Wer ist in der Pflicht, auf eine Stufenweise Wiedereingliederung aufmerksam zu machen bzw. einzuleiten?

  • Die stufenweise Wiedereingliederung (stWE) ist zunächst ein Recht von Beschäftigten, denen eine entsprechende vertragsärztliche Verordnung erteilt worden ist. Die Initiative dazu kann vom Arzt, aber natürlich auch von der betroffenen Person ausgehen, die sich dann mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzt.
    Verschiedene betriebliche Akteure können/sollen auf die stWE hinweisen. Zunächst ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten (§ 84 Abs. 2 SGB IX). Der Beschäftigte hat das Recht - nicht die Pflicht! - das BEM anzunehmen.In jedem ordnungsgemäß durchgeführten BEM wird dann auf die stWE aufmerksam gemacht, wenn sie in Betracht kommt. Betriebs- oder Personalrat und Schwerbehindertenvertretung nehmen am BEM teil und können ebenfalls auf die stWE hinweisen.
    Wenn Beschäftigte an einer stationären Reha-maßnahme teilnehmen, gehört es zu den heutigen Standards, dass die Ärzte bzw. Sozialberater mit den Patienten die Möglichkeiten der stWE erörtern und diese in die Wege leiten. In einigen Großbetrieben gibt es inzwischen lokale Reha-Netzwerke über die Zusammenarbeit mit bestimmten Einrichtungen. Hier gibt es oft auch eine regelmäßige Kommunikation zwischen Betriebsärzten und Reha-Einrichtungen über die Möglichkeiten der stWE im jeweiligen Betrieb. Wir werden praktische Beispiele am Mittwoch, den 12.3. vormittags im Reha-Kolloquium in Karlsruhe diskutieren.

  • Ergänzung:
    Grundsätzlich können alle, die an einer stufenweisen Wiedereingliederung beteiligt sein können, auf diese Möglichkeit aufmerksam machen. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht nicht. Die Beteiligten sind neben dem arbeitsunfähigen Versicherten selbst Ärzte und Sozialdienste in stationären und ambulanten Rehabilitationseinrichtungen, Arbeitgeber und sonstige Personen und Stellen im Betrieb, Betriebsärzte und betriebliche Sozialdienste, Krankenkassen und Rentenversicherungsträger, medizinische Dienste und sozialmedizinische Dienste der Rehaträger. Behandelnden Ärzten kommt in diesem Zusammenhang insofern eine Sonderstellung zu, als diese nach § 74 SGB V explizit hierzu aufgefordert sind. Eine entsprechende Anregung sollte an die zuständigen Rehabilitationsträgern oder an die Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation herangetragen werden, damit diese die erforderlichen Schritte einleiten und koordinieren.

  • Sozialleistungsträger sind grundsätzlich nach §§ 14, 15 SGB I sowie in Angelegenheiten der Rehabilitation und Teilhabe nach § 22 Abs. 2 SGB IX verpflichtet, über das Sozialleistungsrecht zu beraten, und zwar auch wenn es Leistungen betrifft, die nicht zu ihrem eigenen Leistungsspektrum gehören. Unterlassen sie dies, kann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auf Nachholung der Leistung oder sogar ein Amtshaftungsanspruch auf Schadensersatz entstehen. Der Vorrang der Rehabilitation nach § 8 Abs. 1 SGB IX führt zusätzlich dazu, dass Rehabilitationsträger, die mit Anträgen auf Krankengeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld oder Erwerbsminderungsrente befasst sind, unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen auf Leistungen zur Teilhabe - also auch die stufenweise Wiedereingliederung - hinweisen müssen und nötige Schritte einleiten müssen, wenn die Betroffenen einverstanden sind. Sind Personen, die sich beraten lassen oder Anträge auf Entgeltersatzleistungen stellen arbeitsunfähig und in ungekündigtem Arbeitsverhältnis, sollte die Frage nach der Möglichkeit stufenweiser Wiedereingliederung zum Standardprogramm gehören.
    Die Beratung und Unterstützung der betrieblichen Akteure durch Sozialleistungsträger ist in der Gemeinsamen Empfehlung nach § 13 Abs. 2 Nr. 8 und 9 SGB IX geregelt, die auf der Seite der BAR (http://www.bar-frankfurt.de) zu finden ist.

    • Offizieller Beitrag

    Anmerkung der Moderation: Vielen Dank für Ihre Beiträge. Uns erreichte noch folgende ergänzende Frage:


    "Dürfen sog. Präventionsgespräche nach § 84 SGB IX, die am Anfang des Prozesses einer möglichen betrieblichen Wiedereingliederung stehen, auch außerhalb der Arbeitszeiten geführt werden bzw. behalten Arbeitnehmer ihren Vergütungsanspruch, wenn das Gespräch während der Arbeitszeit stattfindet?"

  • Über die Form der ST.WE haben schon vor 20 Jahren niedergelassene Ärzte( NAV, Herr Brüggemann) gemeinsam !!! mit den Arbeitsmedizinern (VDBW, Dr.Schian) gegen den Minister Blüm gestritten, was in das SGB V soll, und gewonnen. Bedauerlich, wie jetzt alles formalisiert werden muß, um Missbrauch vorzubeugen. Ich kenne keine Integrationsvereinbarung, die dem Arbeitnehmer (AN) die Vergütung abspricht, unabhängig, ob branchenspezifisch Gespräche ausserhalb oder innerhalb der Arbeitszeit geführt werden.