Kann man 'angemessene Mehrkosten' irgendwie definieren?

  • Gibt es eine Faustregel, nach der man sagen kann, Mehrkosten einer Reha-Maßnahme sind noch vertretbar - oder eben nicht? Wie wird abgewogen zwischen den Wünschen der Antragsteller und deren Begründungen im Vergleich zu z.B. wirtschaftlichen Gründen der Leistungsträger? Welche Gründe haben Priorität?

  • Eine kurze Antwort darauf habe ich nicht. Ich frage mich aber, warum die alte Rechtsprechung aus dem Sozial- und Jugendhilferecht und eine alte Sozialhilferichtlinie aus Bayern nicht wieder ausgepackt und für Leistungen zur Teilhabe angepasst werden. Damals hat man im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe pauschal gesagt: 20-30 % höhere Kosten sind regelmäßig gerechtfertigt.

  • Die Rechtsprechung des 1. Senats des Bundessozialgerichts (Urteile vom 7.5.2013) kann so verstanden werden, dass im Krankenversicherungsrecht gar keine Mehrkosten akzeptiert werden. Das begründet das Gericht mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 12 SGB V). Diese Rechtsprechung verabsolutiert m.E. ein Prinzip (Wirtschaftlichkeit) im Verhältnis zu einem anderen (Individualisierung) und ist daher unzutreffend.