Grenze des Wunsch- und Wahlrechts durch Leistungserbringungsrecht

  • Das Wunsch- und Wahlrecht kann sich nur auf "berechtigte" Wünsche beziehen, also solche, die im gesetzlichen Leistungsrahmen liegen. Dieser zieht also die Grenzen des Wunsch- und Wahlrechts. Hierbei kommt es vor allem auf die Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit an. Gibt es mehrere gleich wirksame und/ oder wirtschaftliche Möglichkeiten, einen Anspruch zu erfüllen, dann besteht zwischen ihnen ein Wunsch- und Wahlrecht. Ein möglicher Streit wird sich dann oft darauf beziehen, was im Einzelfall wirtschaftlich und wirksam ist und inwieweit die individuellen Verhältnisse das beeinflussen.

  • Das BSG (BSGE 81,73) besagt, dass durch das Leistungserbringungsrecht der leistungsrechtliche Anspruchsrahmen in materieller und formeller Hinsicht abgesteckt wird; außerhalb dieses Rahmens hat der Versicherte grundsätzlich keine Leistungsansprüche. Ist diese Entscheidung auch auf das UV-Recht (Unfallversicherungsrecht, Anmerkung der Moderation) übertragbar?


    Anmerkung der Moderation: Wir haben das neue Thema hier in den passenden Pfad eingefügt.

  • Das Wunsch- und Wahlrecht gilt für berechtigte Wünsche. Berechtigt ist der Wunsh, dem kein Rechtsgrund entgegensteht. Ein entgegenstehender Rechtsgrund kann sich auch aus dem Leistungserbringungsrecht ergeben, z.B. wenn eine Einrichtung keinen Leistungserbringungsvertrag hat. Der Leistungsträger muss aber auch berechtigt sein, mit dieser Einrichtung keinen Vertrag zu haben. Nach richtiger Ansicht ist er dazu nur berechtigt, wenn die Einrichtung unwirksam oder unwirtschaftlich ist.