Zukunft des BEM: Wie kann sichergestellt werden, dass Betriebsräte, Personalräte und SBV in die Kommunikation zwischen Arbeitgeber, Reha-Träger und Integrationsamt einbezogen werden?

  • Diese Antwort betrifft nur die SBV. Diese muss nach § 84 Abs. 2 S. 1 SGB IX bei schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Beschäftigten am BEM beteiligt werden. Wenn der Arbeitgeber dies unterlässt, kann das Beteiligungsrecht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durchgesetzt werden. Im betrieblichen Alltag wird dies jedoch nicht der erste Schritt sein; in der Kooperation mit Betriebs- und Personalrat sollte geklärt werden, dass eine gegenseitige Unterrichtung über Einleitung und Stand von BEM-Verfahren erfolgt. Im übrigen empfiehlt sich zunächste eine Rücksprache mit der Stelle, die im Betrieb das BEM durchführt.
    BAG und BVerwG meinen, dass die Beschäftigten die Teilnahme der Interessenvertretung ablehnen können und dass sie vom Arbeitgeber über dieses angebliche Recht zu informieren sind. Ich halte dies für falsch; aber zur SBV haben beide Gerichte keine Aussagen gemacht. Hier wird bisher ein solches Recht abgelehnt; es ist nur für externe Bewerber in § 81 Abs. 1 S. 10 SGB IX normiert, es gibt keinen Grund, diese Ausnahmevorschrift auf interne Beschäftigte zu erstrecken.
    Wichtig ist hier vor allem § 99 Abs. 2 SGB IX. Die SBV hält die Verbindung zum Integrationsamt (und umgekehrt das Amt zur SBV!). Diese Verbindung ist nicht von einer individuellen Zustimmung abhängig und sie soll dazu führen, dass die begleitende Hilfe des Amtes nach § 102 Abs. 3 SGB IX effektiv erfolgt. Es ist auch im Interesse jedes rational handelnden Arbeitgebers, dass Zuschüsse zur behinderungsgerechten Gestaltung der Arbeit genutzt werden. Es ist daher sinnvoll, dass in jeder BEM-Vereinbarung geregelt wird, dass die SBV an den Verfahren schwerbehinderter Beschäftigter beteiligt wird, um mit dem Integrationsamt und den Betroffenen eine Vorklärung zu unternehmen, welche begleitenden Hilfen möglich sind, damit sie vom Arbeitgeber als Ergebnis des BEM beantragt werden können. Dieser Zusammenhang war und ist dem 1. Senat des BAG bisher unbekannt; deswegen ist seine Entscheidung vom 22.3.2016 noch nicht das letzte Wort.