Ist der zuständige Reha-Leistungsträger auch zur Regelung und gegebenenfalls Mitfinanzierung der Stufenweisen Wiedereingliederung verpflichtet?

  • Ja. Der leistende Rehabilitationsträger der medizinischen Rehabilitation und/ oder Krankenbehandlung (Unfallversicherung, Rentenversicherung oder Krankenkasse) soll seine leistungen nach § 28 SGB IX entsprechend der Zielsetzung der stufenweisen Wiedereingliederung erbringen. Er muss die stufenweise Wiedereingliederung nach § 10 SGB IX planen und einleiten und finanziert die begleitende Rehabilitation sowie die unterhaltssichernde Leistung (Verletztengeld, Übergangsgeld, Krankengeld).

  • In den ersten Jahren nach Inkrafttreten des SGB IX war nicht selten unklar, wie die Zuständigkeit für eine medizinisch angezeigte stufenweise Wiedereingliederung nach Abschluss einer von der Deutschen Rentenversicherung finanzierten medizinischen Rehabilitationsleistung zwischen der Deutschen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung verteilt ist. Auch die Rechtsprechung führte nur teilweise zu einer Klärung. Um die Frage in der Praxis möglichst nahtlos beantworten zu können, haben diese beiden Trägerbereiche mittlerweile eine Vereinbarung abgeschlossen, in der die Abläufe für den entsprechenden Klärungsprozess konkret festgelegt sind.