Wie ist die Mitwirkung der Schwerbehindertenvertretung bei einer Stufenweisen Wiedereingliederung geregelt?

  • Oft findet die stufenweise Wiedereingliederung (stWE) im Rahmen eines BEM statt. Hier ist die SBV nach § 84 Abs. 2 SGB IX bei allen schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten zu beteiligen. Die näheren Einzelheiten können in der Integrationsvereinbarung nach § 83 SGB IX geregelt werden. In Betrieben, die ein Integrationsteam gebildet haben, gehört die SBV regelmäßig zum Integrationsteam. In größeren Betrieben hat es sich bewährt, wenn auch die stellvertretenden Mitglieder nach § 95 Abs. 1 S. 4 SGB IX herangezogen werden. Dabei kann es auch eine kategoriale Aufteilung zB nach Betriebsteilen oder Beschäftigtengruppen auf die verschiedenen Mitglieder geben.
    Unabhängig von einem BEM ist die SBV nach § 95 Abs. 2 SGB IX vom Arbeitgeber umfassend zu unterrichten, denn die stWE ist eine "Angelegenheit", die einen schwerbehinderten Menschen berührt; will das Arbeitgeber die stWE in der vom Betroffenen/Arzt beantragten Art und Weise nicht durchführen, dann ist dies eine "Entscheidung", bei der die SBV VOR dieser Entscheidung beteiligt werden muss (BAG 14.3.2012 - 7 ABR 67/10).
    Auch wenn der Arbeitgeber die SBV nicht korrekt und rechtzeitig informiert, hat die SBV eine Chance zur rechtzeitigen Information, weil sie an den Sitzungen des Betriebsrats bzw. Personalrats teilnimmt und auf diese Weise an Informationen gelangt und dann sofort mit dem Betroffenen Kontakt aufnehmen kann. In einem solchen Fall ist es wichtig, dass die SBV vom Arbeitgeber die korrekte Beteiligung nach § 95 Abs. 2 SGB IX verlangt; Betriebs- und Personalrat sind gehalten, die SBV dabei zu unterstützen und haben auch weitere Möglichkeiten (Porsche reha-recht.de/Forum B 8/2012)-