Zielfälle des Wahlrechts

    • Für welche Anwendungsfälle im Leistungsbereich der §§ 26 - 43 (Kapitel 4, 5) ist das Wunsch- und Wahlrecht anwendbar,
    • in welchem Umfang kann es über das persönliche Budget (§ 17) verwirklicht werden,
    • welchem Ermessensspielraum sind dem Leistungsträger nach § 6 dazu eingeräumt,
    • welchen Rahmen an Rechtsprechung gibt es dazu bisher
  • 1. Das Wunsch- und Wahlrecht ist für alle Leistungen der medizinischen Rehabilitation und der Teilhabe am Arbeitsleben grundsätzlich anwendbar.
    2. Es kann für alle diese Leistungen grundsätzlich über das Persönliche Budget verwirklicht werden,
    3. Die Rehabilitationsträger haben dann Ermessen, wenn das jeweilige Leistungsgesetz es in der Anspruchsnorm einräumt, z.B. bei der Krankenkasse in § 40 Abs. 3 Satz 1 SGB V und bei der Rentenversicherung in § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Ermessen bedeutet nicht, dass der Rehabilitationsträger das Wunsch- und Wahlrecht nicht zu beachten hat. Es ist vielmehr ein wichtiger Ermessensbelang. Seine Nichtbeachtung ist ein Ermessensfehler.
    4. Diese Frage ist zu allgemein - das müsste für einzelne Leistungsbereiche betrachtet werden.

    • Offizieller Beitrag

    Lieber Fragensteller,
    vielleicht könnten Sie den vierten Punkt Ihrer Frage noch genauer formulieren. Meinten Sie vielleicht ausgewählte Urteile im Zusammenhang mit dem Wunsch- und Wahlrecht? Oder knüpft die Frage nach einem "Rahmen an Rechtsprechung" an das Thema Ermessensspielraum an? Oder nennen Sie einzelne Leistungsbereiche, die Sie in diesem Zusammenhang besonders interessieren.


    Vielen Dank schon mal.


    Ihr Team von Fragen - Meinungen - Antworten zum Rehabiliations- und Teilhaberecht

  • 4. welchen Rahmen an Rechtsprechung gibt es dazu bisher
    Felix Velti dazu: 4. Diese Frage ist zu allgemein - das müsste für einzelne Leistungsbereiche betrachtet werden.[/quote]


    Sehr geehrter Herr Velti, gern präzisiere ich die Frage:
    a) Sie bezieht sich im wesentlichen auf die "Ausgestaltung des Ermessensspielraums",
    b) im Rahmen der Ausübung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 20 SGB X und
    c) die bisherige juristische "Aufarbeitung" dazu, hier selbstverständlich, der Allgemeinwirkung wegen, nur soweit es inhaltlich
    wiederholte Fallstellungen sind, oder das BSG dazu geurteilt hat.


    Nehmen wir ein Beispiel, Zitat:
    "nach § 13 Abs. 1 ... SGB VI bestimmt der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Beginn, Umfang und Durchführung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des § 33 SGB IX ... nach pflichtgemäßem Ermessen.
    ... Eine Kostenübernahme für Sehhilfen lehnen wir ab, da Sie zur Zeit keine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben.
    Eine medizinische Prüfung ist nicht erfolgt.


    Die Antragstellung und Ausführung im Sinne des persönlichen Budgets stellt insofern nur eine Sonderform der Leistungserbringung dar.


    Zitat Ende: Der Vorgang ist rechtshängig zum SG Berlin.

  • Sehr geehrter Herr Roloff,
    das von Ihnen geschilderte Problem ist keine Frage des Wunsch- und Wahlrechts, sondern der richtigen Auslegung des Leistungsrechts, insbesondere bei Ermessen. Beim Wunsch- und Wahlrecht geht es um die Entscheidung zwischen mehreren Leistungen, in ihrem Beispiel darum, ob überhaupt ein Leistungsanspruch gegeben ist. In Ihrem Beispiel: darf sich die Rentenversicherung bei der Unterstützung der Erwerbsfähigkeit auf ein bereits ausgeübtes Arbeitsverhältnis beschränken. Meines Erachtens: nein. Aber für eine genaue Antwort zum Einzelfall müsste man diesen besser kennen.
    Beste Grüße
    Felix Welti