Wer ist für die Beantragung von Leistungen zuständig?

    • Offizieller Beitrag
    Zitat

    "Kann ein Arbeitgeber verlangen, dass schwerbehinderte Beschäftigte, die eine behinderungsgerechte Arbeitsplatzausstattung benötigen und beantragt haben, einen Antrag an die Deutsche Rentenversicherung stellen? Ziel ist, dass die DRV die Kosten übernimmt."


    Diese Frage erreichte das Team im Vorfeld per E-Mail.

  • Die Frage ist zu abstrakt, um für die Praxis brauchbar und nicht mit einem "Es kommt darauf an" beantwortet zu werden.
    Vorrangig ist jeder Arbeitgeber für eine ausreichende, das heißt nicht gesundheitsgefährdende Ausstattung des Arbeitsplatzes zuständig. Eine Einstandspflicht der Beklagten als Rentenversicherungsträge besteht nämlich nur dann, wenn die Ursache der Gefährdung der Erwerbsfähigkeit direkt und nicht nur mittelbar in einer Behinderung oder Erkrankung des versicherten Arbeitnehmers besteht. Aufgabe der Rentenversicherung ist es hingegen nicht eine mangelnde Grundausstattung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber auszugleichen (vgl. Sozialgericht Dresden, Urteil vom 29. März 2010, Aktenzeichen S 24 R 157/08 Rn 23). Eine Einstandspflicht der Rentenversicherung besteht auch nicht für die zusätzliche Ausgestaltung an sich eines bereits ohne Berücksichtigung der Schwerbehinderung aus sich heraus gesundheitsgefährdenden Arbeitsplatzes, der einem schwerbehinderten Arbeitnehmer auf Grund fehlender anderer Einsatzmöglichkeiten durch den Arbeitgeber zugewiesen wird (SG Frankfurt (Oder), Urteil vom 12. Juni 2013 – S 29 R 303/12 –, juris). So ist die Ausstattung eines Arbeitsplatzes mit einem entsprechend geeigneten Stuhl nicht Aufgabe der Rentenversicherung sondern des Arbeitsgebers/Dienstherrn , denn ein geeigneter Stuhl stellt gemäß § 3 Abs.2 Nr.1 Arbeitsschutzgesetz die notwendige Grundausstattung am Arbeitsplatz dar, ohne dass es im
    Übrigen auf die häufig umstrittene Frage des Vorrangs der Einstandspflicht zwischen Arbeitgeber und Rentenversicherung bei der Schaffung behindertengerechter Arbeitsplätze ankommt (SG Frankfurt (Oder), Urteil vom 12. Juni 2013 – S 29 R 303/12 –, juris).


    Aus pragmatischen Gründen würde ich empfehlen, den vom Arbeitgeber gewünschten Antrag bei der Rentenversicherung zu stellen. Lehnt diese ab, so steht die Pflicht des Arbeitgebers aus § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX fest, für die geeignete behinderungsgerechte Ausstattung zu sorgen. Der Arbeitgeber kann dann nach § 102 SGB IX das Integrationsamt um Unterstützung bitten. Gibt es im Betrieb oder in der Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung, so empfiehlt es sich, diese mit einer Anregung oder Beschwerde (§ 95 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 SGB IX) einzuschalten.
    Professor Franz Josef Düwell
    franz.Duewell@uni-konstanz.de