Wie kann aufwendige Pflege auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für ein pflegebedürftiges Kind gesichert werden?

  • Wie kann aufwendige Pflege auch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für ein pflegebedürftiges Kind gesichert werden?

    Derzeit entstehen beispielsweise für beatmungspflichtige Kinder deutschlandweit neue Pflegewohngruppen, damit diese im Falle einer notwendigen Dauerunterbringung eine ausreichende fachpflegerische Versorgung erhalten. Rechtlich gesehen, erfolgt eine Unterbringung von Kindern mit körperlichen Einschränkungen in Einrichtungen der Eingliederungshilfe, doch dort können Kinder mit hohem pflegerischem und/oder intensivpflegerischem Bedarf oft nicht aufgenommen werden.


    Wie können Teilhabe und pädagogische Betreuung in den pflegeorientierten Wohngruppen sichergestellt werden?
    Welche Rahmenrichtlinien sind zu beachten?
    Und wie kann Inklusion umgesetzt werden, wenn für jede Bedarfsgruppe eigene Einrichtungen geschaffen werden müssen, um eine ausreichende Versorgung sicherzustellen?
    Braucht es für diese Kinder nicht eher eine systemübergreifende Lösung, damit Teilhabe, Pflege, Rehabilitation und Bildung sich ergänzen können?

  • Das Problem betrifft nicht nur pflegebedürftige Kinder, sondern Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf jeden Alters, die in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe wohnen. Die Leistungen der Pflegeversicherung unterscheiden sich je nach Wohnform - lebt ein behinderter Mensch in der eigenen Häuslichkeit, erhält er sämtliche Leistungen der häuslichen Pflege und zusätzlich Leistungen der Behandlungspflege durch die Krankenversicherung im Rahmen des § 37 SGB V ohne Einschränkungen. Lebt ein Mensch mit Behinderung in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe, erhält er maximal 266 EUR für Pflegeleistungen durch die Pflegekasse; werden Leistungen der Behandlungspflege notwendig, weigern sich die Krankenkassen häufig; hier gibt es mittlerweile eine umfangreiche Rechtsprechung. Ist die Pflege in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe nicht mehr leistbar, werden die Betroffenen in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung überwiesen, in der die Behandlungspflege von den (begrenzten) Pflegeleistungen mit finanziert werden müssen, was in der Regel zu einer hohen finanziellen Selbstbeteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner führt. Richtig wäre es, Leistungen für Menschen mit Behinderungen und Pflegebedarf unabhängig von dem Ort, wo sie wohnen, zu gewähren - davon scheinen wir aber weit entfernt zu sein.
    Die Pflegewohngruppen haben meines Erachtens die Aufgabe, die Unflexibilität des Leistungssystems ein wenig abzumildern. Sie werden als "eigene Häuslichkeit" betrachtet, können Personal anstellen, das den entsprechenden Bedarfen der Bewohnerinnen und Bewohner entgegenkommt (ggf. mit finanziert über den Wohngruppenzuschlag des § 38a SGB XI) und ermöglichen, sämtliche Leistungen der häuslichen Pflege, der Eingliederungshilfe und der Krankenversicherung zu konzentrieren. Sie sind - zumindest vorerst - eine Möglichkeit, wie systemübergreifend gearbeitet werden kann und gewähren eine gewisse Freiheit vor einer Institutionalisierung. Insofern hängt es von der Organisation der Wohngruppe ab, wie die einzelnen Bedarfe durch verschiedene Angebote gedeckt werden können und von ihrer Einbindung in das soziale Umfeld.