc. Das Schönste war, dass dieser Vorstand in dieser Besetzung schon 15 Jahre im Amt war...so geht Wertschätzung und Alle ins Boot holen? Wolfgang Jantzen hat es vor über 40 Jahren mal so schön formuliert: Ein unmündiger, unterdrückter Mitarbeiter kann keinen Menschen zur Mündigkeit führen!).

  • Ja, alles spannend. Nur: Das PB soll Leistungsberechtigte doch in die Lage versetzen, all diesem zu entgehen und selber Assistenten/Unterstützer einzustellen bzw. einen Leistungserbringer auszuwählen, der keinen Rahmenvertrag mit dem Leistungsträger hat und vielleicht/hoffentlich anders "tickt".

  • Hmm,


    zumindest bei den Assistenzdienstleistern (also die Vermittlungsargenturen, nicht bei Einzelpersonen), die auch Pflege anbieten, wird durchaus danach geschaut, ob die entsprechende Verträge mit der EGH oder der PV haben - finde ich auch sinnig...

  • Ein Beitrag aus rechtlicher Perspektive:
    1. Teilhabeleistungen dürfen nur mit der Zustimmung der leistungsberechtigten Person erbracht werden - so ganz ausdrpcklich § 8 Abs. 4 SGB IX (wird oft übersehen).


    2. Die Leistungsberechtigten müssen an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken, soweit das erforderlich ist (§§ 60 ff. SGB I, § 21 Abs. 2 SGB X).



    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich also nur auf Angaben, Vorlage von Beweismitteln und Einverständnisse mit der Erteilung von Auskünften durch Dritte, die erforderlich sind, um Ansprüche auf Teilhabeleistungen zu realisieren. Diese Ansprüche werden druch § 8 Abs. 4 SGB IX begrenzt auf die Leistungen, die die leistungsberechtigte Person in Ansrpuch nehmen will. Bereits deshalb können die Mitwirkungspflichten sich niemals auf Angaben, Vorlage von Beweismitteln und Einverständnisse mit der Erteilung von Auskünften durch Dritte erstrecken, die zur Ermittlung der tatbestandlichen Voraussetzung einer Leistung erforderlich wären, die die leistungsberechtigte Person gar nicht will.



    Natürlich kann es dennoch zu einer gewissen Übergriffigkeit durch Sozialleistungsträger kommen. Es mag sein, dass Jugendämter da besonders gefährtet sind, weil sie möglicherweise nicht immer hinreichend zwischen ihrer Rolle als Wächteramt (Art. 6 GG) und ihrer Rolle als Rehabilitationsträger unterscheiden. [Der inoffizielle Untertitel des Bundesteilhabegesetz lautet: „Gesetz zur Bekanntmachung des SGB IX, insbesondere bei den Jugendämtern.” :) ] Umso wichtiger ist es m.E., Leistungsberechtigte zB durch Beratungsstellen entsprechend zu briefen und so ein bisschen zur Fortbildung der Behörden beizutragen.



    Und noch eine Anmerkung zum Rahmenvertrag: Zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern bestehen keine Rahmenverträge(§ 131 SGB IX bzw. § 78f SGB VIII), sondern Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen (Eingliederungshilfe, § 125 bzw. § 134 SGB IX) und in der Kinder- und Jugendhilfe Leistungs-, Vergütungsvereinbarungs und Qualitätsentwicklungsvereinabrungen nach § 78b SGB VIII für teilstationäre und stationäre Leistungen (§ 78a SGB VIII) und Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 77 SGB VIII (i.d. durch das Kinder- udn Jugendstärkungsgesetz) für alle anderen Leistungen. Rahmenverträge werden dagegen auf Landesebene geschlossen und sind (anders als im Recht der Pflegeversicherungm § 75 Abs. 1 S. 4 SGB XI) rechtlich nicht verbindlich für Dritte, also keine Normverträge (BGH, 18.2.2021, III ZR 175/19).