Wer ist zuständig für Leistungen zur Finanzierung von Arbeitsassistenz nach § 102 SGB IX, wenn sich der entsprechende Arbeitnehmer in der Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell befindet und in dieser Zeit Krankengeld bezieht?

    • Offizieller Beitrag

    Ergänzend wurde vom Fragensteller ausgeführt:

    • "Im konkreten Fall bestand für die Krankenkasse keine Rechtsgrundlage, zusätzlich zum Krankengeld auch die Arbeitsassistenz zu finanzieren. Der Bedarf war für den Arbeitnehmer aber gegeben - und der Arbeitgeber beglich dann die Kosten."


    Anmerkung der Redaktion: Für diese Frage haben 3 User gestimmt.

  • Arbeitsassistenz nach § 102 Abs. 4 SGB IX kann auch während einer stufenweisen Wiedereingliederung von schwerbehinderten und von ihnen gleichgestellten Beschäftigten vom Integrationsamt beansprucht werden. Wird ein neuer Arbeitsplatz benötigt, kann der Träger auch der Rehabilitationsträger der Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX sein, also die Rentenversicherung oder Bundesagentur für Arbeit. Der eigentliche TRäger der stufenweisen Wiedereingliederung - zumeist Krankenkasse oder Rentenversicherung - ist nach §§ 10, 11 SGB IX verpflichtet, auch den Bedarf an Leistungen zuir Teilhabe am Arbeitsleben festzustellen und sich mit dem dafür zuständigen Träger zu koordinieren.

  • Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen (BIH) hat Empfehlungen (von 22.11.2012) für die Erbringung finanzieller Leistungen zur Arbeitsassistenz schwerbehinderter Menschen gemäß § 102 Abs. 4 SGB IX verfasst. Unter folgendem Internetlink wären die Empfehlungen abrufbar: http://www.hauptfuersorgestell…arbeitsassistenz&wc_doc=Y


    Unter Punkt 2.5 der Empfehlung steht:
    „Die Leistung zur Arbeitsassistenz setzt voraus, dass der schwerbehinderte Mensch in einem tariflich oder ortsüblich entlohnten Beschäftigungsverhältnis auf einem Arbeitsplatz im Sinne von § 73 Abs. 1 und § 102 Abs.2 Satz 3 SGB IX (Teilzeitbeschäftigung ab 15 Stunden) beschäftigt ist (siehe Ziff. 1.2). Für Leistungen an Selbständige siehe Ziff. 2.11. Auch befristete Arbeitsverhältnisse können gefördert werden. Leistungen kommen auch für Zeiten einer Maßnahme der stufenweisen Wiedereingliederung nach § 28 SGB IX in Betracht, wenn die Leistung in der Regel auch schon vor der stufenweisen Wiedereingliederung vom Integrationsamt erbracht wurde und soweit nicht ein Rehabilitationsträger verpflichtet ist, im Rahmen der (stufenweisen) Wiedereingliederung Leistungen zur Teilhabe zu erbringen.“
    Im Rahmen einer Antragstellung auf Arbeitsassistenz beim Integrationsamt wird immer eine Einzelfallprüfung vorgenommen, in welcher auch geklärt wird, wer für die Leistung zuständig ist – Rententräger, Arbeitsagentur oder Integrationsamt.