Zusätzliche Betreuungsleistungen bei erhöhter eingeschränkter Alltagskompetenz – genaue Bedeutung

  • Hallo,


    Frage 1:
    nach http://caritas.erzbistum-koeln.de können auch Leistungen zur hauswirtschaftlichen Versorgung abgerechnet werden.
    Eine Aufschlüsselung der hauswirtschaftlichen Versorgung habe ich bei www.pflege-abc.info entdeckt. Unter anderen steht dort „Reinigen der Wohnung“.


    Das Reinigen der Wohnung umfasst nur die Wohnung an sich oder auch Außenbereiche, wie zum Beispiel vor dem Haus die Straße kehren?


    Darüberhinaus sind alle Antworten interessant, die eine regelmäßige wöchentliche Entlastung des Ehemanns zur Folge hätten. Gleichzeitig jedoch das vorhande Budget nicht sprengen, welche natürlich mit etwa 200 EUR nicht so hoch ist.


    Frage 2:
    Nach http://caritas.erzbistum-koeln.de können im Jahr nicht ausgeschöpfte Beträge in das Folgehalbjahr des nächsten Kalenderjahres übertragen werden.
    Wie hoch darf dieser Übertrag maximal betragen und gibt es für diesen Betrag eine zeitliche Beschränkung?


    Vielen Dank für Ihre Antworten und Grüße

  • Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen, die Sie ansprechen, können erst seit dem 1.1.2015 auch für zusätzliche hauswirtschaftliche Angebote der Pflegedienste genutzt werden - das war bis dahin nicht möglich. Die 208 EUR, die es mittlerweile gibt, dürfen nur für weitere Grundpflegeleistungen (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) nicht verwendet werden. Hauswirtschaftliche Versorgung ist zunächst in § 14 SGB XI definiert: Dazu gehören Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. Ob jetzt "Außenbereiche" hinzugehören, die ja häufig in der jeweiligen Hausordnung definiert sind, ist nicht ganz klar und meines Erachtens eine Definitionsfrage. Allerdings werden gerade niedrigschwellige Entlastungsangebote in § 45c Abs. 3a SGB XI als Angebote dargestellt, die der Deckung des Bedarfs der Anspruchsberechtigten an Unterstützung im Haushalt dienen, insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung, aber auch bei der Bewältigung von allgemeinen und pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen dienen oder die dazu beitragen, Angehörige... in ihrer Eigenschaft als Pflegende bei der Bewältigung des Pflegealltags zu entlasten. Also insofern könnte vielleicht das Erledigen der Hausordnung unter eine solche Entlastungsleistung fallen - man sollte das einfach mal ausprobieren.
    Welche niedrigschwelligen Entlastungsangebote vor Ort existieren, lässt sich pauschal nicht sagen. Eine entsprechende Übersicht müsste die Pflegekasse im Rahmen der Leistungs- und Preisvergleichsliste übersenden können. Vielleicht gibt es in Ihrer Stadt auch auf kommunaler Ebene Seniorenbüros oder Seniorenberatungsstellen, die darüber informieren können.
    Darüber hinaus können auch die Pflegedienste im Rahmen der Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI) Leistungen zur häuslichen Betreuung erbringen. Diese häusliche Betreuung muss also nicht zwingend aus dem geringen Budget für die Betreuungs- und Entlastungsleistungen finanziert werden. Voraussetzung ist, dass Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt sind. Dann können z.B. Leistungen zur Unterstützung von Aktivitäten im häuslichen Umfeld, die dem Zweck der Kommunikation oder der Aufrechterhaltung sozialer Kontakte dienen oder Unterstützung bei der Gestaltung des häuslichen Alltags, insbesondere auch zur Durchführung bedürfnisgerechter Beschäftigung (z.B. Spaziergänge, Vorlesen, Betreuung während der Pflegende einkauft, zum Arzt geht u.Ä.) vom Pflegedienst in Anspruch genommen werden.
    Zudem können nicht verbrauchte Pflegesachleistungsbeträge bis zu 40% für Betreuungs- und Entlastungsangebote genutzt werden. Bei Pflegestufe III stehen als Pflegesachleistung derzeit 1.612 EUR zur Verfügung. Von diesem Betrag können so etwa 645 EUR auch für niedrigschwellige Angebote oder Leistungen der Tages- und Nachtpflege oder zusätzliche Leistungen der Pflegedienste einschließlich häuslicher Betreuung genutzt werden, wenn die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sonst sichergestellt sind.
    Nicht zuletzt können auch Tagespflegeeinrichtungen zur Entlastung der Angehörigen beitragen. Auch hierfür stehen monatlich 1.612 EUR von der Pflegekasse zur Verfügung, die nicht auf die sonstigen Leistungen angerechnet werden. Hier fallen dann allerdings noch Kosten für die Verpflegung und Investitionskosten extra an. Die Beförderungskosten - falls die Tagespflegeeinrichtung eine Hol- und Bringedienst anbietet - können im Rahmen der Tagespflegeleistungen über die Pflegekasse abgerechnet werden.

  • Zu Ihrer 2. Frage: Die Leistungen von derzeit monatlich 104 EUR (Grundbetrag) und 208 EUR (erhöhter Betrag) stehen dem Betroffenen innerhalb eines Kalenderjahres zur Verfügung (1.248 EUR bzw. 2.496 EUR insgesamt). Wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden (bis 30.6., § 45b Abs. 2 Satz 2 SGB XI). Eine Begrenzung in der Höhe gibt es nicht; wenn das Geld aber dann im Kalenderhalbjahr nicht ausgeschöpft wird, verfällt es. Hintergrund ist, dass die Leistungen ja der Entlastung des pflegenden Angehörigen dienen, insofern soll diese Entlastung auch nicht zu lange "aufgespart" werden.