Zur Durchführung: Barrierefreiheit in der Kommunikation

    • Offizieller Beitrag

    Wie lässt sich vermeiden, dass ein BEM-Gespräch wg. mangelhafter Barrierefreiheit nicht durchgeführt wird? Z. B. lehnen spätertaubte Arbeitnehmer/innen das BEM-Gespräch ab, weil sie befürchten, sowieso nichts zu verstehen. Die BEM-Beteiligten könnten aber Kommunikationshilfen wie z. B. Schriftdolmetscher einsetzen, wenn sie wüssten, dass es sowas gibt und wenn deren Finanzierung unbürokratisch geregelt ist.



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  • Barrierefreiheit ist ein wichtiger Baustein für jede Inklusion. Die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sind nach dem BGG bzw. den Landesgesetzen und den ergänzenden Verordnungen zur Barrierefreien Information verpflichtet, in ihrer Dienststelle barrierefreie Information zu ermöglichen. In anderen Unternehmen kann Barrierefreiheit Teil der Pflicht zur behinderungsgerechten Gestaltung der Arbeit sein - § 81 Absatz 4 SGB IX.
    In der Praxis dürften nachhaltig hörbehinderte bzw. ertaubte Menschen als Schwerbehinderte anerkannt sein. Zumindest eine Gleichstellung müsste möglich sein. In diesen Fällen ist das Integrationsamt am BEM zu beteiligen; die Integrationsämter erbringen Assistenzleistungen, dazu kann auch die Arbeit eines Gebärdendolmetschers bzw. Schriftdolmetschers gehören. In einer solchen Konstellation sollten Arbeitgeber bzw. SBV mit dem Integrationsamt Kontakt aufnehmen (§ 99 Absatz 2 SGB IX) und eine praktische Lösung suchen. Wenn es positive Erfahrungen gibt, sollten sie in die Integrationsvereinbarung aufgenommen werden. Auch hier kann das Integrationsamt zur Vermittlung herangezogen werden.