Stufenweise Wiedereingliederung ist nicht allen Fach- oder Hausärzten bekannt. Kann der Rententräger hier schulen?

  • Die Träger der Rentenversicherung können natürlich im Rahmen ihrer Schulungstätigkeit und allgemeinen Öffentlichkeitsarbeit dafür sorgen, dass der Wissensstand über die Stufenweise Wiedereingliederung bei Fach- und Hausärzten zunimmt. Diese Aufgabe obliegt aber auch anderen Rehabilitationsträgern.

  • Ohne konkrete statistische Zahlen zu kennen, liegt die größere Zahl an Stufenweisen Wiedereingliederungen (StW) voraussichtlich in Kostenträgerschaft der Krankenkassen (gemäß § 74 SGB V). Fach- und Hausärzte sollten in dem Fall die näheren Anforderungen für eine entsprechende Verordnung über die Kassenärztlichen Vereinigungen erhalten. Die entsprechende „Vordruckvereinbarung“ kann unter folgendem Internetlink eingesehen werden:
    http://www.kbv.de/html/arbeitsunfaehigkeit.php


    Ist die StW über den Rententräger zu veranlassen, können die nötigen Informationen für Ärzte und Kliniken auch dem Formularpaket auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung entnommen werden: http://www.deutsche-rentenvers…_Wiedereingliederung.html

  • Für die Schulung der Fach- und Hausärzte sind vor allem die Kassenärztliche Vereinigung und die Ärztekammer zuständig. Die Rentenversicherungsträger können sich mit diesen in Verbindung setzen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung ist auch Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, innerhalb derer die Rehabilitationsträger sich im Rahmen ihres Auftrags nach §§ 12, 13 SGB IX über Inhalte und Zugangswege für eine bessere Schulung der Ärztinnen und Ärzte verständigen könnten. Wissen über die stufenweise Wiedereingliederung kann auch Gegenstand der Fortbildungen nach der Reha-RL des G-BA sein, die Vertragsärzte absolvieren, um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation verordnen zu können.

  • Die Vermittlung von Kenntnissen über die StW zu einem regelmäßigen und verpflichtenden Inhalt der Fortbildung von Vertragsärzten zu machen, wäre eine sehr gute Möglichkeit, um möglichst viele Praktiker zu errreichen.
    Neben einer Schulung der Fach- und Hausärzte durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und Ärztekammern könnten sich auch die Sozialversicherungsträger stärker einbringen. Im Rahmen ihres allgemeinen Auftrags nach § 13 SGB I, die Bevölkerung über ihre Rechte und Pflichten - auch über die StW - aufzuklären, könnten sie bspw. Informationsmaterialien an die Ärzte versenden. Neben einer Aufklärung der Ärzte könnten so auch Flyer in der Arztpraxis ausgelegt werden, um die Patientinnen und Patienten auf die rechtlichen Möglichkeiten hinzuweisen.

  • Die beste Schulung von Ärzten wird wenig für die tatsächliche Umsetzung im Betrieb bringen. Wer hier nicht vom IFD begleitet wird, hat es sehr oft schwer. Die Qualität der stfwWE als flexibles Instrument kommt dann kaum zum Tragen. Allerdings sollte man alle Schritte möglichst zuvor mit dem behandelnden Arzt gut abgestimmt haben. Manfred Becker, IFD Köln

  • Die Rehabilitationsträger stimmen sich bezüglich der Information beteiligter Akteurskreise über die stufenweise Wiedereingliederung bereits auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation ab. 1992 wurde die erste Fassung der Arbeitshilfe für die stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess veröffentlicht. Mit auf die jeweilige Zielgruppe zugeschnitten Kapiteln werden verschiedene Akteure jeweils gesondert angesprochen, auch behandelnde Ärzte. Die jüngste – mittlerweile vergriffene, aber online nach wie vor zugängliche – Fassung der Arbeitshilfe (2004) wird derzeit an die seither eingetretenen rechtlichen und fachlichen Entwicklungen angepasst.


    Um den gleichwohl darüber hinaus bestehenden Informationsbedarf aufzugreifen, ist grundsätzlich auch vorgesehen, mit den vorhandenen Mitteln verstärkt weitere Möglichkeiten zu nutzen, um zur Verbesserung der Information von niedergelassenen Ärzten über rehabilitative Fragestellungen beizutragen.