Assistenz und Mobilität ("Poolen")

    • Offizieller Beitrag

    Beispiel aus dem Bereich Assistenz1

    Person X hat aktuell Anspruch auf eine Einzelassistenz, um mobil zu sein. Z.B. um einer Freizeitaktivität nachzugehen. Diese sucht die Person zu einem bestimmten Zeitpunkt auf und verlässt diese, wann sie möchte. Wenn Assistenzleistungen hier gepoolt werden, sind alle beteiligten Personen dazu angehalten, dies zur selben Zeit zu tun, einem individuellen Bedürfnis wird nicht mehr nachgegangen.


    Aktuelles Teilhaberecht


    Förderung von persönlicher Mobilität und Erweiterung des persönlichen Aktionsradius möglich.


    Teilhaberecht nach BTHG-Entwurf


    Durch „Poolen“ von Assistenzleistungen (§ 116 Absatz 2 Nr. 1 SGB IX - neu) ist keine Unabhängigkeit gegeben.


    Dieses Beispiel wurde eingereicht durch Dr. Volker Anneken, Geschäftsführer Forschungsinstitut für Inklusion durch Bewegung und Sport (FIBS) gGmbH an der Deutschen Sporthochschule Köln, und Katharina Sauerland.
    FIBS gGmbH ist eine Gesellschaft der Gold-Kraemer-Stiftung, der Lebenshilfe NRW und der Deutschen Sporthochschule Köln mit dem Ziel, die Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen zu erforschen und zu fördern.


    [1] Unter „Assistenz“ wird in diesem Zusammenhang nicht nur die „persönliche Assistenz“ verstanden, sondern eine grundlegende persönliche Unterstützung, die, je nach Bedarf, sowohl einen reinen assistierenden Charakter hat („meine Assistenz ersetzt mir Arme und Beine“) als auch eine pädagogische Fachkraft, die durch bestimmte Fördermaßnahmen eine Hilfe zur Selbsthilfe darstellt.