Werbung kann Wünsche wecken, die keine sozialrechtliche Grundlage haben - wie geht man damit um?

    • Offizieller Beitrag

    Beispiel: Große Orthopädietechnikunternehmen bewerben ihre behinderten Endkunden mit Produkten, die unter Umständen weder indiziert noch ökonomisch begründet sind. Dies weckt Wünsche, die zwar verständlich, aber nicht immer sozialrechtlich begründet sind. Wie geht man damit um?

  • Unwirtschaftliche Leistungen können nicht beansprucht werden. Bei Hilfsmitteln können aber teurere Ausführungen gegen Zahlung der Mehrkosten gewählt werden (§ 31 Abs. 3 SGB IX). Das Problem für die behinderten Menschen ist, zwischen notwendigen und nicht notwendigen Leistungen unterscheiden zu können. Die Rehabilitationsträger sind verpflichtet, darüber zu beraten. Sie dürfen die Leistungsberechtigten nicht mit dem Leistungserbringer und seinenen wirtschaftlichen Interessen alleine lassen. Das hat die Rechtsprechung zuletzt im Bereich der Hörgeräte herausgestellt, wo es lange Zeit Praxis der Krankenkassen war, die Leistungsberechtigten alleine vom Hörgeräteakustiker beraten zu lassen, der stets ein teureres Gerät verkaufen möchte.

  • Jenseits der von Herrn Welti beantworteten Frage zur Hilfsmittelwahl möchte ich darauf hinweisen, dass gerade die Existenz des Wunsch- und Wahlrechts seriöse Werbung mit Recht fordert. Wie soll man sich denn, gerade über das Internet, sonst informieren, wo ich welche Reha-Leistungen mit welchen Maßnahmen und Standards angeboten bekomme? Der Gesetzgeber hat die Krankenhäuser seit langem verpflichtet, ihre Qualitätsberichte zu veröffentlichen, und die Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation tun das Gleiche seit langem ebenfalls (jedenfalls in der Regel). Die Herstellung solcher Transparenz ist oft die einzige Grundlage dafür, dass die Betroffenen ihr Wunsch- und Wahlrecht ausüben können. In der Tat: Transparenz schafft Wünsche - oft zu Recht.