Auswahl von Reha-Angeboten

  • Guten Tag, mich interessiert, welchen Einfluss Betroffene auf die Auswahl des Reha-Angebotes nehmen können. Die Auswahl einer Maßnahme/Einrichtung trifft bei beruflicher und medizinischer Reha zunächst der Leistungsträger. Wenn ich aber ein anderes Angebot haben möchte, z.B. ambulante statt stationäre med. Reha, kann ich mich auf mein Wunsch- und Wahl-Recht berufen. Der Träger prüft gem. §9 SGB IX, ob mein Wunsch "berechtigt" ist. Was ist aber, wenn es dazu unterschiedliche Meinungen gibt? Ich habe erlebt, dass das Sozialgericht sich hier für unzuständig erklärt hat, weil die DRV (Deutsche Rentenversicherung, Anmerkung der Moderation) als Kostenträger prüfen müsse, was richtig sei. Welche Rechtsmittel kann ich gegebenenfalls bei wem einlegen? Gibt es für einen Erfolg eventuell bestimmte Voraussetzungen oder Hinweise für ein zielführendes Vorgehen?
    Danke und freundliche Grüße M. Becker

  • Richtiger Rechtsbehelf gegen einen Bescheid ist der Widerspruch. Gegen einen Widerspruchsbescheid die Klage beim SG (Sozialgericht, Anm. d. Red.). Bei LTA (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Anm. d. Red.) kommt neben dem WuW (Wunsch- und Wahlrecht, Anm. d. Red.) auch die Eignung und Neigung zum Tragen. Die Versicherungsträger haben nicht nur die Interessen des Versicherten, sondern auch die der Versichertengemeinschaft zu berücksichtigen, d.h. insbesondere die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme und den voraussichtlichen Erfolg. Als Anspruchsteller/Widerspruchsführer/Kläger würde ich im LTA-Bereich neben § 9 SGB IX mit der Eignung, Neigung und Berufsfreiheit aus Art. 12 GG argumentieren.

  • Das Sozialgericht muss prüfen, ob die Entscheidung des Leistungsträgers richtig ist. Besteht Ermessen, hat der Leistungsträger einen Ermessensspielraum, innerhalb dessen das Gericht seine Entscheidung über die bestmögliche Lösung nicht an die Stelle des Leistungsträgers setzen darf. Das Gericht muss aber überprüfen, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten sind. Werden Wünsche gar nicht erfragt oder setzt sich der Leistungsträger nicht mit ihnen auseinander, wäre das jedenfalls ein Ermessensfehler.

  • Ergänzend zu den beiden Kollegen: Es sollte mich sehr wundern, wenn der Wunsch, eine ambulante statt einer stationäre Einrichtung in Anspruch zu nehmen, abgelehnt würde. Denn erstere ist - wegen des Wegfalls der sog. Hotelkosten - 'billiger', und das wird allen Leistungsträgern nur recht sein.