Öffentlicher Dienst - Beteiligung der SBV bei Stellenausschreibungen

  • Liebe Forengemeinde,

    zu folgendem Sachverhalt bitte ich um Meinungen, rechtl. Hinweise usw.


    In Übereinstimmung mit BPersVG § 75 Abs 2. Nr. 14 sind Personalräte bei Verzicht auf Stellenausschreibung zu beteiligen. Defacto trifft der Arbeitgeber eine Entscheidung die dahingehend Auswirkung auf schwerbehinderten Menschen hat, da diesen durch den Verzicht auf Stellenausschreibung die Möglichkeit genommen wird sich zu bewerben. Benachteiligung?
    Meines Erachtens ist die Schwerbehindertenvertretung vor der Entscheidung des Arbeitsgeber für einen Verzicht auf Stellenausschreibung gemäß § 95.2 SGB IX zu beteiligen.
    Wie ist Ihre / Eure Meinung hierzu?


    Mfg
    J.Wintjen

    • Offizieller Beitrag

    Lieber Herr Wintjen,


    wir teilen Ihre Auffassung. Bereits mit Beschluss vom 15. August 2006 - 9 ABR 61/05 - hat das BAG entschieden, dass eine Schwerbehindertenvertretung umfassend nach § 95 Abs. 2 SGB IX zu unterrichten ist, wenn frei werdende Arbeitsplätze neu besetzt werden sollen oder neue Arbeitsplätze entstehen. Diese Information soll der SBV die Möglichkeit geben, im Vorfeld der Stellenbesetzung mit Argumenten und Vorschlägen die Eingliederung schwerbehinderter Menschen zu fördern. Die vorgelagerte Frage, ob Arbeitsplätze, welche für schwerbehinderte Beschäftigte geeignet sind, wieder ausgeschrieben werden bzw. so angepasst werden können, dass eine behinderungsgerechte Beschäftigung besser möglich ist, gehört zu den wichtigen Entscheidungen im Rahmen der Personalbesetzung, an denen unseres Erachtens sowohl die Schwerbehindertenvertretung als auch der Personalrat zu beteiligen sind (so auch Kohte, jurisPR-ArbR 26/2007 Anm. 1 - wir haben die Anmerkung beigefügt).


    Die vom BAG nach § 95 Abs. 2 SGB IX geforderte Unterrichtung steht dabei zwingend neben einer Mitbestimmung des Personalrats. Da der Schwerbehindertenvertretung selbst keine zwingenden Mitbestimmungsrechte zustehen, muss es ihr zumindest möglich bleiben argumentativ auf den Dienststellenleiter als auch auf den Personalrat einzuwirken. In den Anwendungsfällen des § 75 Abs. 3 Nr. 14 BPersVG empfiehlt sich daher eine Kooperation mit dem Personalrat.


    Mit besten Grüßen,


    Ass. iur. Matthias Liebsch/Prof. Dr. Wolfhard Kohte