UN BRK gibt Recht auf optimale Versorgung mit Hilfsmitteln

  • Haben nicht durch die Ratifizierung der UN Behindertenrechtskonvention, also durch das anerkannte Recht auf "volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe" alle Menschen in Deutschland das Recht auf eine optimale Versorgung mit Hilfsmitteln?
    Wie würde man das in Juristensprache eindeutig formulieren?
    In welche Gesetze müßte man solch einen Paragraphen aufnehmen, damit er nicht nur für gesetzlich Krankenversicherte, sondern auch für Privatversicherte und für Versicherungslose gilt?


    Solch ein Paragraph würde ja kein neues Recht schaffen, das vielleicht erst gegen Widerstände durchgesetzt werden müßte, sondern einfach klarstellen, was durch die UN BRK geltendes Recht ist.
    Mit "optimaler" Versorgung greife ich den Begriff auf, der von guten OrthopädietechnikerInnen als Ziel und Standard ihrer Arbeit benutzt wird (nachzulesen z.B. auf vielen Websites).

  • Das Recht auf Hilfsmittel ist nicht auf eine optimale Versorgung gerichtet. Als Leistung zur Teilhabe muss ein Hilfsmittel aber eine den Zielen von Selbstbestimmung und Teilhabe entsprechende umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zügig, wirksam, wirtschaftlich und auf Dauer ermöglichen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Das ist bereits ein hoher anzustrebender Standard. Wenn mit "optimal" dagegen gemeint ist, dass Wirtschaftlichkeit keine Rolle spielen soll, also auch kleine Verbesserungen mit hohen Mehrkosten geschuldet wären, würde das Sozialrecht überspannt. Problematisch ist die Beschränkung auf "Grundbedürfnisse" (§ 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX), wenn sie nicht im Lichte der Teilhabeziele weit ausgelegt wird. Hier und in § 33 SGB V wäre anzusetzen, wenn die Orientierung auf Teilhabeziele konsequenter als bisher umgesetzt werden sollte.