Rehabilitation und Teilhabe für pflegende Angehörige?

    • Offizieller Beitrag

    Wie sieht es mit der Teilhabe für pflegende Angehörige aus, wenn der Lebensrhythmus komplett auf die Pflege abgestimmt wird.
    Es bestehen einge wenige rehabilitative Angebote, die speziell für pflegende Angehörige konzipiert wurden, doch wie effektiv sind diese?


    Nach einer Studie des BQS-Instituts für Qualität und Patientensicherheit (aus "Die Rehabilitation", 3/2015) gibt es einige Barrieren beim Zugang zur Rehabilitation für pflegende Angehörige, u. a. weil es an Informationen und Beratung mangelt und weil zu berücksichtigen ist, welche Versorgungsmöglichkeiten es dabei für die Pflegebedürftigen gibt.


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  • Zur Entlastung pflegender Angehöriger kommt z. B. die Tagespflege nach § 41 SGB XI in Betracht, außerdem die Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI sowie die Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI. Seit 2013 kann nach § 42 Abs. 4 der Anspruch auf Kurzzeitpflege auch in stationären Reha-Einrichtungen gemeinsam mit einer Reha-Maßnahme für die Pflegeperson wahrgenommen werden. Dass beim Zugang dazu Barrieren bestehen und es insbesondere an Beratung mangelt, kann u. U. daran liegen, dass hier zwei Leistungsträger zusammen wirken müssten (Kranken- und Pflegekassen), was die Angelegenheit verkompliziert. Außerdem erstreckt sich die Verpflichtung der Pflegekassen zur Aufklärung und Beratung nach § 7 SGB XI hinsichtlich der Leistungs- und Preisvergleichsliste nur auf zugelassene Pflegeeinrichtungen. Reha-Einrichtungen nach § 42 Abs. 4 SGB XI gehören dazu genau genommen nicht. Die Beratungsverpflichtung nach § 7 SGB XI gilt lediglich noch bezüglich der sog. niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote.
    Vielleicht würde es helfen, wenn Einrichtungen nach § 42 Abs. 4 SGB XI vom Gesetzgeber ebenfalls in die Beratungspflicht nach § 7 SGB XI ausdrücklich aufgenommen würden, um die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme zu steigern. Nach dem derzeitigen Entwurf des Pflegestärkungsgesetzes II ist im neuen § 7 Abs. 4 SGB XI zwar die Möglichkeit zum Austausch der Daten zu weiteren Angeboten einschließlich der medizinischen Rehabilitation vorgesehen, jedoch keine Verpflichtung.

  • Insbesondere seit dem Pflegeneuausrichtungsgesetz( PNG )2012 werden die Belange pflegender Angehöriger besser berücksichtigt. Seit 2012 ist z.B. die gleichzeitige Unterbringung des Pflegebedürftigen bei Vorsorge-oder Rehabilitation der Pflegeperson in den Einrichtungen möglich. Frau Rasch hat bereits aufgezeigt, welche Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige in Form von Tagespflege, Kurzzeitpflege oder Verhinderungspflege zur Verfügung stehen.
    Die Pflegeperson kann sich bei Ihrer Krankenkasse zu den Möglichkeiten und Voraussetzungen von Vorsorge-oder Rehabilitationsleistungen beraten lassen, außerdem stehen für die Beratung die "Gemeinsamen Servicestellen für Rehabilitation " zur Verfügung, die trägerübergreifend beraten und informieren(Verzeichnis der Servicestellen kann abgerufen werden unter www.reha-servicestellen.de).
    Ist der pflegende Angehörige noch erwerbstätig bzw. im erwerbsfähigen Alter ist für eine Leistung der medizinischen Rehabilitation die Rentenversicherung vorrangig Träger und der Antrag wäre dort zu stellen.
    Sofern noch keine Rehabilitationsbedürftig besteht, können Vorsorgemaßnahmen über die Krankenkasse ggf. indiziert sein. Diese stehen als amb. Vorsorgemaßnahmen an anerkannten Kurorten und als stationäre Vorsorgemaßnahmen zur Verfügung.
    Die Pflegeperson sollte sich mit ihren betreuenden Hausarzt beraten, ob eine Vorsorgemaßnahme angezeigt und erfolgversprechend seien kann.