Behinderten WC - Warum nicht auf jeder Etage?

  • Im öffentlichen Dienst, der eigentlich Vorbild für die Inklusion sein sollte, hakt es an vielen Stellen. So gibt es in öffentlichen Gebäuden der Kommunen und des Bundes meist nur ein Behinderten-WC, dass von Kunden und Beschäftigten gemeinsam zu nutzen ist. Für mehrgeschossige Gebäude gilt dies auch.
    Warum greift hier nicht die "Barrierefreiheit" ? Beim Bundesfinanzminister gab es keine Probleme mit seiner leidensgerechten Arbeitsplatzausstattung - Wie geht das konform mit dem BGleiG?

  • Hier gilt das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) nur, soweit auch die Interessen behinderter Nutzer betroffen sind. Für behinderte Beschäftigte gelten die Anforderungen des Arbeitsschutzes einschließlich § 3a Arbeitsstättenverordnung (Barrierefreiheit), in dessen Lichte auch die Regelung zu Waschräumen im Anhang 4.1. zu verstehen ist, die ausreichende und erreichbare Waschräume fordert.
    Soweit es um Beschäftigteninteressen geht, sollte die Frage im Rahmen einer Inklusionsvereinbarung nach § 83 SGB IX von Schwerbehindertenvertretung und Personalrat thematisiert werden. Soweit auch Nutzerintereressen betroffen sind, sollte die Frage bei Bundesbehörden in den in den kommenden Jahren zu erstellenden Berichten zum Stand der Barrierefreiheit nach § 8 Abs. 3 BGG thematisiert werden. Für die Kommunen gilt das BGG des jeweiligen Landes.