Kostenübernahme für Frauenbeauftragte in WfbM

    • Offizieller Beitrag

    Wer hat die Kosten für Aktivitäten von Frauenbeauftragten in Werkstätten für behinderte Menschen zu tragen und auf welcher rechtlichen Grundlage?


    (Nachfrage zur Präsentation der Ergebnisse der AG 2 "Werkstatträte")

  • § 39a Abs. 5 Satz 5 Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) verweist darauf, dass § 37 Abs. 1 und 2, 4 bis 6 (Persönliche Rechte und Pflichten der Mitglieder des Werkstattrats) und § 39 WMVO (Kosten und Sachaufwand des Werkstattrats) auch für die Frauenbeauftragten und ihre Stellvertreterinnen gelten. Demnach trägt die Werkstatt die Kosten für die Aktivitäten der Frauenbeauftragten. Dazu zählen bspw. Räume und sachliche Mittel, eine unterstützende Vertrauensperson oder die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, worauf die Frauenbeauftragte einen Anspruch von 15 Tagen pro regelmäßiger Amtszeit bzw. bei erstmaliger Amtsausführung von 20 Tagen hat.
    Nach § 14 Werkstättenverordnung (WVO) gehört die Interessenvertretung durch Frauenbeauftragte nun zu den fachlichen Anforderungen an die Werkstatt für behinderte Menschen, d.h. diese Kosten sind bei den Vergütungsvereinbarungen mit den Reha-Trägern einzubeziehen.