Unterliegt die Stufenweise Wiedereingliederung der Mitbestimmung?

  • In den meisten Fällen wird die stufenweise Wiedereingliederung im Rahmen eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements stattfinden. Dessen Grundregeln unterliegen der Mitbestimmung (so BAG 13.3.2012 - 1 ABR 78/10, NZA 2012, 748). In einer Betriebsvereinbarung zum BEM kann daher geregelt werden, dass die stufenweise Wiedereingliederung im Integrationsteam unter Beteiligung von Betriebsrat und ggfalls Schwerbehindertenvertretung beraten und dem Beschäftigten angeboten wird. Dieser ist letztlich frei, ob er dieses Angebot annimmt.
    Unabhängig vom BEM liegt in der Vereinbarung einer Wiedereingliederung eine "Einstellung" iSd § 99 BetrVG. Das Eingliederungsverhältnis ist zwar kein Arbeitsverhältnis, aber eine innerbetriebliche Eingliederung, das reicht nach ständiger Rechtsprechung des BAG für § 99 BetrVG aus (23.6.2010 - 7 ABR 1/09, NZA 2010, 1302). Die SBV ist nach § 95 Abs. 2 SGB IX zu beteiligen.
    Wichtig ist, dass ein Mitglied des Betriebsrats / der SBV an dem Gespräch und "Suchprozess" teilnimmt, wie die Eingliederung aussehen kann und welche Stufen sinnvoll sind. Das muss dann im Integrationsteam nach ca 2 - 4 Wochen gemeinsam überprüft und "nachgesteuert" werden.

  • Wenn man in der Reha ist - so habe ich es erlebt - wurde ich gefragt, wie ich mir die Stufenweise Wiedereingliederung vorstelle. Anhand meiner Aufgaben habe ich mir einen Plan überlegt. Dieser Plan wurde der Integrationsbeauftragten meiner Firma von der Reha-Klinik übermittelt und ging an SBV und meiner Führungskraft z.K. und Erledigung. Nach neun Monaten Krankschreibung/Reha begann ich m eine berufliche Wiedereingliederung. Die Umsetzung verlief problemlos.


    Achtung: Die im Plan vorgesehenen Arbeitszeiten dürfen nicht überschritten werden!

  • Das Beispiel von Herrn Nicolaus zeigt wichtige Fortschritte aus der letzten Zeit. In einigen Betrieben gibt es inzwischen eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen Betrieben und Reha-Einrichtungen. In einigen Fällen nehmen die Rehabilitanden bereits eine Stellungnahme des Betriebsarztes zu den Möglichkeiten der stWE mit, wenn der Arbeitnehmer damit einverstanden ist. In einigen Betrieben ist auch eine verbesserte Nachsorge unter Beteiligung der Reha-Einrichtung möglich. Solche Regelungen können in einer Integrationsvereinbarung nach § 83 SGB IX mit Betriebsrat und SBV vereinbart werden.
    Im Reha-Kolloquium hatten wir in diesem Jahr am 12.3.2014 eine ausführliche Informationsveranstaltung zu solchen Reha-Netzwerken durchgeführt. Wir diskutieren, ob und wie wir diese Ergebnisse im Online-Forum dokumentieren.