Verpflichtung Privater zur Barrierefreiheit und mögliche Auswirkungen

    • Offizieller Beitrag

    Das Forum behinderter Juristinnen und Juristen (FbJJ) hat kürzlich Vorschläge vorgelegt, wie in einem reformierten Behindertengleichstellungsgesetz eine Verpflichtung Privater zu Barrierefreiheit und angemessenen Vorkehrungen erreicht werden kann.
    Zwar befassen sich diese Vorschläge vorrangig mit dem Recht aus Kundensicht: Gewährleistet werden soll der barrierefreie Zugang zu bzw. die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Aber könnten die Vorschläge – als indirekte Auswirkung – nicht auch die Einstellung behinderter ArbeitnehmerInnen fördern? Wie schätzen Sie den Entwurf des FbJJ dahingehend ein?
    Link zum FbJJ-Papier vom 19.02.2016 zur Verpflichtung Privater zur Barrierefreiheit

  • Nein, der Vorschlag wird diesbezüglich keine Auswirkungen haben. Der vorgeschlagene neue § 3 Absatz 2a AGG betrifft nach dem Wortlaut des Vorschlags nur den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Die Arbeitswelt ist damit nicht umfasst. Der vorgeschlagene neue § 19 Absatz 2a AGG fällt gerade nicht in Abschnitt 2 des AGG, der den Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung regelt.