Ombudsstelle für Barrierefreiheit in der Arbeitswelt

  • Inwieweit könnte eine übergeordnete Ombutsstelle eingerichtet werden?


    Hintergrund meiner Frage sind die Verstöße von Vorgesetzten gegen die Barrierefreiheit in der Arbeitswelt mit den Diskriminierungen und Repressalien an meiner Arbeitsstelle (FH Lausitz, jetzige BTU) im Zeitraum von 2012 bis 2014. Eine Ombutsstelle könnte derartig langfristige gerichtliche Auseinandersetzungungen unnötig werden lassen.
    http://www.diskriminierung.wordpress.de

    • Offizieller Beitrag

    Liebe Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Diskussion, würden Sie sich dem Wunsch von Herrn Karras nach einer Ombudsstelle für Barrierefreiheit in der Arbeitswelt anschließen?

  • Eine gute Idee. Bei der bevorstehenden Änderung des BGG durch den Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts wird eine Bundesfachstelle für Barrierefreiheit eingeführt. Diese hat jedoch leider nicht die Ombudsfunktion, auf Beilegung von Konflikten zur Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen beizutragen. Zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten wird im künftigen BGG dazu noch eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Die Aufgaben der Fach- und der Schlichtungsstelle sind ist jedoch beschränkt. Sie haben nur das Ziel, Barrierefreiheit in der Bundesverwaltung und bei Baumaßnahmen der Träger öffentlicher Gewalt herzustellen. Soweit die Wirtschaft es wünscht, darf Bundesfachstelle auch über die Barrierefreiheit in den Betrieben beraten. Die Schlichtung in diesem Bereich ist nicht vorgesehen. Deshalb wäre bei der ausstehenden Neufassung der Arbeitsstätten-Verordnung als neues Instrument die Schaffung von Ombudsstellen für die Barrierefreiheit in den Betrieben dringend geboten. Es geht nämlich nicht nur um den Erlass von entsprechenden Schutzbestimmungen sondern auch um deren Durchsetzung. Dabei könnten Ombudsstellen kraft ihrer Autorität Arbeitgeber stärker als die im Betrieb gewählte Schwerbehindertenvertretungen überzeugen, die nicht selten erfolglos die Verletzung von Bestimmungen zur Barrierefreiheit beanstanden, aber keine Befugnis zur Durchsetzung haben. Diese Ombudsstellen sollten bei den Integrationsämtern der Länder angesiedelt werden, weil diese über einschlägige Erfahrungen in der begleitenden Hilfe nach § 102 SGB IX haben und auch -soweit schwerbehinderte oder gleichgestellte Beschäftigte betroffen sind, Fördermittel zur Verfügung stellen können.
    Ein gutes Beispiel für eine funktionierende Ombudsstelle im Bereich der inklusiven Beschulung hat die Schulbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg eingerichtet.
    http://www.hamburg.de/bsb/ombudsstelle-inklusive-bildung/
    http://www.hamburg.de/bsb/ombudsstelle-inklusive-bildung/

    Professor Franz Josef Düwell
    franz.duewell@uni-konstanz.de

  • Schöner wäre es, die Schwerbehindertenvertretungen in der Durchsetzung der gesetzlichen Pflichten durch entsprechende Änderungen im SGB IX zu stärken. Eine Ombudsstelle ist m.E. die zweitbeste Lösung! Da die beste nicht kommen wird, sollte man den Vorschlag von F-J. Düwell verfolgen, entsprechende Stellen zur Durchsetzung der Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung zu schaffen. Die rechtliche Konstruktion - Ombudsstellen bei den Integrationsämtern - ist mir allerdings nicht klar, da es in der Arbeitsstättenverordnung ja nicht nur Regelungen zur Barrierefreiheit gibt........