Verzögerungen bei der Erbringung von Pflegeleistungen und § 32 SGB XI

    • Offizieller Beitrag

    Sollten sich durch § 32 SGB XI (Vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) systembedingte Verzögerungen bei der Erbringung von Pflegeleistungen nicht verhindern lassen?



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  • § 32 SGB XI erfasst nur Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die bei Vorliegen der Voraussetzungen - insbesondere Eilbedürftigkeit und Erfüllung der Benachrichtigungspflicht - die Pflegekasse zur vorläufigen Erbringung dieser Leistungen verpflichtet. Pflegeleistungen sind davon nicht betroffen. Die Vorschrift kommt in der Praxis kaum oder gar nicht zur Anwendung, denn zum einen muss nicht nur nachgewiesen werden, dass eine medizinische Rehabilitationsleistung erforderlich ist, um eine unmittelbar drohende Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder eine bereits bestehende Pflegebedürftigkeit zu überwinden oder zu mindern oder die Verschlimmerung zu verhüten, sondern auch, dass die Reha-Leistung unaufschiebbar ist und ein Abwarten auf das Tätigwerden des zuständigen Rehabilitationsträgers den Erfolg der notwendigen Rehabilitationsleistung unmittelbar gefährdet (Eilbedürftigkeit). Zum anderen muss die Pflegekasse über diese Eilbedürftigkeit den zuständigen Rehabilitationsträger informieren, der dann wiederum vier Wochen Zeit hat, die Leistungen zu erbringen. Erst nach Ablauf der vier Wochen darf die Pflegekasse die Leistungen vorläufig erbringen und erhält dann die Kosten vom eigentlich zuständigen Träger erstattet. Die Frist kann für wirklich unaufschiebbare Maßnahmen zu lang sein und für den Betroffenen ist es bei entsprechender Eilbedürftigkeit unter Umständen besser, sich eine Reha-Leistung unter den Voraussetzungen des § 15 SGB IX selbst zu beschaffen und sich die Kosten vom zuständigen Reha-Träger erstatten zu lassen. Zudem enthält das SGB XI selbst keine Regelungen zu den Leistungsvoraussetzungen oder zum Leistungsumfang von Rehabilitationsleistungen, die Pflegekasse ist kein Rehabilitationsträger. Bei der vorläufigen Erbringung müsste sie die Vorschriften des eigentlich zuständigen Rehabilitationsträgers anwenden. Das alles führt faktisch dazu, dass § 32 SGB XI keine Rolle spielt. Ob das mit der Rehabilitationsempfehlung, die es seit dem Pflegeneuausrichtungsgesetz (§ 18a SGB XI) gibt, besser wird, bleibt abzuwarten, ist aber wenig wahrscheinlich.