Mögliche Ausgestaltung eines Individualanspruchs auf teilhabeorientierte Heilmittelleistungen

    • Offizieller Beitrag

    "In ihrer Stellungnahme "Zur Bedeutung der Heilmittel für die Förderung der Teilhabe unter Berücksichtigung des Auftrags therapeutischer Fachberufe – ein Beitrag zur aktuellen Diskussion" befasst sich die DVfR unter anderem mit der Frage eines möglichen Individualanspruchs auf teilhabeorientierte Heilmittelleistungen.


    These: Auch in Anbetracht des Grundsatzes der vollständigen und qualitätsgerechten Leistungserbringung (§ 4 Absatz 2 Satz 2 SGB IX) bedarf es einer klarstellenden gesetzlichen Regelung, dass der individuelle Anspruch gegen einen Anspruchsverpflichteten (z. B. gegen den Träger der GKV) ebenfalls auf eine teilhabeorientierte Heilmittelleistung gerichtet sein kann."

  • Richtig ist, dass die angesprochenen Tätigkeiten von therapeutischen Fachkräften (insbesondere Ergo- und Physiotherapeuten so wie Logopäden) Bestandteil des Systems der gesundheitlichen und rehabilitativen Versorgung in Deutschland sind und die Forderung hierbei stets auch am Ziel der selbstbestimmten Teilhabe sich zu orientieren nachvollziehbar ist. Die im DVfR Positionspapier genannten Empfehlungen, dass die kurative Heilmittelversorgung sich verstärkt an der Teilhabe zu orientieren habe, tritt zu einem Zeitpunkt in die Diskussion, in der gerade aktuelle verbandspolitische Interessen (http://www.osteopathie.de/serv…mitteilungen---1467259980) die Politik wieder dazu anregen Grundsatzfragen der Heilmittelversorgung neu zu überdenken.
    Die Forderung, dass auch die medizinische Rehabilitation sich verstärkt an der Teilhabe zu orientieren habe- über das jetzige Maß hinaus- halte ich angesichts der sozialrechtlichen Gegebenheiten weder jetzt noch in naher Zukunft für erfolgversprechend, da die Wiedereingliederung in
    Arbeit bzw. die Teilhabe am Arbeitsleben unbestreitbar Ziel der medizinischen Rehabilitation durch die DRV bleiben wird.
    Hierbei werden auch die bestehenden Defizite deutlich: gerade im Übergang zum ambulanten Sektor sind aktuell die meisten Reibungsverluste in der Versorgungskette. Obwohl der Gesetzesrahmen in Deutschland eine nahtlose Fortführung notwendiger Behandlungsmaßnahmen nach Ende der medizinischen Rehabilitation generell ermöglicht, kommt es insbesondere in der Versorgung mit ambulanten Therapien wie Physiotherapie, Ergotherapie oder Logopädie (entsprechend der ambulanten Verordnungsgrundlage - den Heilmittelrichtlinien) wiederholt zu Abbrüchen, Verzögerungen oder aber Fehlversorgung im unmittelbaren poststationären Zeitraum z.B. nach Schlaganfall. Um Menschen z.B. nach einem Schlaganfall Teilhabe im Sinne von größtmöglicher Unabhängigkeit von fremder Hilfe zu ermöglichen, stellt die Sicherung der Kontinuität ambulanter Heilmittelversorgung nur einen Baustein von mehreren dar. Wesentlich sind ebenso die Vorbereitung der Rehabilitanden und deren Angehörigen auf die veränderte Situation zu Hause. Im angloamerikanischen Raum werden seit einigen Jahren Maßnahmen, die auf Vorbereitung der Rehabilitanden und deren Angehörigen auf die veränderte Situation zu Hause abzielen, unter dem Begriff der transitional care zusammengefasst. Ein ähnlich umrissener Begriff für solche Maßnahmen existiert derzeit im deutschsprachigen Raum nicht. Empfehlungen oder Richtlinien für die Professionen der Therapieberufe oder auch interdisziplinäre Empfehlungen für die Vorbereitung der Rehabilitanden und deren Angehörigen existieren in Deutschland bislang nicht. (für die entsprechenden Praxisbeispiele danke ich Frau Dr. Saal, Physiotherapeutin, IGPW, MLU Halle).

  • Die beschriebenen Reibungsverluste in der Versorgungskette sind unbestritten und offenbaren Probleme, die auch aus der Beteiligung unterschiedlicher Kostenträger resultieren (GKV und DRV versus gesetzliche Unfallversicherung). Eine mögliche Lösung könnte der beschriebene Ansatz der „transitional care“ sein. Dabei stellt sich aber auch die Frage der Vereinbarkeit mit dem gegliederten System von DRV und GKV. Ansätze zur Abmilderung der geschilderten Probleme sieht die DRV bereits mit IRENA, einem Programm zur intensivierten Rehabilitationsnachsorge, vor. Es kann im Anschluss an eine stationäre oder ganztägig ambulante Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch genommen werden, bedarf aber der Weiterentwicklung in Bezug auf die Inanspruchnahme von Heilmitteln ebenso wie eine stärkere Fokussierung auf die individuellen Bedürfnisse und den Bedarf des Patienten.
    Mit Beschluss vom 17.12.2015 hat der Gemeinsame Bundesausschuss Regelungen zur Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements zur Heilmittel-Richtlinie beschlossen. Es gilt hier zu beobachten, ob sich diese Regelungen im
    Übergang von stationärer zu ambulanter Behandlung bewähren und ggf. einen weitergehenden Bedarf aufzuzeigen. Parallel hierzu ist der Beschluss der 89. GMK zur Schaffung von Modellprojekten zur Erprobung des Direktzugangs im Heilmittelbereich von Bedeutung und dessen mögliche Umsetzung im HHVG abzuwarten. Jedenfalls besteht ein wachsender Konsens, dass es einer Neuordnung der Arbeits- und Verantwortungsteilung der an der Gesundheitsversorgung beteiligten Berufe bedarf, aus der auch multiprofessionelle Versorgungsmodelle resultieren können.

    Deutscher Bundesverband für Logopädie e.V.
    Stellvertretende Geschäftsführerin / Leiterin Referat Recht