Gibt es die Möglichkeit, einen Fahrtkostenzuschuss zu erhalten?

  • Ja, im Sozialrecht ist dies sogar ausdrücklich geregelt und zwar in § 44 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX in Verbindung mit § 53 SGB IX. Der für die StW verantwortliche Leistungsträger (Krankenkasse, Rentenversicherung, Unfallversicherung oder Arbeitsagentur) leistet neben der Absicherung zum Lebensunterhalt auch Reisekosten als sogenannte „ergänzende Leistungen“. Damit sind die mit der StW erforderlichen Fahrkosten, also diejenigen für den „Arbeitsweg“ gemeint.
    Der Arbeitgeber ist hingegen gesetzlich nicht verpflichtet, sich an den Fahrtkosten zu beteiligen. Allerdings kann ein Fahrtkostenzuschuss vereinbart werden. Dies kann allgemein in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein, was aber praktisch noch selten ist. Außerdem kann in jedem Einzelfall in der Wiedereingliederungsvereinbarung eine Fahrtkostenerstattung geregelt werden. Arbeitgeber, die die Vorzüge der StW kennen und sie nutzen wollen, werden ihre Beschäftigten durch Fahrtkostenzuschüsse motivieren.
    SBV und Betriebsrat können die Arbeitgeber für das praktisch wichtige Thema sensibilisieren, denn bei gegenüber den Nettobezügen deutlich geringerem Kranken-, Übergangs- oder Verletztengeld fällt ein hoher Fahrtkostenaufwand doch erheblicher ins Gewicht.
    Leistet der Arbeitgeber Zuschüsse, ist es weiterhin wichtig, dass diese auch als Zuschüsse (gemäß § 23 c SGB IV) und nicht als Entgelt behandelt werden, denn ansonsten besteht das Risiko der Anrechnung auf das Krankengeld/Übergangs- oder Verletztengeld, wovon weder Beschäftigter noch Arbeitgeber etwas haben.

  • Es ist erfreulich dass es eine rechtliche Grundlage für Fahrkostenzuschüsse gibt. Aus der Praxis der IFD-Arbeit kann ich nicht bestätigen, dass Krankenkassen während einer Stufenweisen Wiedereingliederung (StW) Fahrkosten zum Erreichen des Arbeitsplatzes erstattet hätten. Die mögliche Fahrkostenerstattung wurde mir auf Anfrage an eine Vertreterin einer Bremen Krankenkasse (noch) nicht bestätigt. Ich habe die entsprechenden Sozialrechtsparagraphen an die Krankenkasse weitergeleitet. Eine abschließende Antwort steht noch aus.


    Rentenversicherer leisten im Rahmen von beruflichen Reha-Maßnahmen („betriebliche Anpassungsmaßnahme“) z.B. bei einer Arbeitserprobung auf einen leidens- bzw. behinderungsgerechten Arbeitsplatz, die vergleichbar einer StW durchgeführt werden könnte, auch Fahrkostenzuschüsse. Im eigentlichen Sinn handelt es sich dann aber nicht um eine StW. Im Vorwege muss ein Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gestellt worden sein.

    • Offizieller Beitrag

    Zur Ergänzung: Das Sozialgericht Kassel hat in einem Urteil vom 20.05.2014 (S 9 R 19/13) eine Klage gegen die Deutsche Rentenversicherung auf Übernahme der Fahrtkosten zur Arbeit während einer Stufenweisen Wiedereingliederung abgelehnt. Wesentliches Argument war, die Stufenweise Wiedereingliederung sei keine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation. Das Urteil steht nach unserer Ansicht im deutlichen Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.