Welche Kosten trägt der Arbeitgeber, welche Förderungen gibt es?

  • Für die behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung kann es Kostenbeteiligungen von unterschiedlichen Seiten geben. Handelt es sich um eine neu eingetretene Behinderung oder um eine gravierende Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung, ist üblicherweise ein Rehabilitationsträger (Rentenversicherung, Agentur für Arbeit) zuständig. Geht es jedoch im Arbeitsverhältnis um den Ausgleich vorhandener behinderungsbedingter Einschränkungen, ist das Integrationsamt zuständig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer erhalten dann von der jeweils zuständigen Stelle sowohl Beratung zu Möglichkeiten der Arbeitsplatzgestaltung wie auch finanzielle Förderleistungen.

  • Zuerst möchte ich Frau Roth in ihren Ausführungen zustimmen. Neben den "klassischen" Leistungen, die häufig über Rehabilitationsträger laufen können, gibt es aber eine Vielzahl an zusätzlichen Leistungen, die je nach Behinderungsgrundlage und Gestaltung der Arbeitstätigkeit helfen können, dass ein Arbeitsplatz keine Barrieren aufweist.


    Das können im Fall einer Ausbildung gezielte fachliche Nachhilfen sein, im Falle einer regulären Beschäftigung eine auf die Bedürfnisse der einzelnen Person abgestimmte Personaleinsatzplanung. Diese "weichen" Maßnahmen müssen vom Arbeitgeber teilweise alleine getragen werden, das Kosten-Nutzen-Verhältnis ist allerdings in der Regel positiv.

    Economist


    Kompetenzfeld Berufliche Qualifizierung und Fachkräfte - Institut der deutschen Wirtschaft Köln e.V.

  • Mitgliedsunternehmen im Unternehmensforum haben in ihren Aktionsplänen Ziele und Wege zur Erreichung von Barrierefreiheit formuliert. Mit großer Überzeugung werden Aktivitäten unternommen, um für mehr Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen.


    Im betrieblichen Alltag werden zur Integration Beschäftigter mit besonderen Bedarfslagen oftmals kurzfristig unbürokratische Lösungen gebraucht, förderrechtliche Gegebenheiten erschweren diese häufiger. Aus Sicht der Unternehmen wäre trägerübergreifende Beratung und Einleitung von Maßnahmen wünschenswert.

    • Offizieller Beitrag

    Einen Überblick über einzelne rechtliche Instrumente zur Ermöglichung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben sowie Grundsätze des Rehabilitations- und Teilhaberechts nach dem SGB IX finden Sie im Fachbeitrag Brockmann: Schwerbehindertenrecht, Arbeitsmarkt und Rehabilitation: Aktuelle Herausforderungen (Beitrag B13-2014).


    Zwei weitere Fachbeiträge diskutieren die Ausdehnung von Arbeitgeberpflichten als eine der notwendigen Änderungen in der Arbeitsstättenverordnung siehe Düwell:B3-2015 und Nebe: B4-2015.