Hinweise zur Bergung und Sicherung von Hilfsmitteln (z. B. elektrischer Rollstuhl)

  • Schwierige Frage, die ich nur zum Teil beantworten kann. Grundsätzlich hat der Versicherte einen Anspruch auf ein funktionsfähiges und sicheres Hilfsmittel (vgl. § 33 SGB V). Dazu zählt auch, so § 33 SGB V, dass der Anspruch "auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen" umfasst. Darin eingeschlossen ist also auf jeden Fall die Reparatur und Ersatzbeschaffung, egal ob der Versichert Einfluss darauf hatte oder nicht. Auch vorbeugende Wartungen (damit es nicht zu Ausfall kommt) sind eingeschlossen, doch hat der Gesetzgeber hier ja formuliert "soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich". Was auch immer man darunter verstehen mag. Aus der Rechtsprechung ist bekannt, dass auch Folge- und Betriebskosten (wie z.B. Stromkosten) übernommen werden müssen. Konkrete Aussagen zu Ihrem Fall finden sich aber nicht.