Betreute Wohnformen und Umzug in ein anderes Bundesland

    • Offizieller Beitrag

    Diese Frage stammt aus der beraterischen Praxis einer Lotsin.


    Zitat

    "Ich erlebe öfter, dass Menschen, die in ein anderes Bundesland ziehen möchten, Ablehnungen erhalten, wenn der Preis eines Angebots bzw. einer Leistung wesentlich höher ist. Obwohl es sich um eine Familienzusammenführung handelt. Wie kann in diesen Fällen das Wunsch- und Wahlrecht argumentativ zielführend sein, bzw. gibt es Alternativen zur Klage?"


    Sie führt weiter aus: "Dies betrifft Menschen, die auf unterstütztes Wohnen angewiesen sind und zum Teil am Herkunftsort auch entsprechende Angebote in Anspruch nehmen. Sie haben beispielsweise Angehörige in Berlin, zu denen Sie eine enge Bindung haben. Aufgrund ihres Alters wird das Überwinden von Entfernungen immer schwieriger. Da nun aber die Entgelte weiterhin vom aktuellen Bundesland (örtliche Zuständigkeit) für das unterstützte Wohnen gezahlt werden müssen, gibt es immer wieder Schwierigkeiten mit den Kostenübernahmen für Berlin, bzw. es wird ein Zuzug verhindert. Diese Menschen erleben das Wunsch- und Wahlrecht als gutgemeinte Absichtserklärung. Welche Argumentationsstrategie können Sie raten?

  • Das Wunsch- und Wahlrecht benennt in § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ausdrücklich die Familie als einen Belang, auf den Rücksicht zu nehmen ist. Das entspricht dem verfassungsrechtlichen Auftrag, die Familie zu schützen (Art. 6 Abs. 1 GG). Entsprechende Argumente müssen dann im Widerspruch und bei der Klage vorgetragen werden.