Versorgung von Hilfsmitteln am Urlaubsort bzw. zweiten Wohnsitz

  • Liebe Mitwirkende im Diskussionsforum


    als ehem. Reha-Berater einer BG und jetzt noch lehrend an einer Hochschule wurde folgendes Thema diskutiert:


    Ein unfallverletzter Rollstuhlfahrer (sehr stark gehbehindert), ist auf diverse Hilfsmittel angewiesen. An seinem Wohnort/Wohnung (in Deutschland) wurde er optimal mit Hilfsmitteln versorgt. Er ist jetzt Rentner (Altersruhegeld).
    Drei bis vier Monate im Jahr hält er sich in seiner Zweitwohnung auf Mallorca auf. Diese Wohnung hatte er bereits vor seinem Unfall. Persönliche Hilfsmittel nimmt er aus Deutschland jew.mit. Er beantragt nun auch seinen zweiten Wohnsitz (optimal) mit den notwendigen Hilfsmitteln auszustatten, u.a. beantragt er einen weiteren Elektr. Rollstuhl, ausschließlich stationiert am "zweiten Wohnsitz".
    Nun Ihre Meinung:
    Welcher Rechtsanspruch liegt vor??
    Wie weit geht der Anspruch auf "doppelte" Hilfsmittelversorgung?
    Der Antragsteller beruft sich u.a. auf die UN-BRK.


    Welche Meinung gibt es hierzu?


    Vielen Dank
    Winni

  • Die für die gesetzlichen Krankenkassen maßgebliche Hilfsmittel-RL regelt in § 6 Abs. 8, Satz 1: "Eine Mehrfachausstattung mit Hilfsmitteln kann nur dann verordnet werden, wenn dies aus medizinischen, hygienischen oder sicherheitstechnischen Gründen notwendig oder aufgrund der besonderen Beanspruchung durch die oder den Versicherten zweckmäßig und wirtschaftlich ist." Hier müsste geprüft werden, ob durch eine Zweitversorgung der Verschleiß des Hilfsmittels beim Transport vermieden werden kann. In der gesetzlichen Unfallversicherung kann darüber hinaus der Entschädigungsgedanke angeführt werden, wonach der Gesunheitsschaden "mit allen geeigneten Mitteln" (§ 26 Abs. 2 SGB VII) auszugleichen ist.

  • Für den Bereich der GKV möchte ich noch ein wenig präzisieren: Denn es ist zu beachten, dass die Hilfsmittelrichtlinien den Anspruch des Einzelnen nicht abschießend begrenzen, so das BSG bereits in einem Urteil aus 1997.

    In direkter Konsequenz aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot umfasst die Versorgung mit Hilfsmitteln zunächst nur die Grundausstattung in einfacher Stückzahl. Eine Mehrfachausstattung sollte aber immer dann vorgenommen werden, wenn das Hilfsmittel aus hygienischen Gründen ständig oder häufiger gewechselt werden muss bzw. Zwischenreinigungen erforderlich sind (z. B. Trachealkanülen bei einem tracheotomierten Patienten). Ferner kann eine Mehrfachausstattung mit einem typengleichen Hilfsmittel angezeigt sein, wenn sich dies wegen der besonderen Beanspruchung durch den Anwender als zweckmäßig und wirtschaftlich erweist. Zum Beispiel, wenn das Hilfsmittel so stark beansprucht wird, dass ein regelmäßiger Austausch erforderlich ist. Eine Ausstattung mit einem weiteren Hilfsmittel derselben Art kann auch dann vorzunehmen sein, wenn den Bedürfnissen des Betroffenen mit einem Hilfsmittel nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann. Auch aus Gründen der Sicherheit kann eine Mehrfachversorgung sinnvoll sein. So ist z. B. bei von Beatmungsgeräten abhängigen Patienten die Beatmungsmaschine in doppelter Anzahl zur Verfügung zu stellen, damit im Falle eines Gerätedefektes jederzeit auf ein Ersatzgerät gewechselt werden kann.Denkbar wäre auch eine Mehrfachausstattung wenn das Hilfsmittel an verschiedenen Orten eingesetzt werden muss (beispielsweise in der Schule und in der Häuslichkeit) aber nicht zwischen diesen Orten transportiert werden kann (z. B. ein Therapiestuhl).


    Eine Mehrfachausstattung ist aber in der GKV in der Regel nicht möglich, wenn das Produkt beispielsweise in einem Ferienhaus benötigt wird. Hier wäre zu prüfen ob das Maß des Notwendigen überschritten wird. Es stellt sich also die Frage, ob ein "Urlaubsanspruch" besteht und ob dann die GKV diesen Anspruch erfüllen muss. Ein Behinderter hat also einen Anspruch auf eine Doppelversorgung mit Hilfsmitteln, wenn der erforderliche Behinderungsausgleich im Rahmen der allgemeinen Grundbedürfnisse nicht anders erfüllt werden kann. Es muss damit das gesamte alltägliche Leben betroffen sein. Ob das für eine Urlaubssituation oder einen Zweitwohnsitz zutrifft, muss wohl im Einzelfall geprüft werden.