Was ist zu tun, wenn die Schwerbehindertenvertretung während der Stufenweisen Wiedereingliederung nicht beteiligt wird und nach deren Beendigung ein Arbeitsplatz festgelegt wird, der nicht leidensgerecht ist?

  • In der Frage werden zwei Dinge angesprochen – zum einen die Folgen einer unterbliebenen Beteiligung der SBV zur Durchführung einer StW und zum anderen die Einflussmöglichkeiten der SBV auf die Arbeitsplatzgestaltung nach Ende der StW.

    Zum ersten Punkt kann auf die beiden Antworten von Wolfhard Kohte (hier und hier) zur Mitbestimmung und Beteiligung bei StW verwiesen werden: die SBV hat ein Beteiligungsrecht gem. § 95 Abs. 2 SGB IX. Hat der Arbeitgeber dies vor Beginn einer StW missachtet, könnte die SBV verlangen und dies im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes auch durchsetzen, dass die Durchführung der StW bis zur nachgeholten Beteiligung auszusetzen ist. Eine damit verbundene Unterbrechung wäre in den Fällen, in denen die StW nach dem ärztlich empfohlenen Stufenplan abläuft, wenig sinnvoll. Gleichwohl sollte die SBV ihr Beteiligungsrecht auch noch während einer StW aktiv nutzen.


    Michael Nicolaus hat in seinem Beitrag auf den praktisch wichtigen Gesichtspunkt hingewiesen, dass die ärztlichen Vorgaben während der StW eingehalten werden müssen, soll das Eingliederungsziel nicht gefährdet werden. Hier sind die SBV wichtige Partner der Beschäftigten in StW, beim Arbeitgeber auf die strikte Einhaltung der zeitlichen Vorgaben oder derjenigen zu den Arbeitsinhalten zu achten. Außerdem können die SBV dazu beitragen, Kollegen und Vorgesetze für die StW zu sensibilisieren. Nicht immer leuchtet allen Beteiligten unmittelbar ein, dass der zurückgekehrte Kollege nur Teilleistungen erbringt. Soweit erforderlich, können die SBV beim für die StW zuständigen Reha-Träge zusätzliche Leistungen nach § 26 Abs. 3 Nr. 3 SGB IX (mit Zustimmung des Versicherten Beratung von Vorgesetzten und Kollegen) anregen.


    Für die SBV ist eine gute Kooperation mit dem BR in vielerlei Hinsicht wichtig. Zum einen kann der BR Informationsdefizite der SBV ausgleichen, indem er mit der SBV kooperiert. Der BR kann im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung zur StW verweigern, wenn die SBV nicht gem. § 95 Abs. 2 SGB IX beteiligt worden ist. Auch kann der BR im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe während einer StW die Einhaltung der ärztlichen Empfehlungen verlangen, § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG.


    Zum zweiten Teil der Frage ist folgendes zu sagen:
    Hat der Beschäftigte mit dem Ende der StW seine Arbeitsfähigkeit wieder erlangt, leben die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis wieder auf; der Beschäftigte muss seine Arbeitsleistung wieder im vertraglichen Umfang zur Verfügung stellen und der Arbeitgeber muss kraft seines Weisungsrechtes konkrete Arbeit zuweisen. Hierbei sind nun alle Bestimmungen des Arbeitsschutzes und des Behinderungsschutzes zu beachten. Ist der Beschäftigte chronisch krank, behindert oder schwerbehindert, greift die Pflicht zur behinderungsgerechten (leidensgerechten) Beschäftigung, § 81 Abs. 4 SGB IX bzw. § 241 Abs. 2 BGB (vgl. dazu BAG, 19.12.2013, 6 AZR 190/12). Hier gelten die rechtlichen Grundsätze wie in meiner Antwort zum Anspruch auf StW beschrieben. Im Idealfall wurde die StW genutzt, die entsprechende Anpassung der Arbeitsbedingungen im BEM mit dem Beschäftigten, dem BR/PR und ggf. der SBV zu vereinbaren. Ist dies versäumt worden, dann sollte der Beschäftigte die Unterstützung von BR/PR und SBV einholen, um mit dem Arbeitgeber die Anpassung der Beschäftigungsbedingungen zu verhandeln. Auch hier hat der Betriebsrat ein Überwachungsrecht, § 80 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 BetrVG und die SBV ein Beteiligungsrecht. Wieder müsste sorgfältig abgewogen werden, ob die SBV die Durchsetzung ihres Beteiligungsrechtes gerichtlich erzwingt.


    Der einzelne Beschäftigte kann vom Arbeitgeber auch individualvertraglich die Anpassung verlangen (vgl. Beitrag Rosendahl, Diskussionsforum B3-2013). Weigert sich der Arbeitgeber, kann der Beschäftigte auf behinderungsgerechte Beschäftigung klagen. Bevor er gleichzeitig von seinem Zurückbehaltungsrecht gem. § 273 BGB Gebrauch macht, sollte er sich rechtlich beraten lassen, um nicht unnötig den Verlust seines Lohnanspruches zu riskieren.