Ist eine Stufenweise Wiedereingliederung in bestimmten Fällen zwingend durchzuführen? Oder ist das immer eine Kann-Leistung?

    • Offizieller Beitrag

    Während der Fragensammlung merkte ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin an:

    • "Wenn eine der 3 Parteien nicht zustimmt, ist die Eingliederung schon geplatzt."


    Anmerkung der Moderation: Für diese Frage haben 2 User gestimmt.

  • Sozialrechtlich gesehen ist die stufenweise Wiedereingliederung keine "Kann-Leistung". Sie ist eine Pflichtleistung der Rentenversicherung nach § 15 SGB VI mit § 28 SGB IX und der Krankenversicherung nach § 11 Abs. 2 SGB V mit § 28 SGB IX sowie der Unfallversicherung nach § 26 Abs. 1 SGB VII mit § 28 SGB IX. Bei diesen Trägern ist medizinische Rehabilitation mit den unterhaltssichernden Leistungen eine Anspruchsleistung (kein Ermessen über "ob"). Die medizinische Rehabilitation und die sie ergänzenden Leistungen sollen nach § 28 SGB IX entsprechend der Zielsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung erbracht werden. Das "sollen" bindet das Ermessen der Träger über das "wie".